Full text : 1931 (0012)

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8 2.
Die Gebühren werden halbjährlich durch die Gemeinde—
lasse angefordert und zwar zu Anfang jeden Rechnungs—
jahres. Für die Berechnung ist der bei Beginn des
hdetr. Halbjahres, also am 1. 4. und 1. 10. vorhandene Per—
sonen- und Viehstand maßgebend. Die halbjährlich zu
zahlenden Gebühren sind in 2 gleichen Raten zum 1. Mai
und 1. August bezw. 1. November und 1. Februar fällig.
Die Feststellung der das Mindestquantum von 900 Liter,
bei Kleinvieh 300 Liter, pro Kopf und Monat überstei—
genden Wassermenge erfolgt nach Ablauf des betreffenden
Rechnungsjahres. Die Gebühr für dieses Wasser ist in—
nerhalb 2 Wochen nach Anforderung zur Zahlung fällig
83.
Zahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauseigentü—
mer. Mehrere Eigentümer eines Gebäudes oder Grund—
ttückes haften für die Gebühr als Gesamtschuldner.
84.
Gegen die Heranziehung zu den Geböhren nach vor—
sttehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß
8 41 K. A.G. das Rechtsmittel des Einspruchs zu, das bin—
ien 4 Wochen von dem auf die Zustellung des Anforde—
rungszettels folgenden Tage gerechnet, schriftlich oder
W zu Protokoll bei dem Bürgermeister anzubringen
it.

8 5.
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die am 22
Januar 1931 erlassene Ordnung außer Kraft gesetzt.
Eppelborn. den 18. November 1931.
Der Bürgermeister.
gez. Dr. Zengerle.

Nr. 34/20 K. A. / Ku.
Genehmigt:
Ottweiler, den 25. November 1931.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat.
Veröffentlicht:
Eppelborn, den 7. Dezember 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Dr. Zengerle.

Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Venutzung der
Wasserleitung der Gemeinde Steinb asch.
Auf Grund der 88 1, 3 und 4 des Kommunalabgaben⸗
gesetzes in der ab 1. April 19283 gültigen Fassung und des
Beschlusses der Gemeindevertretung Steinbach vom 8.
November 1931 wird für den Anschluß und die Benutzung
der Wasserleitung der Gemeinde Steinbach folgende Ge—
zührenordnung erlassen: 81
Für das der Wasserleitung entnommene Wasser wer⸗
den folgende Gebühren erhoben:
—VV—— 2,70 Frs.
2. für jedes Stück Großvieh monatlich 2,70,
3. für jedes Stück Kleinvieh monatlich —XV
und zwar werden für diese Gebühren monatlich geliefert
für eine Person bis zu 900 Liter
für ein Stück Großvieh bis zu 900
ür ein Stück Kleinvieh bis zu 300 „ Wosser.
Für das Ueberwasser, d. h. wenn auf den Kopf pro
Monat mehr als 900 Liter und vei Kleinvieh mehr als
z300 Liter verbraucht werden, ist pro Kubikmeter eine Ge—
bühr von 3.10 Frs. zu entrichten!
82.
Die Gebühren werden halbjährlich durch die Gemeinde—
cesordert und zwar zu Anfang jeden Rechnungs⸗
Ab antes. Für die Berechnung ist der bei Beginn des
r Salb;ahres also om 76 yorßandene Per—

zahlenden Gebühren sind in 2 gleichen Raten zum 1. Mai
und 1. August bezw. 1. November und 1. Februar fällig.
Die Feststellung der das Mindestquantum übersteigenden
Wassermenge exfolgt nach Ablauf des betreffenden Rech—
nungsjahres. Die Gebühr für dieses Wasser ist innerhalb
2 Wochen nach Anforderung der Zahlung fällig.
83.
Zahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauseigentü—
mer. Mehrere Eigentümer eines Gebäudes oder Grund—
stückes haften für die Gebühr als Gesamtschuldner
84.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
stehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß
8 41 K. A.G. das Rechtsmittel des Einspruchs zu, das bin—
nen 4 Wochen von dem auf die Zustellung des Anforde
rungszettels folgenden Tage gerechnet, schriftlich oder
indlch zu Protokoll bei dem Bürgermeistet anzubringen
iit.

8 5.
Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung i
Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt wird die am' 20
Januar 1931 erlassene Ordnung außer Kraft gesetzt.
Eppelborn. den 18. November 1931.
Der Bürgermeister“
gez. Dr. Zengerle.

Nr. 34/20 K. A. / Ku.
Genehmigt:
Ottweiler, den 25. November 1931
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech, Landrat.

Veröffentlicht:
Eppelborn, den 7. Dezember 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Dr. Zengerle.

Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Wasierleitung der Gemeinde Thalexweiler.
4. Nachtrag.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
Thalexweiler vom 13. Rovember 1931 und der 88 1, 3 und
1 des Kommunalabgabengesetzes in der ab 1. April 1928
gültigen Fassung wird fur den Anschluß und die Be—
nutzung der Wasserleitung der Gemeinde Thaleawenc,
felgende Gebuhrenordnung erlasen
1.
81 der Ordnung der Gemeinde Thalexweiler über die
Erhebung von Gebuͤhren für die Benutzung der Wasser
leitung vom 22. Januar 1831 erhält folgende Fassung:
Die Gebühr für das entnommene Wasser, festgestellt
nach Angabe des Wassermessers, wird auf 2,50 Irs. pro
Kubikmeler festgesetzt, jedoch mit der Maßgabe, daß als
Mindestgebühr für jeden Wasseranschluß jährlich 300 Frs
zu entrichten sind, für welchen Betrag bis zu 30 Kubik
meter Wasser geliefert werden
Diese Ordnung tritt mit dem Tage der Veröffen
lichung in Kraft.
Eppelborn. den 17. November 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Dr. Zengerle.

Nr. 34/20 K. A. / Ku.
Genehmigt?:
Ottweiler, den 25 November 1931.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech. Landrat

Veröffentlicht;
—A
            
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