Full text : 1931 (0012)

Vordsteine aus Zementbeton mit Basaltvorsatz Verwen—
dung finden sollen.
Zur Befestigung der Bürgersteigoberfläche werden h
draulich gepreßte Kunstbasalt- oder Kunstgranitplatten
mit rauher Oberfläche bestimmt.
Zum besseren Anschluß der Bürgersteigfläche an die
Häuser und Bordsteine, sowie an den Straßenbiegungen
werden die entstehenden Streifen mit Mosaitkleinpflaster
geschlossen.
Die Entscheidung hierüber trifft nach Anhörung der
Stadtverordnetenversammlung die Verwäaltung.
Mit Rücksicht auf die Bodensenkung sind die Platten
zum bequemen Herausnehmen auf gutes Kiessandbet:
trocken zu verlegen und mit feinem Sand gut einzuschläm
men.
In besonderen Fällen, z. B.bei der Anlage von Baum—
reihen, Rasen- oder Blumenbeeten, Reitwegen usw kann
die teilweise Befestigung durch eine Decke aus Kies, Kes—
selasche, Splitt oder Schlacken zugelassen werden. Desglei—
hen kann die Verwaltung nach Beschluß der Stadtverord⸗—
netenversammlung bestimmen, daß in den dazu geeigneten
Straßenzügen die Oberfläche der Bürgersteige in anderer
Art zu befestigen ist.

8 5.
Als weiterer Teil des Bürgersteiges gelten die quer
durch diesen nach den Straßenrinnen geführten und an
die Dachabfallrohre angeschlossenen gußeisernen Rinnen—
rohren, wie sie schon jeßt gebräuchlich sind. Die Verwen—
dung von Rinnenrohren mit losen Deckel und anderen ei—
sernen Röhroen ist ausgeschlossen.
Verbrauchs- und Abwässer dürfen nicht in die Straßen—
rinnen eingeleitet werden

86.
Wenn bei der Anlegung der Bürgersteige die Beseit'—
gung oder Zurückverlegung der in die Bürgersteioflächs
vorspringenden Treppenstufen, Freitreppen und Keller—
hälse notwendig wird und hierdurch für die Stadt oder die
Anlieger besondere Kosten entstehen, bedarf es der Zustim—
mung der Stadtverordnetenversammlung.
87.
Zu den Kosten der Herstellung ordnungsmäßiger Bür—
gersteige haben die Eigentümer der an den Bürgersteis
angrenzenden Grundstücke, soweit sie nicht schon nach 8 1*
des Fluchtliniengesetzes vom 2. 7. 1875 beitraaspflichtig
sind. an die Stadt Beiträge nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen zu entrichten.

88.
Von den bei Herstellung der Bürgersteiganlagen ent—
stehenden Kosten haben die Anlieger beizutragen. Die
anderen der Kosten trägt die Stadt im öffentlichen
Interesse.

89.
Zu den Kosten der Bürgersteigherstellung gehören die
Aufwendungen der Stadt für
1) den Grunderwerb, die Freilegung und Einebnung,
2) die, Bürgersteiganlage im Belag und die dabei zu
treffende Einrichtung für die Entwässerung von
Grundstücken und Häufer, soweit dies nur dberfe
disch geschehen kann,
die Anpflasterung. die durch die Neuanlegung des
Bürgersteigs vor diesem und an der Straße entlang
erforderlich wird.

3

4) die Anlage etwa erforderlich werdender Ueber
fahrten,
5) die Anlage von Lichtschächten für Kellerfenster.
810.
Ueber die Verteilung der Kosten für die Beseitigung
oder Zurückverlegung von Treppenstufen, Freitreppn und
Kellerhälse (856) wird von Fall zu Fall nach Benehmen
mit dem betreffenden Eigentümer durch Beschluß der
Stadtverordnetenversammlung entschieden.
811.
Die Veranlagung der in den 887 bis 9 genannten
Beiträge erfolgt durch den Gemeindevorstand uͤnd wird
de 33 durch besondere Mitteilung bekannt ge
macht.
Die Kosten werden auf die Eigentümer der Grund—
stücke, ohne Rücksicht auf deren Bebauung, nach dem Ver—
hältnis der Frontlänge, oder des Teiles der Frontläng
auf den sich die Anlage erstreckt, umgelegt.
Hierbei werden die Kosten einer zusammenhängenden
und auf derselben Straßenseite ausgeführten Baustrecke
zusammengerechnet.
Besonders vor dem Ausbau des Bürgersteiges ohne
irgendwelche Gegenleistung von dem beitragspflichtisen
Anlieger für den Bürgersteig bereits getätigte Leistungen
sind auf den Betrag mit einem angemessenen Betrag an—
zurechnen.
Gegen die Heranziehung zu den Beiträgen stehen den
Pflichtigen die in den 88 69 ff. des Kommunalabgaben—
esetzes angegebenen Rechtsmittel zu.

812.
Die Beiträge sind innerhalb 4 Wochen nach erfolgter
Aufforderung an die Stadtkasse zu zahlen und unterliegen
wie die anderen Gemeindeabgaben der Beitreibung im
Verwaltungszwangsverfahren.
Die Stadt ist befugt, den Zahlungspflichtigen für die
Entrichtung der Beiträge Ausstand und Teilzahlung zu
hewilligen.

8 13.
Dieles Ortsstatut tritt am Tage seiner Veröffentlichung
in Kraft.
Ottweiler, den 8. April 19314.
Der Bürgermeister.
Lorenz.
Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, daß dieses
Ortsstatut unterm 17. 6. 1931, Nr. B 4969/31 vom Ver—
maltungsausschuß des Saargebietes genehmigt worden
ist.
Ottweiler, den 11. Juli 1931.
Der Bürgermeister.

Berichtigung.
Die im Kreisblatt 1931 Nr. 20, Seite 89 veröffentlichte
Ordnung betreffend die Erhebung von Marktstandsgel—
dern erhält folgende Berichtigung: In der Ueberschrift der
Ordnung tritt anstelle Gemeinde Wemmetsweiler die Be—
zeichnung Gemeinde Heiligenwald
Wemmetsweiler, den 14. Juli 1931.
Der Bürgermeister:
gez. Walter.
            
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