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Amiliches Nachrichtenblait für den Kreis Oitweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 2021 und 2022. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).
Nr. 18
Donnerstag, den 15. Mai
1930
Inhalisverzeichnis
Erlaß betr. lang- und kurzfristige Anleihen und Kredite
der Kommunen.
Verordnung betr. Zuständigkeitsgrenze der Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung betr. die Be—
schäftigung Erwerbsloser.
Verordnung über die Höchstsätze in der Erwerbslosen⸗
fürsorge.
Bekanntmachung betr. Londoner Goldpreis.
Hinweis auf die im Regierungsamtsblatt Nr. 16 er—
schienene Verordnung Nr. 198.
Hinweis auf die im Regierungsamtsblatt Nr. 18 er—
schienenen Verordnungen Nr. 222 und 228.
Bekanntmachung betr. die Wahl des Ausschusses der All—
gem. Ortskrankenkasse im Kreise Ottweiler.
Veroroͤnung
betr. Zuständigkeitsgrenze der Gewerbe- und
Kaufmannsgerichte
.
2.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und der
französischen Regierung, und gemäß ihrem Beschlusse
vom 15. April 1930 verordnet die Regierunagaskommission
folgendes:
3.
5.
81
J.
Die Verordnung betr. Abänderung des Gewerbe—
gerichtsgesetzes und des Gesetzes betr. Kaufmannsgerichte
Nr. 374 vom 15. Juli 1925 (Amtsblatt S. 151) und die
Verordnung betr. Abänderung des Gewerbegerichtsgesetzes
Nr. 57 vom 25. Januar 1929 (Amtsblatt S. 35) werden
aufgehoben.
7.
2
89
Erlaß
betr. lang⸗ und kurzfristige Anleihen und Kredite
der Kommunen.
In Ergänzung des Erlasses vom 23. März 1927
(Amtsbl. S. 65/66) und des Erlasses vom 2. Juli 1929
Amtsbl. S. 331/32) wird nachfolgendes bestimmt:
Die leitenden Beamten der Gemeinden und Gemein—
deverbände und die Finanzdezernenten werden versönlich
dafür verantwortlich gemacht, daß
kurzfristige Anleihen nur aufgenommen werden, wenn
sie als solche genehmigt sind, insbesondere genehmi—
gungspflichtige kurzfristige Anleihen nicht unter der
mißbräuchlichen Bezeichnung des „vorübergehenden“
Betriebskredits aufgenommen werden,
Ausgaben auf Rechnung kurzfristiger oder langfristiger
Anleihen aus anderen bereiten Mitteln nur geleiste
werden, wenn die Genehmigung für die Anleihen er—
teilt und der Eingang der Anleihe sichergestellt ist
Diese Verantwortung kann ihnen von den Geneh—
migungsbehörden nicht abgenommen werden. Jedem
Versuch, durch Schaffung vollendeter Tatsachen die Ge—
nehmigung eines sonst nicht zu genehmigenden Kredites
zu erreichen, ist mit Entschiedenheit entgegen zu treten.
Saarbrücken, den 10. April 1930.
Das Mitglied der Regie— Das Mitglied der Regie—
rungskommission für die rungskommission für die
Angelegenh. des Innern: Finanzen:
gez. E. C. Wilton aez. J. Moriae.
Das Gewerbegerichtsgesetz vom 29. Juni 1890, 30
Juni 1901 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29
September 1901 (R.G.Bl. S. 353) wird wie folat abae
ändert:
1. 83 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Im gleichen gelten als Arbeiter im Sinne dieses
Gesetzes Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren
Dienstleistungen beschäftigte Angestellte, soweit ihr
Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt Drei
unddreißigtausend Franken nicht übersteigt“
2. 8 55 Abs. 1 Satz 2erhält folgende Fassung:
„Die Berufung ist jedoch nur zulässig, wenn der Wer
des Streitgegenstandes den Betrag von achtzehn
hundert Franken übersteigt.
In Streitfällen, die unterhalb dieser Berufungs
grenze liegen, ist die Berufung nur zulässig, wenn der
erstinstanzliche Richter wegen der grundsätzlichen Be
deutung des Streitfalles seine Zustimmung azur Beru
fung erteilt.
In allen Fällen, in denen als Kläger und Beklagte
vor dem Gewerbegericht Arbeiter im Sinne des Abs
2erscheinen, die bei Ausübung ihrer gewerblichen Tä
tigkeit als Aufsichtspersonen über die in Abs. 1 Ge—
nannte anzusehen sind, ist der Arbeitnehmerbeisitzer aus
den Reihen der aufsichtführenden Angestellten zu ent—
nehmen. Es ist hierbei zu beachten, daß der Beisitzer
mindestens demselben Rang angehören muß, den der
klagende oder beklagte Angestellte in seiner sozialen
Stellung einnimmt.
1. Ist die Hinzuziehung eines aufsichtsführenden Ange—
flellten als Beisitzer gemäß 8 3 nicht möglich, so ist die
Zuständigkeit des Gewerbegerichtes nur dann, gegeben
wenn der klagende oder beklagte Angestellte sein Ein—
verftändnis erklärt.