Prothejentage
des Versorgungsamtes Neunkirchen im 3. Vierteljahr
1931: 7. und 21. Juli; 4. und 18. August; 1. 15. und 29
September 1931.
Bekanntmachung.
Gemäß 8 5 des Regulativs zur Ordnung des Ge—
schäftssanges und des Verfahrens bei den Kreisausschüj—
sen vom 28. Februar 1884 wird hiermit zur öffentlichen
Kenntnis gebracht, daß der Kreisausschuß während der
Zeit vom
21. Juli bis 1. September 1931
Ferien hält.
Während der Ferien werden Termine zur mündlichen
Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen Sachen
abgehalten.
Auf den Lauf der gesetzlichen Fristen bleiben die Fe—
rien ohne Einfluß.
Ottweiler, den 29. Juni 1931.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses
Dr. Rech
Landrat.
Bekanntmachung.
Die Gemeinde Schiffweiler hat die Sicherstellung oder
Verleihung des Rechtes beantragt:
das unterirdische Wasser der auf den Parzellen
Gemarkung Schiffweiler, Flur 3, Nr. 17734,
Flur 4 Nr. 429/91, Flur 10 Nr. 418/21 ent—
springenden Quellen und des auf der Par—
zelle, Gemarkung Schiffweiler Flur 10, Nr. 276 / 18 be—
stehenden Bohrloches in einer Gesamtmenge von
rund 4,4 Sekundenliter oder rund 380,0 Kubikmeter
täglich zu Tage fördern und zum Zwecke der Spei—
sung der zentralen Wasserleitung abzuleiten.
Widersprüche gegen die Sicherstellung des Wasserrechts
und Ansprüche auf Herstellung und Unterhaltung non
Einrichtungen oder auf Entschädigung sind in zweifacher
Ausfertigung auf dem Bürgermeisteram? Schiffweiler
binnen zwei Wochen seit Veröffentlichung im Kreisblat
schriftlich anzubringen.
Auch andere Anträge auf Verleihung des Rechtes zu
einer Benutzung des Gewässers, durch welche die vom er—
sten Antragsteller beabsichtigte Benutzung beeinträchtigt
werden würde sind bei der vorgenannten Ameäisstelle in—
terhalb derselben Frist einzureichen.
Diejenigen die innerhalb vorstehender Frist keinen
Widerspruch erheben verlieren ihr Widerspruchsrecht. Fer—
ner werden nach Ablauf der Frist gestellte Anträge auf
Verleihung in demselben Verfahren nicht berücksichtigt
und endlich können vom Beginn der Ausübung des ver—
liehenen Rechts nur noch die in S 82 und in 8 203 Abs. 2
des WFassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemach
werden.
Die Zeichnungen und Beschreibungenn liegen während
der nesekten Frist im Amtszimmer des Bürgermeisteram⸗
tes Schiffweiler während der Dienststunden zur Einsicht
offen.
Termin zur mündlichen Erörterung etwaiger rechtzeitig
geltend gemochter Widersprüche wird später bestimmt
werden.
Saarbrücken, den 18 Juni 1931.
Namens des Verwaltungsausschusses:
(Verleihungsbehörde)
Dr. Schlodtmann
Oberregierungsrat
Ortsgejeh
betr. den Anschluß an die Wasserleitung der Gemeinde
Schiffweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für die
Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 wird gemäß dem Beschluß
der Gemeindevertretung von Schiffweiler vom 8. Jun;
1931 für die Gemeinde Schiffweiler folgendes Ortsgesetz
erlassen:
8 I.
Der Bezug von Wasser aus dem Wasserwerk Schiffwei—
ler ist jedem ortseingesessenen Haus- oder Grundbesitzer
zu gewähren, sofern er sich den in diesem Ortsstatut enthal—
lenen Bedingungen unterwirft. Dem Wasserabnehmer
steht kein Schödenersatz zu wegen Unterbrechung der Was—
serlieferung oder weil er das Wasser nicht in genügender
Menge oder unter dem gewünschten Drucke erhält.
82.
Jeder Hauscigentümer hat die Kosten des Hausan—
schlusses vom Hauptrohr bis zur Wege- (Bordstein-) Gren—
ze zur Hälfte zu tragen. Vom Hauptrohr bis zur Bord—
steingrenze wird die Leitung von der Gemeinde gelegt,
von da ab ist der Hauseigentümer zur Leanna verpflichtet
und zwar bis zur Uhr unter Aufssicht der Wasserwerksver—
waltung. Letztere hat nach Fertigstellung binnen 6 Stun—
den die Abnahme vorzunehmen. Ein etwa vorhandener
alter Anschluß muß vom Hauseigentümer auf eigene Ko—
sten von der Hauptleitung entfernt werden.
83.
Für die Hausleitung dürfen nur galvanisierte schmiede—
eiserne Röhren verwandt werden, die einen Wasserdrudk
von mindestens 15 Atmosphären aushalten. Bleiröhren
dürfen nur in Ausnahmefällen mit besonderer Genehmi—
gung zur Verwendung kommen. Die Hausleitung ist so
anzulegen, daß sie nach N ahmteit vor Frost geschützt ist.
84.
Jede neu errichtete oder wegen Reparatur pp. neu er—
setzte Hausleitung ist durch den Rohrmeister abzunehmen.,
Die Abnahme ist von dem Anichlußnehmer bhezw. dem
Hauseigentümer bei dem Gemeindebauamt schriflich oder
mündlich zu beantragen. De Abnahme erfolgt kostenlos.
8 5.
Grundsätzlich erhält jeder Hausanschluß einen Wasser—
messer. Das Einbauen, Ausbauen, Verlegen oder Repa—
rieren der Wassermesser, sowie das Lösen der Plomben von
diesen darf nur durch den Gemeinderohrmeister oder Be—
auftragte der Gemeinde erfolgen. Der Zähler ist nach
Moͤglichkeit so einzubauen, daß eine Abzweigung ausge—
schlossen ist.
86.
Der Anschlußnehmer hat dem Gemeindebauamt sofort
Mitteilung zu machen, sobald er irgend welche Beschädi—
gungen an dem Wassermesser wahrnimmt, oder dieser den
Wasserverbrauch überhaupt nicht mehr anzeigt, damit die
Vornahme der notwendigen Reparaturarbeiten veran—
laßt werden kann.
Die Gemeinde trägt die Kosten der Reparatur, wenn
diese auf gewöhnlichem Verschleiß des Wassermessers be—
ruht. Dagegen fallen dem Anschlußteilnehmer die Kosten
zur Last, wenn die Reparatur durch Umstände bedingt
wurde, die der Anschlußteilnehmer bei pfleglicher Behand—
lung und genügendem Schutz des Messers zu verhüten im
Stande war.
87.
Ist der Anschlußnehmer der Ansicht, daß der Wasser—
messer den Verbrauch nicht richtig anzeigt, so kann er
bei dem Gemeindebauamt Nachprüfung bezw. Neueichung
des Messers beantragen. Die Kosten fallen dem Abnehmer
zur Last, falls sich herausstellt, daß die zulässige Fehler—
grenze nicht überschritten wird, d. h. die mittlere Abwei—
chung vom Sollwerte nicht wehr als 5 Prozent beträgt
Der Wassermesser muß in einem frostfreien Raume des