Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
betr. Maßnahmen gegen die Schweinepest und betr. Ueber
wachung des Schweinehandels.
Zum Schutze gegen die Schweinepest wird auf Grund
des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des Frie—
densvertrages von Versailles, der 88 7, 17, 19, 20 21,
79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsgesetz
blatt 1909, Seite 519), ferner der 88 32, 56, 271, 272 der
Ausführungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseu—
hengesetz vom 10. Dezember 1911 (Reichsgesetzblatt, Seite
M und der 88 32, 56, 271, 272 der viehseuchenpolizeilichen
Anordnung des preußischen Ministers für Landwirtschäft
Domänen und Forsten vom 1. Mai 1912 (Reichs- unt
isangeiger Beilage zu Stück 105) angeordnet, was
folgt:
81.
(1) Es ist verboten, von außerhalb in das Saargebie:
eingesführte, im Besitze von Personen die sich mit dem
Schweinehandel gewerbsmäßig vefassen, befindliche
Schweine in Gehöfte und Staute einzustellen, in denen
Nutz- und Zuchtschweine gehalten werden, die nicht zum
Handel bestimmt sind, unbeschadet, ob die Schweine den
etreffenden Händlern gehören oder nicht.
(2) Als nicht zum vPandel bestimmt sind auch die im
Besitze von Händlern befindlichen Schweine anzusehen, die
sich länger als 4 Wochen in ihrem Besitze befunden haben.
82.
(1) Für die im Besitze von Bichhändlern befindlichen
Schweinebestände mussen verm Handel außerhalb de
Ortes der gewerblichen Niederlassung des Handlers, odec
wenn dieser eine gewerbliche Niederlassung nicht begrun
det hat, außerhalb seines Wohnortes amtsticrärztlivh
Gesundheitszeugnisse beigebracht sein, bevor aus den Se
ständen Schweine veräußert öoder sonst entfernt werden
Die Gesundheitszeugnisse haben eine Gültigkeitsdauer vor
1Tagen, beginnend mit dem auf die Ausstellung folgen
den Tage; sie entbinden den Händler jedoch nicht von des
Verpflichtung, der Polizeibehorde von dem Ausbruch ei—
ner der Anzeigepflicht unterliegenden Seuche oder von Er
scheinungen, die den Ausbruch einer solchen Seuche be
fürchten lassen, unter seinem Schweinebestande Anzeige
zu erstatten.
(2) Der Beibringung von Gesundheitszeugnissen be
darf es nicht, wenn die Schweine auf einem unter regel—
mäßiger amtstierärztlicher Kontrolle stehenden Markte
veräußert werden sollen.
(3) Die Kosten der Gesundheitszeugnisse fallen den
Händlern zur Last.
83.
(1) Die von Personen, die sich mit dem Schweinehandel
gewerbsmäßig befassen, zur Einstellung der Schweine be—
nutzten Ställe, Hofplätße und dergl. ünd zum Schweine—
transporte benutzten Fahrzeuge sowie alle sonstigen zu
oder bei einer solchen Viehbeförderung benutzten Behält.
nisse und Gerätschaften dürfen nicht eher zur Einsteltung
oder zum Transporte von Schweinen verwandt woerden
bevor sie gereinigt und desinfiziert worden sind.
(2) Die Desinfektion hat mit einer 2prozentigen Na—
tronlauge (2 Teile Natronlauge, techn. rein, oder 2 Teile
Aetznatron in Schuppen auf 100 Teile Wasser), der Kall
bis zur Weißfärbung zugesetzt ist, zu erfolgen. (vergl. die
Verfügung, betr. die Verwendung von Natronlauge zur
Desinfektion nach Maul- und Klauenseuche und Schweine
pest vom 2. 4. 30, Amtsblatt Seite 279).
Die Reinigung und Desinfektion ist alsbald, spätestens
24 Stunden nach dem Gebrauch vorzunehmen.
84.
Auf Schweine über 50 kig Lebendgewicht, die zur als
baldigen Schlachtung bestimmt ünd. frinden die Vorschrif
ton keine Anwendung
80.
Zuwiderhandlungen gegen diese viehseuchenpolizeiliche
Anordnung unterliegen der Strafvorschrift des 8 76 des
Viehseuchengesetßes
86.
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Mit dem gleichen Tage wird die viehseuchen—
poltzeiliche Anordnung zur Ueberwachung des Schweine—
handels vom 20. Januar 1922 (Amtsblatt Seite 16) auf—
gehoben.
Saarbrücken, den 13. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Koßmann.
viehseuchenpolizeiliche Anordnung
betr. Maßnahmen gegen die Schweinepest.
Zum Schutze gegen die Schweinepest wird auf Grund
des 8 19 der Anlage zum Abschnitt IV (Teil 3) des Frie—
densvertrages von Versailles, der 88 17, 18, 19, 20 und
79 des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (Reichsge⸗
setzblatt Seite 519), ferner der 88 32, 271, 272 der Aus—
führungsvorschriften des Bundesrates zum Viehseuchen—
gesetze vom 7. 12. 1911 (Reichsgesetzblatt, Seite 4) sowie
der 88 32, 271, 272 der viehseuchenpolizeilichen Anordnung
des preußischen Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten vom 1. Mai 1912 (Reichs- und Staatsanzeiger.
Beilage zu Stück 105) folgendes angeordnet:
81.
In den Kreisen Saarbrücken-Stadt und -Land, Saar—
louis und Merzig ist der Handel mit Schweinen, die nicht
zur alsbaldigen Schlachtung bestimmt sind, ohne vorherige
Bestellung außerhalb des Gemeindebezirkes der gewerbli—
hen Niederlassung des Händlers verboten.
Beim Aufsuchen von Bestellungen dürfen Schweine
richt mitgeführt werden
82.
Die Abhaltung von Schweine-Schauen in den im 81
genannten Kreisen ist verboten.
83.
In allen Gemeinden des Saargebiets, in denen die
Schweinepest amtstierärztlich festgestellt ist, ist während
der Dauer der Verseuchung verboten!:
1. Das Treiben von Schweinen auf öffentlichen Wegen
und Plätzen,
2. das Betreten der Gehöfte, Ställe, Weiden und sonsti—
gen Standorte, in denen sich schweinepestkranke oder
verdächtige Schweine befinden, durch Personen, die
sich, ohne im Besitz der tierärztlichen Approbation zu
sein, mit der Behandlung kranker Schweine oder der
Kastration von Schweinen gewerbsmäßiag befassen.
84.
Zuwiderhandlungen gegen diese Anordnung woerden
auf Grund des 8 76 des Viehseuchengesetzes vom 26. Jun
1909 bestraft.
85
Die NMnordnung tritt am Tage ihrer Voröffentlichung
in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Juli 1931.
Das Mitglied der Regierungskommission für
die Anaelegenheiten der Landwirtichaf—
gaoz. Koßͤnann