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Amtliches Nachrichtenblait für den Kreis Oitweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Oitweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (SGaar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 2021 und 2022. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnerstags).
Nr. 8
ODonnerstag, den 27. Februar
1930
—3 * ⸗
Inhalisverzeichnis.
Verordnung über die Ermächtigung von Beamten der
Jugendämter zur Aufnahme vollstreckbarer Verpflichtungs—
erklärungen zum Unterhalt unehelicher Kinder.
Hinweis auf Verordnungen im Regierungsamtsblatt Nr.
7 vom 15. Februar 1930.
Hinweis auf Verordnungen im Regierungsamisblatt Nr.
8 vom 22. Februar 1930.
Bestätigung der Wahl des Gemeindevorstehers und dessen
Stellvertreter der Gemeinde Lindscheid.
5. Auszug aus der Anordnung über die Verfassung und Tätig—
keit des Beragewerbegerichts zu Saarbrücken v. 20. Juli 1921
83.
Aus Urkunden, die von einem Beamten des Jugend—
amts innerhalb der Grenzen seiner sachlichen Befugnisse
gemäß 81 in der durch 8 2 vorgeschriebenen Form auf
genommen sind, findet die gerichtliche Zwangsvoll—
streckung statt, sofern die Verpflichtungserklärung auf ein«
bestimmte Geldsumme oder eine bestimmte Menge anderer
vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet ist und der
Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvols
streckung unterworfen hat.
Beurkundungen auf Grund dieser Verordnung sind
nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem ört—
lich unzuständigen Jugendamt vorgenommen worden
sind.
.
3.
6
Veroroͤnung
über die Ermächtigung von Beamten der Jugendämter
zur Aufnahme volistreckbarer Verpflichtungserklärungen
zum Unterhallt unehelicher Kinder
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und nach Anhörung der gewählten Vertreter der Be—
völkerung verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschlusse vom 19. Februar 1930 was folat.
84
Die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung über die
Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden im Sinne
des 8794 Ziffer 5 finden entsprechende Anwendung.
Jedoch wird die vollstreckbare Ausfertigung von dem
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Gerichts
erteilt, in dessen Bezirke das Jugendamt seinen Sitz hat,
dessen Beamter die Verpflichtungserklärung beurkunder:
hat. Dieses Gericht entscheidet auch über Einwendungen,
welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen
und über die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung.
Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.
85.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. April 1930 in
Kraft
8
Beamte des Jugendamtes, denen die in 8 39 Abs. 8
der Verordnung für Jugendwohlfahrt bezeichnete Er—
mächtigung erteilt ist, können auch die Verpflichtungs
erklärung des Vaters eines unehelichen Kindes auf Lei—
stung einer Unterhaltsrente beurkunden.
Der Erlaß der zur Durchführung dieser Verordnungç
erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Anord—
nungen erfolgt durch die Mitglieder der Regierungs—
kommission für die Angelegenheiten der Justizverwaltung
und für die Angelegenheiten der Volkswohlfahrt.
Saarbrücken, den 19. Februar 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
82
Auf die nach 8 1 aufzunehmenden Urkunden finden
die auf die gerichtliche Beurkundung eines Rechtsgeschäftes
bezüglichen Vorschriften der 88 168 bis 180 des Reichs—
gefetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit, im preußischen
Gebietsteile des Saargebietes auch die Artikel 63 und 64
des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichts
barkeit mit folgenden Maßaaben entsprechende Anwen—
dung.
An die Stelle eines Urkundsbeamten der Geschäfts—
stelle tritt ein Beamter des Jugendamtes, dem gleich—
falls die Ermächtigung aus 8 39 der Verordnung für
Jugendwohlfahrt verliehen ist.
In dem Protokoll ist die Verfügung anzugeben, au
welcher die Befugnis der bei der Beurkundung mit—
wirkenden Beamten des Jugendamtes zur Aufnahme
von Urkunden gemäß 8 39 der Verordnung für
Jugendwohlfahrt beruht.
Hinweis
Ich verweise auf die im Regierungsanitsblatt von
15. Februar 1930 Nr. 7 erschienene Verordnung
Nr. 78 Verordnung betreffend Regelung des Wobh—
nungswesens.
Ottweiler, den 24. Februar 1930.
Der Landrat:
Der. Rech.