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zeiverwaltung vom 11. 3. 1850 und mit Zustimmung der
Regierungskommission, Abteilung des Innern, hinsichtlich
des erhöhten Strafmaßes wird hiermit für den Bezirk
der Gemeinden der Bürgermeisterei Eppelborn-Dirmingen
folgende Volizeiverordnung erlassen.
81.
Wer den Vorschriften der 88 1 bis 3 des für die Ge—
meinden der Bürgermeisterei Eppelborn-Dirmingen er
lassenen Ortsstatuts betreffend die Regelung des An—
schlagwesens in den Gemeinden der Bürgermeisterei Eppel
born-Dirmingen vom 6. September 1929 zuwiderhandelt
wird, soweit diese Uebertretungen nicht in den allgemei—
nen Strafgesetzen mit höheren Strafen bedroht sind, mit
Geldstrafe bis zu 30 Frs. und im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
82.
Diese Polizeiverordnung tritt am dritten Tage nach
der Veröffentlichung in Kraft.
Eppelborn, den 6. September 1929.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister:
Dr. Zengerle.
Abschrift.
Regierungskommission Saarbrücken, 12. Dez. 1929
des Saargebietes
Direktion des Innern
und
Präsfidialbüro
J. C. Tab. Nr. XIV. 84/29. H.
verb. m. J. C. XXIII. 46/29
Genehmigung.
Gemäß 8 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 11. März 1850 wird zu der Festsetzung des Straf—
maßes in der Polizeiverordnung über das öffentliche Au—
schlagwesen in den Gemeinden der Bürgermeisterei Eppel
born-Dirmingen hiermit die Genehmigung erteilt
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Bekanntmachung.
Der für die Vebauung des Geländes zwischen Herz-,
Johannes- und Wilhelmstraße in Uchtelfangen aufgestellte
Fluchtlinienplan liegt gemäß 8 7 des Gesetzes beir. Au—
legung und Veränderung von Straßen und Plätzen in
Städten und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 in
der Zeit vom 5. Dezember 1931 bis 1. Januar 1932 in
Illingen im Rathause, Zimmer 12, zu Jedermanns Ein
sicht offen.
Einwendungen gegen den Plan sind während dieser
Frist bei dem Unterzeichneten schriftlich einzureichen oder
mündlich zu Protokoll zu erklären.
Später gemachte Einwendungen können nicht mehr be—
rücksichtigt werden.
Illingen. den 3. Dezember 1931.
Der Bürgermeister:
Doppler.
Ortsstatut
betreffend die Regelung des Anschlagwesens in den Ge—
meinden der Bürgermeisterei Eppelborn-Dirmingen.
Aufgrund des 8 11 der Landgemeindeordnung vom 23
Juli 1845 in Verbindung mit Art. 4 des Gemeindeverfas
sungsgesetzes vom 15. Mai 1856 und des 8 4 des Kommu—
nalabgabengesetzes in der unterm 21. 12. 1923 verkündeten
Fassung (Amtsblatt der Regierungskommission Nr. 32
vom 27. 12. 1923), sowie der Beschlüsse der Gemeindever—
tretungen
Eppelborn vom 11. Juli 1929,
Bubach vom 16. Juli 1929,
Habach vom 14. August 1929,
Macherbach vom 14. August 1929,
Thalexweiler vom 8. August 1929
Aschbach vom 8. August 10929,
Steinbach vom 15. August 1929.
Dörsdorf vom 15. August 1929,
Dirmingen vom 25. Juli 1929,
Berschweiler vom 7. August 1929
Wiesbach vom 30. Juli 1929,
Humes vom 23. Juli 1929,
Hierscheid vom 24. August 1929 wird hiermit fü—
die Gemeinden der Bürgermeisterei Eppelborn-Dirmingen
folgendes Ortsstatut velasee
Oeffentliche Anzeigen, Aufrufe und dergleichen Be—
tanntmachungen dürfen auf öffentlichen Straßen und
Plätzen, soweit nachstehend nichts anderes zugelassen ist,
nur an den durch die Gemeinde errichteten Anschlag—
Plakat-)Säulen und Tafeln angebracht werden. Die Be—
autzung dieser Gemeindeveranstaltung ist den Bestimmun—
gen dieses Ortsstatuts untegworfen.
2.
Auf die Bekanntmachungen, Anzeigen und Erlasse der
öffentlichen Behörden findet die Vorschrift des 81keine
Anwendung. Auch bleiben Haus- und Grundbesitzer sowie
Mieter berechtigt, Anzeigen, die ihre persönlichen Inter—
essen betreffen, an ihren Häusern, Grundstücken oder Miet
räumen auszuhängen. Ferner ist das Anbringen von
Empfehlungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen
Metall, Stein, Holz, Glas usw.) sowie das Anbringen
von festen, durch Malerei, Aetzerei oder ähnliche Arbeit
hergestellten, auf längere Zeit ohne Veränderung des In—
halts bestimmten Inschriften und Empfehlungen unmittel—
bar an den Grundstücken oder deren Zubehör gestattet
Hestattet ist ferner der Aushang sogenannter Vereins
afeln an den Vereinslokalen und ferner der Aushang von
Plakaten in den Shaufenstern und Gaststätten, sowie end—
lich der elegraphischen Nachrichten der Zeitungsverleger
und des Börsen- und Handelsverkohrs an besonders dazu
bestimmten Anschlagtafeln oder Kästen.
83.
Das Anschlagen oder Entfernen von Plakaten ist nur
nach vorheriger Erlaubnis der Polizeiverwaltung gestat—⸗
tet. Die zum Anschlag für den nächsten Tag bestimmten
Plakate sind spätestens bis nachmittags 4 Uhr (Samstags
bis 19 Uhr vormittags) bei der vorgenannten Amtsstelle
vorzulegen. Der Antragsteller hat das Anbringen selbst
zu besorgen. An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ist das
Anbringen von Plakaten untersagt. Der Anschlag erfolgt
in der Reihenfolge der Anmeldung entsprechend dem ver—
fügbaren Raum ohne Gewähr, Bei etwaigem Platzmangel
ist den Anschlägen der Ortsansässigen gegenüber den Aus—
wärtigen der Vorrang einzuräumen. Die für behördliche
Bekanntmachungen bestimmten Stellen bleiben reserviert.
Plakate, die gegen Gesetz oder die guten Sitten verstoßen.
ind vom Anschlage ausgeschlossen Dauerplakate oder
Plakate von außergewöhnlichen Formaten können nur un—
ter dem Vorbehalte angenommen werden, daß solche bei
Platzmangel zeitweilig durch andere unaufschiebbare Pla—
kate überklebt werden dürfen. In diesem Falle tritt ent⸗
sprechende Erstattung der Gebühren ein. Im übrigen ist
das Ueberkleben anderer Plakate verboten, solange die auf
demn Plakat vermerkte Aushängezeit noch nicht abgelaufen
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z. 3 84
Für die Benutzung der Gemeindeeinrichtung werden
felgende Gehühren orhoben