83.
Kraftfahrzeuge von Schwerkriegsbeschädigten, die zur
Fortbewegung sich eines Kraftfahrzeuges bedienen
müssen;
Kraftfahrzeuge auf Prüfungsfahrten, die durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen unter Verwen—
duug des ihm zugetiletn polizeilichen Probefahrt.
kennzeichens vorgenommen werden.
823.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
ist ermächtig,i, Ausnahmen von den Vorschriften der 88
7 Abs. 1 und 2, 8 10 Abs. 1, 88 12, 13 und 17 zuzulassen.
Desgleichen kaun er in Berücksichtigung besonderer Ver—
hältnisse Kraftfahrzeugen im Einzelfalle oder einzelne
Gatinugen von Kraftfahrzeugen ganz oder teilweise von
der Gebühr befreien.
Abschnittv.
Straf- und sonstige Bestimmungen.
824.
Die Hinterziehung der Gebühr wird mit einer Geld—
strafe bis zum zehnfachen Betrag der hinterzogenen Ge—
bühr. mindestens aber mit 100 Franken bestraft.
8 25
Wer beim Verkehr auf öffentlichen Wegen ohne
gültige Gebührenkarte betroffen wird, wird mit einer
Geldstrafe bis zu 50 Franken im Einzelfalle bestraft. In
Fällen, in welchen den mit der Kontrolle beauftragten
Polizeiorganen das Vorzeigen der Gebührenkarte ver—
weigert wird, erhöht sich die Geldstrafe auf 100 Franken.
826.
Die in den 88 24 und 25 vorgesehenen Strafen setzt
die die Straßenbenutzungsgebühr erhebende Dienststelle
durch Strafbescheid fest (S 459) der Strafsprozeßordnung)
Der Beschuldigte kann gegen den Strafbescheid bin
nen 4 Wochen nach Zustellung Beschwerde bei dem Mit
glied der Regierungskommission für Oeffentliche Arbeiten
cinlegen, das über die Beschwerde endgültig entscheidet
Er kann ferner binnen einer Woche nach Zustellung des
Bescheides bei der Behörde, welche den Strafbescheid er
lassen hat, schriftlich oder mündlich Antrag auf gericht—
liche Entscheidung stellen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schließt für
den Beschwerdeführer die Beschwerde, die Einlegung der
Beschwerde den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus
827.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
ist befuat, gemäß 88 24, 25 erkannte Strafen au erlassen
828.
Wer die Gebührenkarte nicht rechtzeitig einlöst, hat
in jedem einzelnen Falle einen Zuschlag zu entrichten.
welcher für jeden Tag
für Krafträder gemäß 8 12 Abs. 1 Nr. 1 0.550 Fr.
für jedes andere Kraftfahrzeua L— Fr.
beträgt.
Zer Zuschlag gilt auch dann als verwirkt, wenn das
Kraftfahrzeug nächträglich aus dem öffentlichen Verkehr
zurücigezogen und behördlich abgemeldet wird.
Die Festsetzung des Zuschlags unterbleibt, wenn
Gründe dargetaͤn werden, die das Versäumnis als ent
schuldbar erscheinen lassen.
Abschnitt VI.
Schluß⸗ und Uebergangsbestimmungen.
829.
Die Festsetzung, Erhebung und Verwaltung der Stra⸗
ßenbenutzungsgebühr erfolgt durch die Abteilung für Oef—
entliche Arbeilen oder eine von ihr bestimmte Dienststelle.
830.
Ueber die Verteilung der Straßenbenutzungsgebüh
ren zu Straßenbauzwecken entsprechend der Verkehrswich
tigkeit der Straßen gemäß 81entscheidet der Regierungs
kommissar für Oeffentliche Arbeiten.
831.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiter
ift ermächtigt, Ausführungsbestimmungen zu dieser Vey
ordnung zu erlassen.
Er kann für Kraftfahrzenge, die aus dem Auslande
ins Saargebiet eingehen, im Falle der Gegenseitigkei—
Gebührenermäßigungen, Gebührenbefreiungen oder son
flige Erleichterungen anordnen; er kann serner für Kraft
fahrzeuge, die zum dauernden Verbleib ins Ausland
fahren, auf Antrag Gebührenbefreiung oder GErleichte
rungen anordnen.
832
Diese Verordnung tritt 8 Tage nach ihrer Veröffem
lichung im Amtsblatt der Regierungskommission de—
Saargebietes in Kraft. Soweit eine Gebührenkarte be
reits gelöst ist, beginnt die Gebührenpflicht nach diese—
Verordnung mit dem Taae des Ablaufes dieser Gebühb
renkarte.
Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Verordnun
treten die Verordnungen Nr. 224 vom 21. 3. 1923, A1
163 und 165 vom 26. 3. 1925 sowie die Nachtragsverord
nung Nr. 9 vom 30. Dezember 1925 über die Erhebuns
einer Straßenbenutzunasgebühr von Kraftfahrzeuge—
außer Kraft.
Saarbrücken, den 19. März 1930.
Im Namen der Regierungskommission
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
Hinweis
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt von
22. März 1930 Ar. 12 erschienenen Verordnungen
Nr. 132 Ausführungsbestimmungen zur Verordnung N
50 vom 29. Januar 1930 (Amtsblatt Nr. 21 und
22) zur Abänderung die Verordnung betr. die
Gewerbesteuer.
Nr. 133 Ausführungsbestimmungen zur Verordnug Nr
s9 vom . Januar 1930 (Amtsblatt Nr. 20 un
21) zur Abänderung der Verordnunag betr. di
Einkommensbesteuerung.
Nr. 134 Verfügung betr. Aenderung der Postordnuna fü
das Saargebiet vom 22. März 1929
Nr. 144 Verfügung betr. Ausführung der Unfallversiche
rung nach dem dritten Buche der Reichsversiche
rungsordnung im Bereiche der Regierungskom
mission des Saargebietes Abteilung Forsten
Ottweiler, den 1. April 1930.
Der Landrat;
J. V.
Oehlenschläger,
Regierungas-Assessor