Full text : 1930 (0011)

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Das Muster der Gebührenkarte oder der Bescheini—
gung über die Gebührenfreiheit schreibt der Regierungas—
kommissar für Oeffentliche Arbeiten vor.
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(11 Im Falle der Veräußerung oder Vererbung eines
Kraftfahrzeugs während der Gültigkeitsdauer einer Ge—
bührenkarte geht das Recht zur Benutzung der Karte bis
zum Ablauf der Gültigkeitsdauer derselben ohne weiteres
auf den Erwerber über, unbeschadet des Rechtes des Ver—
käufers auf Rückerstattung eines entsprechenden Teiles
der von ihm bezahlten Gebühren durch den Käufer.
(2) Die Umschreibung einer Gebührenkarte auf ein
anderes Fahrzeug findet nicht statt.
(3) Die Gebührenkarte wird ungültig, sobald Verän—
derungen am Kraftfahrzeug vorgenommen werden, die
eine Erhöhung der Gebührenpflicht im Sinne des 8 16
Abs. 1 bedinaen.
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(1) Soweit nach den verkehrspolizeilichen Bestimmun—
gen für Kraftfahrzeuge eine Zulassung vorgeschrieben ist,
foll die Aushändigung der Zulassungsbescheinigung nur
gegen Vorlegen der Gebührenkarte oder der Bescheiniaung
über die Gebührenfreiheit erfolgen.
(2) Solange ein Kraftfahrzeug der im Abs. 1 ge—
nannten Art bei der Zulassungsbehörde nicht abgemeldet
oder ein Probefahrtkennzeichen der Zulassungsbehörde
nicht zurückgeliefert ist, gelten die Voraussetzungen der
GBebührenpflicht als gegeben.
Im Falle nicht rechtzeitiger Lösung einer neuen Ge—
bührenkarte oder nicht rechtzeitiger Entrichtung der Ge—
bühr hat die Polizeibehörde auf Ersuchen der die Stra—
ßenbenutzungsgebühr erhebenden Dienststelle die Abliefe—
rung oder Einziehung der Zulassungsbescheinigug oder
Verkehrserlaubnis und die Vernichtung der Dienststem—
vel auf dem Kennzeichen zu bewirken.
811.
Der Führer des Kraftfahrzeugs hat die Gebühren—
karte oder die Bescheinigung über die Gebührenfreiheit
unterwegs stets bei sich zu führen. Er ist verpflichtet, sie
auf Verlangen den mit der Kontrolle beauftragten Poli—
zeiorganen vorzuzeigen und nötigenfalls die erforderliche
Auskunft zu geben.
Abschnitt ]l.
Gebührensätze.

8 12.
(1) Die Gebühr beträgt für die Dauer eines Jahres
für Kraftfahrzeug mit Antrieb durch Verbrennungsma—
schine sowie elektrisch oder mit Dampf anaetriebene
Kraftfahrzeuge, für
E.Krafträder, (Kraftfahrzeuge, die auf nicht mehr
als 3 Rädern laufen, und deren Eigengewicht
in betriebsfertigem Zustand 350 Kiloaramm
nicht übersteigt)
für je 1 PS8 Bremsleistung 18 Fr
Personen- und Lastkraftfahrzeuge von mehr als
350 Kilogramm Eigengewicht, bei denen der
Raddruck bei voller Belastung 3 Tonnen pro
Rad nicht übersteigt,
für je 1 Ps Bremsleistung (oder einen Teil
davon)
a) bei Luftbereifung
5) bei gemischter Bereifung:
1. wenn mindestens 2 Räder mit Luftberei—
fung, die übrigen Räder mit hochelastischen
Vollfaummireifen versehen sind 36 Fr.

wenn sämtliche Räder mit hochelastischen
Vollgummireifen versehen sind 42 Ir
wenn mindestens 2 Räder mit Luftreifen,
die übrigen Räder mit Vollgummireifen
versehen sind 45 Ir
wenn mindestens 2 Räder mit hochelasti—
scher Bereifung, die übrigen Räder mit Voll
gummibereifung versehen sind 51 Fr
c) bei Vollgummibereifung 60 Fr
(2) Für Kraftfahrzeuge, bei denen der Rad—
druck die in Abs. 1 Nr. 2 angegebenen Gewichts—
grenzen überschreitet, erhöhen sich die Gebühren—
sätze des Abs. 1 um 12 Fr
(3) Für Kraftfahrzeuge mit Vollgummibereifung, die
durch besondere Vorrichtungen, z. B. durch Gewebeein—
lagen oder durch Aussparungen im Reifenprofil, oder
anderweitig so ausgebildet sind, daß die Bereifung als
Zwischenglied zwischen Luft- und Vollgummibereifung
betrachtet werden kannn, gelten die Gebührensätze für
hochelastische Bereifung.
Der Regierungskommissar für Oeffentliche Arbeiten
bestimmt, wesche Bereifungsarten als hochelastisch anzu
sehen sind.
Kraftfahrzeuge, die mehr als 4 Jahre im Saargebiet
gemeldet sind, erhalten eine Ermäßigung der Sätze um
10 Prozent

813.
(1) Die Vorschriften der 88 4, 6,9 und 12 gelten nich—
für Kraftfahrzeuge, die unter Verwendung eines polizei—
lichen Probefahrtkennzeichens zu Probe- oder Ueberfüh—
rungsfahrten benutzt werden. Für die Erhebung einern
Straßenbenutzungsgebühr gelten in diesen Fällen nach—
stehende Vorschriften:
(2) Gebührenschuldner ist derjenige, dem
das Probefahrtkennzeichen zugeteilt ist. Die
Gebühr beträgt für Probefaährtkennzeichen, die
für Kraftfahrzeuge jeder Art gelten, auf die
Dauer eines Jahres 1200 Fr
für Probefahrtkennzeichen, die nur für Kraft—
räder oder elektrisch angetriebene Kraftfahrzeuge
(Elektrokarren) gelten, auf die Dauer eines
Jahres 240 Fr
(3) Die Gebührenkarte für Probe- oder Ueberfüh—
rungsfahrten kann auch auf die Dauer von J bis 14
Tagen ausgestellt werden.
Die Gebühr beträgt für je einen Tag
a) für Probefahrten mit Kraftwagen jeder Art 15 Fr
b) für Probefahrten mit Krafträdern und Elek—
trokarren 5 Fr
Abschnitt II.
Besondere Bestimmungen.

814.
(1) Ist ein Kraftfahrzeug zeitweise zum Verkehr auf
öffentlichen Wegen nicht benutzt worden, so wird die
Gültigkeitsdauer einer Gebührenkarte für je volle 30
Tage, während welcher das Kraftfahrzeug ununterbrochen
nicht benutzt wurde, um den gleichen Zeitraum verlän—
gert, sofern während dieses Zeitraumes Zulassungsbe
scheinigung und Gebührenkarte bei der die Straßenbenut
zungsgebühr erhebenden Dienststelle hinterlegt war.
Wird jedoch während des Zeitraumes der Hinter—
legung das Fahrzeug aus dem oͤffentlichen Verkehr zu—
rückgezogen, so werden für je volle 30 Tage der ununter—
brochenen Betriebsunterbrechung bezw. des Zeitraumes
vom Tage der Löschung des Fahrzeugs bis zum Ablauf
der Gültigkeitsdauer der Gebührenkarte ein Zwölftel der
Jahresgebühr (ohne Aufgeld) zurückerstattet oder, soweit
ie noch nicht bezahlt ift, die entsprechende Restaebühr
erlassen.
            
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