(II) Im Streitfalle entscheidet das Mitglied der Re—
gierungskommission für die Angelegenheiten des Innern
unter Ausschluß des Rechtsweges endgültig.
87
Goldmarkbetrag der Sparguthaben.
(1) Die Aufwertung der Guthaben erfolgt unter Be—
rücksichtigung sämtlicher Einzahlungen und Auszahlungen
ohne Festsetzung eines Stichtages.
(II) Bei der Berechnung des Goldmarkbetrages der
Sparguüthaben haben die Sparkassen nach dem sogenann⸗
ten Wilhelmshavener System zu verfahren. Danach wird
der Goldwert des jewgiligen Guthabens in der Weise er—
mittelt, daß der Unterschied zwischen diesem und dem vor—
hergehenden nächstageringeren Guthaben nach dem Gold—
wert derjenigen Einzahlung umgerechnet wird, die un—
mittelbar auf das nächstgeringere Guthaben folgt.
(III) Auf die Berechnung des Goldwertes des jewei—
ligen Guthabens finden im übrigen die Bestimmungen der
8 2. Abs. 1und 2, 8 3bhe 1, 84 der Aufwertungsverord⸗
ure vom 22.4., 1929 entinrechende Anwendung
88.
Ausschließzung der Aufwertung kleinster Guthaben.
Guthaben, deren Aufwertungsbetrag weniger als eine
Goldmark ausmachen würde. werden bei der Durchführung
der Aufwertung nicht berücksichtigt.
89.
Bescheinigung des Aufwertungsbetrages.
Die Sparkasse hat auf Verlangen den auf das Gut—
haben treffenden Aufwertungsbetrog im Sparbuch zu ver—
merken oder dem Gläubiger eine gesonderte Bescheiniguns
öber das Aufwertungsguthaben auszustellen.
8 10.
Verzinsung.
(I) Die aufgewerteten Sparguthaben sind vom 1. Aprit
1930 an mit jährlich 4 v. H. zu verzinsen.
(11) Die Gläubiger können die Auszahlung der Zin—
sen zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum
31. Trneriber 1931 verlangen, sofern diese mindesens1
GM. betragen. Erfolgt die Auszahlung des gesamten
Bufwmertungsguthabens vor diesem Zeitpunkt, so werden
mit dar Auszahlung auch die Zinsen fällig.
8 II.
Rückzahlung der Guthaben.
(1) Zum 1. Oktober 1831 können die Gläubiger die
Rückzahlung von einem Viertel ihrer aufgewerteten Spar—
zuthaben verlangen.
(I1) Beträgt das aufgewertete Sparguthaben nicht
mehr als 100 GM. so hat auf Verlangen die volle Aus—
zahlung zu erfolgen. Macht bei einem höheren Betrage
des aufgewerteten Sparguthabens ein Viertel weniger al—
100 GM. aus, so sind auf Verlangen ebenfalls 100 GM.
zur Auszahlung zu bringen.
(III) Den Zeitpunkt, zu dem die Gläubiger die Rüf—
zahlung weiterer Teile des Sparguthabens verlangen
können, bestimmt das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern im Einvernehmen
mit dem Mitgliede der Regierungskommission für wirt—
schaftliche Angelegenheiten.
812.
Vorauszahlung an alte und bedürftige Personen.
Gläubiger können unbeschadet etwaiger aus 8 11 sich
ergebender weitergehender Rechte aus ihren Aufwertungs—
guthaben Abschlagszahlungen von monatlich bis zu 109
GM. verlangen, sofern sie
a) das 60. Lebensjahr vollendet haben, oder
b) in dem der Abschlagszahlung vorhergehenden Ka—
lenderjahr ein Einkommen von nicht mehr als Irs
7500.— gehabt haben. oder
von Armen- oder Fürsorgeverbänden oder von
Wohlfahrtsämtern laufend betreut werden oder
Zusatzrentenempfänger im Sinne des Reichsversor—
gungsgesetzes sind.
8 13.
Uebergangsbestimmungen.
Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Auf—
wertungsschuld aus den aufgewerteten Sparguthaben ganz
oder teilweise erfüllt worden, so gilt das Sparguthaben
gleichwohl als fortbestehend, soweit die Aufwertung nach
cinem geringeren Sate als zu dem nach dieser Verord—
nung bestimmten Aufwertungssatze erfolgt ist.
8 14
Inkrafttreten und Ausführungsbestimmungen.
(J) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichun—
im Amtsblatt in Kraft.
(1I1) Die erforderlichen Ausführungsbestimmungen o»r—
läßt das Mitglied der Regierungskommission für die An—
gelegenheiten des Innern im Einvernehmen mit dem Mit—
glied der Regierungskommission für wirtschaftliche Ange—
legenheiten.
(III) Das Mitalied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern ist im Einvernehmen mit
dem Mitglied der Regierungskommission für wirtschaft—
liche Angelegenheiten ermächtigt. einen höheren einheit—
lichen Aufwertungssatß als 159 festzusetzen, wenn das ge—
samte aufgewaertete Sparkassenvermögen eine höhere Auf—
wertfung rechtfertigen sollte.
Saarbrücken, den 8. Juli 1931.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Bekanntmachung
betreffend die Bestellung und Entlassung der Fleisch—
beschauer.
Auf Grund des 8 23 des Reichsgesetzes, betreffend die
Schlachtvieh- und Fleischbeschau vom 3. Juni 1900 (R. G.
Bl., Seite 547), des 8 17, Absatz 2, des Preußischen Ge—
setzes, betr. die Ausführung des Schlachtvieh- und Fleisch—
beschaugesetzes vom 28. Juni 1902 (Gesetzsammlung, Seite
229) und des 8 3, Absaß 2, der preußischen Ausführungs—
bestimmungen, betr. die Schlachtoieh- und Fleischbeschau,
vom 20. März 1903 (Ministerialblatt für die innere Ver—
waltung, Seite 56), abgeändert durch Erlaß vom 24. Mar⸗
1905 (Ministerialbslatt für Landwirtschaft, Seite 1153,
wird für den preußischen Teil des Saargebietes bestimmt
was folgt:
Artikel 1.
Die Bestellung und die Entlassung der in der Fleisch—
beschau tätigen Tierärzte und der Fleischbeschanen rig—
schließlich Trichinenschauer) bedarf der Genehmigung des
Mitgliedes der Regierungskommission für die Nnoesogon
ßeiten der Landwirtschaft.
Saarbrücken, den 25. Juni 1831.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Polizeiverordnung
betr. Abänderung der Polizeiverordnung bezüglich der mit
Maschinen betriebenen Straßenbahnen (Städt. Straßen⸗
bahnen und diesen hnligen Kleinbahnen) des Saarge—
bietes.
Auf Grund des 8 136 des Gesetzes über die allgemeine
Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 wird für den Um—
fang des Saargebietes folgende Polizeiverordnung er—
lassen:
De
r 8 23 der Volizei 4
iperordnung betr. d
die mit Masch