1920, Ziffern V und PVl, in ihrer Sitzung vom 19. Februar
1930 folgenden Auslegungsbeschluß gefaßt:
Die Worte:
l. a) „revenus du territoire“
b) „local revenues“
(in 817)
2. a) „taxes et impôts. .... appliques aux besoins
du territoire“
*) „faxes and dues . . . .. applied 10 the needs
of the Terrisory“
(in 8 26)
sind wie folgt auszulegen:
Die Abgaben und Steuern, welche für die Bedürfnisse
des Saargebietes Verwendung finden, sind keine deutschen
öffentlichen Mittel, sondern eigene, von jeder nicht-saar—
ländischen Mitwirkung freie, öffentliche Mittel des Saar—
gebietes. Dementsprechend sind auch die Mittel, aus
denen die Regierungskommission das Diensteinkommen,
das Ruhegehalt oder einen Peculiumbetrag zahlt, keine
deutschen öffentlichen Mittel, sondern eigene öffentliche
Mittel des Saargebietes, die keinen Zusammenhang mit
deutschen öffentlichen Mitteln haben.
Saarbrücken, den 19. Februar 1930
Im Namen der Regierungskommission:
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Veroroͤnung
zur Abänderung des 8 5 der Währungsverordnung.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevöl—
kerung verordnet die Regierungskommission gemäß ihrem
Beschlusse vom 1. Juli 1930:
81.
Die in den geltenden Gesetzen und Verordnungen in
Markwährung ausgedrückten Beträge, welche nach 8 5 der
Verordnung betr. die gesetzliche Währung im Saargebiet
vom 18. 5. 1923 Reg.Amtsbl. Nr. 352 oder nach 8 1 der
Verordnung betr. Festsetzung der Geldstrafen vom 10. 1.
1923 Reg.Amtsbl. Nr. 72 durch Frankenbeträge von zif—
fermäßig gleicher Höhe ersetzt worden sind, werden küftig
in der Weise erhöht, daß an Stelle der Markbeträge
Frankenbeträge in ziffermäßig füfnfacher Höhe treten
82.
Diese Erhöhung tritt nicht ein, wo die durch die er—
wähnten Bestimmungen der Verordnungen vom 18. 5.
1923 und 10. 1. 1923 festgesetzten Frankenbeträge von zif—
fermäßig gleicher Höhe mit oder seit Inkrafttreten der
Bestimmungen anderweit erhöht oder neu festgesetzt wor—
den sind auch wenn dies auf einen geringeren oder höhe—
ren Betrag als den fünffachen geschehen ist.
83.
Von der Erhöhung nach 8 1 ausgeschlossen bleiben
die Beträge, welche in der Reichsabgabenordnung vom
13. Dezember 1919, in der im Saargebiet gültigen Fas
sung, enthalten sind.
Der 8 5 der Verordnung vom 24. Mai 1923 Reg.
Amtsbl. Nr. 373 betr. die Berechnung und Erhebung von
Stempelabgaben wird aufgehoben
84.
Artikel 1 und 4 der Verordnung vom 3. Februar 1925
Reg.Amtsbl. Nr. 70 betr. Festsetzung der Gebühren für
Zeugen u. s. w. erhalten folgende Fassung:
Artikel 1:
Zeugen und Sachverständige erhalten ihre Gebühren
auf Grund der Gebührenordnung für Zeugen und Sach—
verständige vom 30. Juni 1878 in der Fassung des Ge
setzes vom 10. Juni 1914 (R. G. Bl. S. 214) mit der Maß—
gabe, daß an die Stelle der in den 88 2, 3, 7 und 8 dieser
Gebührenordnung vorgesehenen Mark- und Pfennigbe—
träge Franken- und Centimesbeträge von ziffermäßig
sünffacher Höhe treten.
Artikel 4:
8 22 Absatz 2 der Schiedsmannsordnung vom 29.
März 1879 (preuß. Ges. Sammlung S. 321) wird dahin
geändert:
Ist eine solche Anzeige nicht erstattet, so kann der
Schiedsmann gegen die im Termine ausgebliebene Par
tei eine Geldstrafe von 3 bis 30 Franken festsetzen.
Ferner 8 43 Satz 2 dahin:
Die Schreibgebühren betragen mindestens 3 Franken
und bei Schriftstücken von mehr als zwei Seiten für iede
folgende Seite 0,60 Franken.
85.
Diese Verordnung tritt in Kraft am 10. Juli 1930
Saarbrücken, den 1. Juli 1930.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Verordnung
betr. Verlüngerung der Geltungsdauer der Verordnung
vom 11. Juli 1928 über Aenderung der Schonzeiten
des Wildes
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Abschnit:
V Ceil 3) des Friedensvertrages von Versailles und ge—
mäß ihrem Beschlusse vom 1. Juli 1930 verordnet die Re—
gierungskommission nach Anhörung der gewählten Ver
treter der Bevölkerunag was folgt:
Artikel 1
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 11. Juli
1928 (Amtsblatt S. 579) betreffend Aenderung der Schon
zeiten des Wildes wird bis zum 31. Mai 1931 verlängert
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent
lichung im Amtsblatt in Kraft. Von dem gleichen Zeit—
punkt ab wird die Notverordnung vom 29. Mai 1930
(Amtsblatt S. 301) außer Kraft gesetzt.
Saarbrücken, den 1. Juli 1930.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.