Full text : 1930 (0011)

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Die vorstehenden Erleichterungen sind nur zulässig,
wenn die verwendeten Baustoffe einwandfrei beschaffen
sind. die statische Berechnung für die ungünstigste Be—
lastung unter Berücksichtigung eines etwa vorhandenen
außermittigen Kraftangriffs durchgeführt ist und die ein
zelnen Bauteile vor jeder Neuaufstellung daraufhin un—
tersucht werden, ob sie infolge des Transportes oder der
Abnutzung nicht ausgewechselt werden müssen. Bei Neu—
anlagen ist die doppelte Befestigung (siehe Ziffer 34),
deren Verbindungsmittel gegen Lockerung zweckmäßig zu
sichern sind, stets zu fordern.
Saarbrücken, den 19. März 1930.
Das Mitglied Das Mitglied
der Regierungskommission der Regierungskommission
für die Angelegenheiten für die Abteilung
des Innern: Oeffentliche Arbeiten:
gez. E. C. Wilton. gez. Dr. v. Ehrnrooth.

Hinweis

Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom
1. April 1930 Nr. 13 erschienenen Verordnungen
Nr. 149 Erlaß betr. Vertretung des Präsidenten der
Regierungskommission,
Nr. 157 Verfügung betr. Aenderung der Postscheck
ordnung für das Saargebiet vom 7. April
1921.
Ot tweiler, den 5. April 1930.
Der Landrat.
J. V.
Oehlenschläger,
Reagierunas-Assessor.

Auszug
aus Nr. 34 des Amtsblattes der Regierungskommission
des Saargebietes vom 11. September 1926, Seite 260

Polizeiverordnung
(GSOberpolizeiliche Vorschrifth.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages zu Versailles, auf Grund
ferner des preuß. Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom
11. März 1850 und des 8 137 des preußischen Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883, so—
wie auf Grund des Artikels 120 des Polizeistrafgesetz
buches für Bayern wird nach Anhörung der Landwirt
schaftskammer für das Saargebiet für den Bereich des
ganzen Saargebietes folgende Polizeiverordnung (ober
polizeiliche Vorschrift) erlassen.

81

Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, das
Vorhandensein solcher Stöcke, die von der bösssartigen
Faulbrut befallen sind, sofort der Ortspolizeibehörde an
zuzeigen, welche die Anzeige unmittelbar der Regierungs—
kommission. Abteilung Landwirtschaft, weiterzugeben hat.

82.

Jeder Besitzer von Bienenstöcken ist verpflichtet, die
Untersuchung seiner Bienenstöcke durch eine von der Re
gierungskommission, Abteilung Landwirtschaft, im Einver
nehmen mit der Landwirtschaftskammer bestimmte Kom
mission von Sachverständigen zu gestatten

83.
Jeder Besitzer von Bienenstöcken, bei denen bösartige
Faulbrut festgestellt ist, ist verpflichtet, gemäß Anordnung
der nach 8 2 gebildeten Kommission, auf Grund der Auf
forderung durch die Polizeibehörde, die erkrankten Bienen
stöcke zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

84

Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafen bis zu
60.- Frs. oder entsprechender Haft, im bayrischen Teit
des Saargebietes nach Maßgabe des Artikels 120 des
Polizeistrafgesetzbuches für Bayern bestraft.
Saarbrücken, den 31. August 1926.
Der Präsident der Regierungskommission
als Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. V.
gez. Koßmann.
Vorstehende Polizeiverordnung wird hiermit in Er
innerung gebracht. Die genaue Befolgung der Bestim
mungen dieser Verordnung muß umsomehr erwartet wer—
den, als die Faulbrut auch im Kreise Ottweiler in letzter
Zeit bereits großen Schaden angerichtet hat.
Ottweiler, den 1. April 19303.
Der Landrat.
J. V.
Oehlenschläger.
Bekannimachung
über die in den Gemeinden Spiesen und Elversberg zun
Bekämpfung des Kartoffelkrebses gebildeten Sicherheits
zonen.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 25
März 1930 (Amtliches Kreisblatt Nr. 11) bringe ich hier
mit zur Kenntnis, daß auf Anordnung der Regierungs
kommission des Saargebietes — Abteilung Landwirt
schaft — die in den Gemeinden Spiesen und Elversberg
bereits früher gebildeten nachstehend bezeichneten Be—
obachtungsgebiete dieses Jahr als Sicherheitszonen weiter
bestehen bleiben.
Gemeinde Spiesen:
Zone J. Gewanne Butterberg, Mittelberg, Zankwäldchen.
Freidelbrunnen.
Zone II. Gewanne am Kellerberg, in den Stümpfen und
in der Dreispitz.
Gemeinde Elversbera.
Galgenberg.
In diesen Sicherheitszonen dürfen nur anerkann;
krebsfeste Kartoffelsorten zum Anbau kommen. Außerhalb
dieser Zonen dürfen nach weiterer Anordnung der Re—
gierungskommission Anbauer von mehr als 18 Morgen
Kartoffelanbaufläche ausnahmsweise andere Kartoffelsor—
ten anbauen, wenn in ihrer Wirtschaft bisher noch kein
Kartoffelkrebs festgestellt wurde. Im nächsten Jahr jedoch
ist auf dem gesamten Bann der Gemeinden Spiesen und
Elversberg der Anbau von nur anerkannt krebsfestem
Kartoffelpflanzgut durchzuführen. Daher wird auch den
vorgenannten Anbauern dringend geraten, schon dieses
Jahr möglichst viel anerkannt krebsfestes Pflanzgut z0
verwenden.
Ottweiler, den 8. April 1930.
Der Landrat:
Dr. Rech
            
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