Kellers oder Erdgeschosses eingebaut werden, oder es ist
auf Kosten des Äbnehmers eine Wassermessergrube nach
Anordnung der Verwältung herzustellen.
Dem Rohrmeister ist jederzeit der Zutritt zu den Was—
jermessern ungehindert zu hlien
Dieses Ortsgesetz tritt mit seiner Veröffentlichung in
Kraft. Mit gleichem Zeitpunkte tritt die bisherige Ord—
nung vom 7. Oktober 1899 außer Kraft.
Schiffweiler, den 10. Juni 1831.
Der Bürgermeister:
gez Waelder.
Nr. 34/20 K. A.Ku.
Genehmigt.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Rech.
Landrat.
*
Veröffentlicht!
Schiffweiler, den 10. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
gez Waelder
Ordnung
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des
Wasserwerks der Gemeinde Schiffweiler.
Auf Grund der 88 1, 3 und 4 des Kommunalabgaben—
gesekes in der ab 1. Anril 1923 Jültigen Jassung, und des
Beschlusses der Gemeindevertretung non Schiifweiler vom
8. Juni 1931 wird für den Anschluß und die Benutzung
der Wasserleitung der Gemeinde Schiffweiler folzende Ge—
führenordnung erlassen: 5
Die Gebühr für das entnommene Wasser, festgestellt
durch Apgobe des Wassermessers. wird aui 2.00 TFranken
pro Kubikmeter festaesetzt. jiedoch mit der Maßaabe. daß
als Mindestgebühr für jeden Anschluß 6,00 Franken mo—
natlich zu entrichten sind. wofür 3 Gubikmeter Waßer ent—
sommen werden können. Die Wassermessermiete mird guif
Franken pro Monat festgeseßzt. Ist kein Wassermesser
vorhanden. oder ist derselbe defckt beaw. unseserlixs io be
srägt das Mindestauontum pro Konf und Mongat 1 81—
bikmeter. mindestens aber Zubitmeter.
Soll das Wasser für Bau- oder ähnliche Zwecke verwen—
det werden. so wird eine Pauschalsumme von 100.— Fran—
ken für einstöckige. 150.— Franken für zweistöcktge und
200.— Franken für deeitücie Gebäude erhoben.
Die Gebühren werden zu Anfang eines ieden Monats
nach Ablesen der Wassermesser durch den Gemeinderohr—
meister oder dessen Beouftragten erhoben und sind späte
stens am 15. eines jeden Monats fällig. Rückständige Be—
de werden im Verwaltungaszwangsverfahren beigetrie—
en.
84.
Zahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauseigentümer.
Mehrere Eidentümer eines Gebäudes oder Grundstückes
haften für die Gebühr als gnmuchendner
8 5.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vorste
hender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß 8 41
des K. A.G. das Rechtsmittel des Einspruches zu.
Derselbe ist binnen 4 Wochen, von dem auf die Zustel—
lung folgenden Tage gerechnet, schriftlich oder mündlich
zu Protokoll bei dem Virgespieter anzubringen.
b.
q Fiche Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft.
Schiffweiler. den 10. Juni 1931.
Der Bürgermeister:
4 MRfolndoe
Nr. 34/20 K. A.Ku.
Genehmigt.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
gez. Dr. Resch.
Landrat.
(8)
Veröffentlicht!
Der Bürgermeister:
gez Waelder.
Grrsjratut
betr. die Reinigung der Straßen, Plätze und Bürgersteige
in der Stadti Ottweiier.
Aufgrund der 88 10 und 49 der Städteordnung für di—
Rheinptovinz vom 15. 5. 1856, der 88 1 und 5 des Gesezes
über die Reinigung öffentlicher Wege vom 1 7. 1812, des
8 16 des Zuständigkeitsgesetzes vom 1. 4. 1883 und der 88
1bis 9 des Kommunolabgabenge'eses vorn 14. 7. 1893 in
der ab 1. 4. 1923 im Saargebiet vültigen Tallung wird mi
Zustimmung der Stadtrerordnctenversammsung und der
Polizeiverwaltung für die Stadt Ottweiler folgendes Orts
statut erlassen:
81.
Im Interesse einer besseren und ständigen Reinhaltun,
der öffentlichen Straßen und Wlätzen ühernirnamt die Stad
die unbestritten observanzmäßig den Eigentümern der an
grenzenden Grundstücke obliegende Reinigungspflicht hin
sichtlich der Fahrbahnen in Straßen und Plätzen, sowei
nicht im 8 2 etwas anderes hestimmt ist
Die Reinigung und die Besprengung der Bürgersteige
die Entfernung von Schnee und Eis von den Räuaartte
gen und Tahrkahnen bei Winterglätte und den Oftenbal
tung der Rinnen bei Frost wird den Eigentiimern der an
grenzenden Grundstücke his zur Mitte der Thrhahn aut:
erlegt.
83.
Zu den Kosten der von der Stadt ausznführanden
Straßenreinigung haben die Eigentümer der an die Stra—
zen angrenzenden Grundstücke Beiträge zu entrichten, be
rechnet nro Jahr nach derr betr Gebäudestzvert und
Grundsteuernunnnaswert. mobei die batr. Beitröde vioer
teljährlich zur Hebung oeloroen.
Diese BReitröce baben die Figen'chaft ätfentlicher Abga—
ben und worden desbhalh vätigenfellzs im Verwaltungs—
zwanasverfahren eingezonen
Die Höhe der im S 3 aenannten Beiträge wird all—
jährlich durch Beschluß der Stadverordnetenversammlung
festgesetzt.
Der betr Roschluk wird alliäübßbrlich mit dor Anaahbe, wo
und wöhbrend welcher Zeit der Plan nebst Kostennachweis
zur Einsicht offen siernon in Gemäsbheit des S des Kom—
munalabgabengesetzes bekannt gemacht.
8 5.
Sollte dieses Ortsstatut wieder aufgehoben werden. so
ist die Strakßenreiniaung wieder durch die observanzmäßio
Verpflichteten norzunchmon
86.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem Tage nach erfolgter Ver
üffentlichung in Kroft. womit das Ortsstatut vom 24.7
1914 und 26. 3. 1925 außer Sraft gesettt wird.
Ottweiler, den 8. April 1931.
Der Bürgermeister:
Lorenz.
Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, daß das Orts—
statut unterm 3. Juni 1931, Nr. B 493/31 von dem Ver—
waltungsausschuß des Saargebietes in Saarbrücken geneh—⸗
migt worden ist.
Ottweiler, den 24. Juni 1931.
—XEXX