Full text : 1931 (0012)

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8 2.
Der Wochenmarkt beginnt in der Zeit vom 1. April
bis Ende September um 7 Uhr, und vom 1. Oktober bis
Ende März um 8 Uhr vormittags und endigt um 1 Uhr
nachmittags. Nur während dieser Zeit ist das Aufstellen
der Waren und der Handel auf dem Markte gestattet. Nach
Schluß des Marktes haben die Verkäufer die Plätze zu
räumen und diese Räumung spätestens innerhalb einer
halben Stunde zu beenden.
83.
Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind nach 8 66
der Reichsgewerbeordnung:
1.) wbhe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren
iehes,
2.) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und
Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der
Fischerei in unmittelbarer Verbindung steht, oder
zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der
Hegend gehört, oder durch Tagelöhnerarbeit be—
wirkt wird, mit Ausnahme der geistigen Getränke,
3.) frische Lebensmittel aller Art.
84.
Die Verkaufsplätze werden den Verkäufern von einem
Polizeibeamten angewiesen.
Keine der angewiesenen Stellen darf ohne Erlaubnis
verändert, vertauscht oder von einem anderen benutzt
werden. Das Aufftellen von Kisten oder anderen den
Verkehr hemmenden Gegenständen außerhalb der Ver—
kaufsstelle oder Bude ist untersagt. Tische und sonstige
Vorrichtungen zum Aufstellen der Waren dürfen nur in
der Art aufgestellt werden, daß sie den Verkehr nicht hin—
ern.

8 5.
Den Verkäufern und deren Hilfspersonal ist es unter—
jagt, das Publikum anzurufen oder anzulocken. Insbeson—
dere ist das laute Anpreisen der Waren sowie das Betre—
udh Tischen und Stühlen zum Zwecke des Anpreisens
verboten.

86.
Lebendes Geflügel jeder Art darf nur in Käfigen
oder anderen luftigen Behältern auf den Markt gebracht
werden. Diese Behälter müssen so geräumig sein, daß die
Tiere ohne gepreßt oder gescheuert zu werden. nebenein—
ander Platz haben.
Der Transport des Geflügels in Säcken ist untersagt,
ebenso das Fesseln der Tiere an den Flügeln oder Füßen
sowie das Tragen derselben an den Füßen.
87.
Getreide, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Mehl und alle
Mühlenfabrikate dürfen nur nach Gewicht verkauft wer—
den. Butter darf, wenn sie dem Käufer nicht vorgewogen
wird, nur in Gewichten von 25s9 Gramm oder einem
Pielfachen dieses Gewichtes auf den Markt gebracht wer—
en.

88.
Jede Verkaufsvorrichtung, in welcher Fleisch oder
Fleischwaren feilgehalten werden, muß mit einer Tafel,
auf welcher Vor- und Zuname sowie der Wohnort des
Verkäufers in deutscher Sprache und deutlicher, mindestens
z Zentimeter hoher Schrift verzeichnet steht, versehen sein
Wer Roßfleisch oder Fabrikate daraus auf den Markt
bringt, darf auf derselben Verkaufsstelle kein anderes
Fleisch feilhalten und muß an seiner Voerkaufsvorrichtunq
eine Tafel mit der deutlichen Aufschrift „Koßfleisch‘“ in
der oben bestimmten Größe führen. Den Verkäufern
von Roßfleisch werden Plätze abseits von den übrigen
Fleischverkäufern angewiesen.
Verkäufer, welche“ Fleisch und Fleischwaren und Käse
gleichzeitig feilhalten, sind verpflichtet, den Käse von den
übrigen Waren räumlich getrennt zu halten und beim
estauf desselben besondere Magen und Messer zu be
nuken.

8 .
Die zur Aufnahme der Verkaufsgegenstände bestimm⸗
ten Behaͤlter Körbe, Kasten usw. müssen sich in einem sau—
beren Zustande befinden. Fleischwaren dürfen, soweit sie
nicht aufgehängt sind, nur auf einer sauberen Unterlage
ausgelegt werden. Bedrucktes Papier darf als Unterlage
für Fleischwaren, Butter und Käse nicht benutzt werden.
Obst, Kartoffeln, Zwiebeln, Gurken und dergl. dürfen
nicht auf die lose Erde aufgeschüttet werden.
8 10.
Nicht zum Marktverkehr gehörige Gegenstände insbe—
sondere Zugtiere, Wagen und Transportmittel, dürfen
während der Marktzeit nicht auf dem Marktplatz oder un⸗
mittelbar anstoßenden Straßen willkürlich aufgestellt
werden.
Das Anbinden von Pferden an Bäume, Zäune, Häuser
usw. ist untersagt.

811.
Das Mitbringen von Hunden auf den Markt ist so—
wohl den Verkäufern als den Käufern untersagt. Die
zum Ziehen der Transportwagen benutzten Hunde müi—
sen mit einem Maulkorb versehen sein und dürfen wäh—
rend der Marktzeit nicht auf dem Markt gelassen werden.
8 12.
Zur Schonung des Platzes darf das Wasser aus den
Fischfässern niemals durch Umstürzen der Fässer entfernt,
hielmehr muß es in den Rinnstein gelassen werden.
8 13.
Das Abschuppen, Abhäuten und Ausnehmen der Fi—
sche, das Rupfen und Ausnehmen von Federvieh, sowie
das Zurücklassen von Abgängen jeder Art ist verboten,
ebenso die Verunreinigung der Rinnsteine, Straßen und
Plätze durch Wegwerfen von toten Fischen, faulem Obst.
Blut, Fleisch oder anderen Abgängen.
8 14.
Den Anweisungen der zur Aufrechterhaltung der Ord—
nung auf dem Wochenmarkt bestimmten Polizeibeamten
ist, vorbehaltlich der Beschwerde bei der Polizeiverwal—
tung, sofort und unbedingt Folge zu leisten.
8 15.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften werden nach
8 149, Ziffer 6, der Gewerbeordnung mit Geldstrafe bis
zu 150. Irs. und im Unvermögensfalle mit Haft bis
zu 8 Tagen bestraft.
8 16.
Diese Marktverordnung tritt am 3. Tage nach ihrer
Veröffentlichung im Kreisblatt in Kraft.
Die Polizeiverordnung und Marktordnung der Ge—
meinde Schiffweiler vom 19. Dezember 1881 wird hier—
durch aufgehoben.
Schiffweiler, den 22. September 1931.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
gez. Waelder

Veröffentlicht!
Schiffweiler, den 30. November 1931.
Der Bürgermeister
Die Polizeiverwaltung
gez. Waelder.

Ordnung
betr. die Erhebung von Marktstandsgeldern in
der Gemeinde Schiffweiler.
Auf Grund der 881 und 2 des Gesetzes betreffend die
Erhebung von Marktstandsgeldern vom 26. April 1872
wird gemäß dem Beschlusse der Gemeindevertretung
Schiffweiler vom 17. ds. Mts. für den Bezirk der Ge—
meinde Schiffweiser folagende Ordnund erlassen;
            
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