Full text : 1931 (0012)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichten blatt jür den Kreis Ottweiler
herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck u. Erpedition: Neunkircher Dolkszeitung, Neun⸗
kirchen⸗ Saar, Füttenbergstr. 46, fernspr. 2007 — Erscheinungsweise: Wöchentlich J mal (Donnerstags)
—

1981
der Regierungskommission für die Angelegenheiten des
Innern die erforderlichen Anordnungen und entscheidet
e Streitfällen unter Ausschluß des Rechtsweges end—
gültig.

Inhaltsverzeichnis
Verordnung über die Aufwertung von Sparkassengut⸗
haben.
Bekanntmachung betr. die Bestellung und Entlassung der
Fleischbeschauer.

83.

Verwaltungskosten.
Zur Deckung von Verwaltungskosten darf weder das
aufgewertete Sparkassenvermögen noch der Sparkassenaus⸗
gleichsstock in Anspruch genommen werden.
84.
sSeranziehung der Betriebsüberschüsse und sonstiger Mittel
des Garantieverbandes zur Erfüllung der Aufwertungs⸗
verpflichtungen.
(D Reicht das aufgewertete Sparkassenvermögen nebst
den Zuschüssen aus dem Sparkassenausgleichsstock zur Er⸗
füllung der Aufwertungsverbindlichkeiten nicht aus, so hat
die Sparkasse aus den jährlichen Betriebsüberschüssen den
Fehlbetrag zuzuschießen, soweit diese nicht der Sicherheits⸗
rücklage zuzuführen sind.
(11) Sind zur Erfüllung der Aufwertungsverpflichtun⸗
gen noch weitere Mittel erforderlich, so ist der Garantie⸗
derband verpflichtet, die erforderlichen Zuschüsse zu leisten
8 5.
Antrag⸗Vorbehalt.
(D Die Aufwertung der Sparguthaben erfolgt unbe⸗
schadet der Fälle der Abs. II und III, ohne daß es eines
Antrages des Gläubigers bedarf.
(11) Ein Rechtsanspruch auf Aufwertung eines bereits
ausdbezahlten Guthabens auf Grund eines bei der An—
nahme der Leistung geltend gemachten Vorbehaltes sei⸗
tens des Gläubigers besteht nur dann, wenn der Anspruch
innerhalb einer mit dem Inkrafttreten dieser Verord⸗
zung beginnenden und nach weiteren 6 Monaten ablau—
fenden Ausschlußfrist bei der zuständigen Sparkasse ange—
meldet wird
(III) Ebenso findet die Aufwertung eines von einer
Sparkasse auf eine andere überwiesenen Guthabens unter
Zuͤgrundelegung cines Goldmarkwertes. der den für den
Zeilpunkt der Ueberweisung maßgeblichen Goldmarkwert
übersteigt. nur dann statt, wenn innerhalb der gleichen
Frift ban derjenigen Sparkase. bei der das Guthaben im
Zeispunktt der Anmeldung besteht. der Antrag gestellt
wird. der Aufwertung einen anderen als den für den
Zeitpunkt derx Ueberweisung maßgeblichen Goldmarkwert
zugrunde au legen.
(1V) Ueber die Anmeldung von Ansprüchen nach Ab'.
(J und 111 hat die Sparkasse auf Verlangen eine Beschei⸗
nigung auszustellen.

Polizeiverordnung betr. Abänderung der Polizeiverord⸗
nung bezüglich der mit Maschinen betriebenen Straßen—⸗
bahnen (Städt. Straßenbahnen und diesen ähnlichen
Kleinbahnen) des Saargebietes.
hinweis auf die im Regierungsamtsblatt vom 15. Juli
1931 Nr. 29 erschienene Bekanntmachung Nr. 341.
Bekanntmachung betr. die Offenlage der landwirtschaft⸗
lichen Heberollen.
Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Biersteuer in der Gemeinde Steinbach.
Steuerordnung für die Erhebung einer gemeindlichen
Viersteuer in der Gemeinde Bubach-Calmesweiler

Verordnung
über die Aufwertung von Sparkassenguthaben.
Auf Grund des 8 39 der Verordnung über die Auf—
wertung von Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden,
RKeallasten und anderen Ansprüchen vom 22. April 1929
Amtsblatt S. 180) und der 88 19 und 23 der Anlage zu
Abschnitt IV. (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—⸗
ailtles verordnet die Regierungskommission des Saarge—
bietes nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
rolterung gemäß ihrem Beschluk vom 8. Juli 1931 was
olgt:

81.
Art der Aufwertung.
Die Aufwertung der in einer der in 8 1, Abs. 1 der
Verordnung vom 22. April 1929 (Amtsblatt 1929, Nr.
265) be⸗eithneten Wöhrungen ausgedrückten Sparqutha⸗
ben erfolgt bei allen öffentlichen oder unter Staatsaufsicht
stehenden Sparkassen des Saargebietes zu einem einheit—
lichen Aufwertungssatz von 15 v. H. des Goldmarkbetrages
der Sparauthaben.
82.
Sparkassenausgleichsstock.
(M) Die Sparkassen, bei denen das aufgewertete Spar⸗
kassendermögen die Aufwertungsverbindlichkeiten über⸗
teigt, sind verpflichtet, den überschießenden Betrag dem
Spaͤrkassenausgleichsstock zuzuführen.
(11) die Sparkassen, bei denen das aufgewertete Spar
kassenvermögen zur Erfüllung der Aufwertungsverbind⸗
lichkeifen nicht ausreicht, sind berechtigt. aus dem Spar—⸗
kassenausgleichsstock entsprechende Zuschüsse zu verlangen.
(II) Veber die Bildung. Verwaltung und Verwen—
dung des Sparkasienausaleichsstocks ersläkt das Mitalied

86.
Ausgleich zwischen den Sparkassen im Falle des 85
Abs. III.
(D Im Falle des 8 5 III hat die aufwertungsverpflich⸗
tete Sparkasse gegenüber den Sparkassen, bei denen das
Futhaben früher geführt worden ist, einen Anspruch auf
vollen Ersatz der Mehrleistung, die durch die Zugrunde⸗
segung eines höheren als des für den Zeitpunkt der Ueber—
?usßsg maßgebsichen Gosdmarkwertes veranlakt R
            
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