Bekanntmacung.
Die Sattler- und Polsterer-Pflichtinnung für die
Kreise Ottweiler, St. Wendel und die Bürgermeistereien
Mittel-, Oberbexbach und Friedrichsthal, Sitz Neunkirchen
hat in ihrer Innungsversammlung vom 10. August 1831
beschlossen, diesenigen Gewerbetreibenden, welche in dem
oben bezeichneten Innungsbezirk das Dekorateur—
handwerk betreiben, in die Pflichtinnung einzubezie
hen.
Zur Ermittlung, ob die Mehrzahl der beteiligten De—
korateure der beantragten Einbeziehung bezw. der Ein—
führung des Beitrittszwanges zustimmt, hat mich die Re—
gierungskommisston zu Saarbrücken durch Verfügung vom
21. Oktober d. J. Gesch. Nr. 3441/31 zum Kommissar er—
nannt.
Ich fordere daher alle beteiligten Dekorateure des oben
genannten Innungsbezirks hiermit auf, mir bis einschl
20. Nov. 1931 durch Postkarte mitzuteilen, ob sie mit doer
beantragten Einbeziehung einverstanden sind oder nicht
Die Erklärung kann auch mündlich auf dem Bürgermeister—
amt Neunkirchen, Zimmer 13 des Hauptgebäudes, werkt—
täglich von 7 bis 12 Uhr und (ausschl. Samstags) von
2 bis 54 Uhr abgegeben werden. Nur solche Erklärun—
gen sind gültig, die erkennen lassen, ob der Erklärende der
beantragten Einbeziehung zustimmt oder nicht. Die nah
Ien obiger Frist eingehenden Erklärungen sind un—
gültig.
Die Liste über das Ergebnis der Abstimmung liegt in
der Zeit vom 21. 11. bis einschl. 4. 12. 1931 während der
Dienststunden, auf Zimmer 13 des Bürgermeisteramts
Neunkirchen zur Einsicht und Erhebung etwaiger Einm⸗
sprüche der Beteiligten öffentlich aus. Nach Ablauf die—
ser Frist angebrachte Einsprüche bleiben unberüchsichtigi.
Neunkirchen, den 2. November 1931
Der Bürgermeister als Regierungskommissar
gez. Dr. Blank.
Planoffenlegung.
Die durch Beschluß der Stadtverordnetenversammlung
genehmigten Fluchtlinien- und Höhenpläne für:
1. die Bahnhofstraße von Ecke Schul- bis Ziehwaldsten,
Gem. Neunkirchen, Flur 10 und 11,
die obere Hermannstraße von Haus Stoll bis Bann—
grenze Spiesen, Gem. Neunkirchen. Flur 18. 19
und 20,
werden nach ortspolizeilicher Zustimmung gemäß 8 7 des
Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 und 28. März 1918
vier Wochen und zwar in der Zeit vom 4. November bis
einschl. 1. Dezember 1931 bei dem Stadt-Vermessungsamt
Gasstraße 2, zu Jedermanns Einsicht offengelegt.
Einsprüche gegen die genannten Pläne und gegen die
Aufhebung des am 7. Oktober 1921 festgesetzten Fluchtli—
nienplanes, soweit er die Einmüdung der Friedrich-Ebert—
straße in die Bahnhofstraße betrifft, sind mit VBegründung
während der obengenannten Zeit dem Unterzeichneten
schriftlich einzureichen oder auf dem Stadtvermessungsamt
Gasstraße 2, zu Protokoll zu geben. Später eingehend
Einsprüche können nicht mehr kerüchsichtigt werden.
Neunkirchen, den 30. Oktober 193
Der Bürgermeister.
Ordnung
betreffend die Erhebung von Marktstandgeld in der
Gemeinde Wiebelskirchen.
Auf Grund des 8 68 der Reichsgewerbeordnung in der
Fassung vom 30. Juni 1900 und des Gesetzes, betreffend
Erhebung von Marktstandgeld vom 26. April 1872 (Ge
setzsammlung S. 513), werden in der Gemeinde Wiebels—
kirchen gemaͤß Beschluß der Gemeindevertretung vom 29
Juni 1931, mit Genehmigung des Verwaltungsausschus—
ses für das Saargebiet, zu Saarbrücken, für die Benutzung
des Marktplatzes der Gemeinde Wiebelskirchen zum Feil—
bieten von Waren und Gegenständen an den festgelegten
Markttagen Gebühren mathe idendein Tarif erhoben:
An Gebühren sind von den Marktbesuchern für jeden
Markttag zu entrichten:
für Standplätze, ob mit oder ohne Verkaufstisch, auch
wenn der Verkauf von einem Auto oder Wagen pp.
stattfindet, für jeden auch nur angefangenen Quadrat—
meter Bodenfläche — gInd Frs.
2.
Die Gebühren sind im voraus an den aufsichtsführen—
den Polizeibeamten gegen Empfangsbescheinigung zu zah—
len. Die Empfangsbescheinigungen sind aufzubewahren
und dem kontrollierenden Beamten auf Verlangen vorzu
zeigen.
83.
Gegen die Heranziehung zu den Marktstandgeldern
steht den Marktbesuchern gemäß 8 41 des Kommunalab—
gabengesetzes vom 14. Juli 1893, in der Fassung der Be—
kanntmachung der Regierungskommission des Saargebietes
nom 21. Dezember 1923 (Amtsblatt S. 310) binnen 4
Wochen das Recht des Einspruchs bei dem Bürgermeister.
gegen den Beschluß desselben binnen einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von zwei
Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren beim
greisausschuß in Olimeiler gqu,
Diese Gebührenordnung tritt nach erfolgter Veröffent
lichung in Kraft.
Wiebelskirchen, den 23. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
Dr. Paege.
Vorstehende Ordnung wird, nachdem sie unterm 7. Ok—
tober ds. Irs. (B. 565/31) die Genehmigung des Ver—
waltungsausschusses des Saargebietes gefunden hat. hier
mit veröffentlicht.
Miebelskirchen, 17. Oktober 1931
Der Bürgermeister:
Dr. Paege.