Full text : 1930 (0011)

Amiliches Nachrichtenblait für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landraisamt Oitweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Gaar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 2021 und 2022. — Erscheinungsweise; Wöchentlich 1 mal (Donnerstags).

Nr. 6

Donnerstag, den 13. Februar

4930

Inhalisverzeichnis.
Bekanntmachung betr. Errichtung einer Zwaugsinnung für
das Schlosserhandwerk im Kreise Ottweiler mit dem Sitze
zu Neunkirchen.
Veenmenpoltzeiuche Anordnung für den Schlachthof Neun—
irchen.
Aufhebung der viehseuchenpolizeilichen Anordnung im
Schlachthof Neunkirchen.
1. Erster Nachtrag zur Wassergebührenordnung der Gemeinde
Wiebelskirchen.
5. Ausschreibung betr. Sandlieferung zur Unterhaltung der
Kreisstraßen.
Auszug aus der Anordnung über die Verfassung und Tätig—
keit des Berggewerbegerichts zu Saarbrücken vom 20. Juli 1921

3. Das Geflügel der verseuchten Gehöfte ist so zu ver
wahren, daß es den Hof nicht verlassen kann.
4. Sämtliche Hunde sind festzulegen.
5. Das Betreten der Ställe ist nur den Besitzern und
den mit der Wartung und Pflege der Tiere beauftragten
RPersonen und Tierärzten gestattet.
6. Händlern, Schlächtern, Milchrevisoren, Viehkastrie
rern und anderen in Ställen gewerbsmäßig verkehrenden
Personen ist das Betreten der Ställe und Gehöfte des
Sperrgebietes untersagt.
7. Die Abgabe von roher Milch aus den verseuchten
Gehöften ist verboten.
8. Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet
ist verboten.
9. Tas Durchtreiben von Klauenvieh durch das
Sperrgebiet ist verboten.
10. Die Ausfuhr von Stroh, Rauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
11. Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12. Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stallungen
anderer Gehöfte nicht betreten.
Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
Ottweiler, den 6. Februar 1930.
Der Landrat.
J. V.:
Oehlenschlager.

Bekannimachung
betr. Errichtung einer Zwangsinnung für das Schlosser—
handwerk im Kreise Ottweiler mit dem Sitze zu
Neunkirchen.
Nachdem bei der gemäß 8 1000 der Gewerbeord—
nung veranlaßten Abstimmung sich die Mehrzahl der be
teiligten Gewerbetreibenden für Ausdehnung des In
nungsbezirks auf den Kreis Ottweiler ausgesprochen hat
wird zum 1. März 1930 die Errichtung einer Schlosser—
zwangsinnung für den Kreis Ottweiler mit dem Sitze
zu Neunkirchen angeordnet.
Von diesem Zeitpunkte an gehören alle Gewerbetrei—
benden, weiche innerhalb des Kreises Ottweiler das
Schlosserhandwerk ausüben, dieser Zwangsinnung an
Saarbrücken, den 21. Januar 1930.
L. S.) Abteilung für wirtschaftliche Angelegenheiten
gez. Ehrhardt.

Viehseuchenpolizeiliche Anoroͤnung.
Die im Schlachthof in Neunkirchen festgestellte Maul
und Klauenseuche ist erloschen; die Desinfettion ist aus—
geführt. Meine viehseuchenpolizeiliche Anordnung vom
s. ds. Mts. wird daher aufgehoben.
Ottweiler, den 10. Februar 1930.
Der Landrat:
J. V.
Oehlenschläger,
Regierunas-Assessor

Viehseuchenpolizeiliche Anoroͤnung.
In dem Schlachthof in Neunkirchen ist die Maul—
und Klauenseuche amtlich festgestellt worden. Es wird
daher auf Grund der 88 18 1k. und 64 des Viehseuchenge
setzes vom 26. Juni 1909 (R. G. Bl., S. 519) und des 87*
des Ausführungsgesetzes zum Viehseuchengesetz vom 25
Juli 1911 zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseu
che der Schlachthof in Neunkirchen einschließlich Anschluß⸗
gleis zum Sperrgebiet erklärt.
Im Sperrgebiet gelten folgende Bestemmungen:
NSamtliches im Sperrgebiet befindliche Klauenvieh
(Rindvieh, Schafe, Ziegen und Schweine) ist der Stall⸗
sperre unterworfen.
2. Die Plätze vor den Stalltüren und den Gehöfts⸗
eingaͤngen, sowie die gepflasterten Wege an den Ställen
und auf den Höfen der verseuchten Gehöfte sind mehr
mals täglich durch Uebergießen mit Kalkwasser zu des
infizieren.

Erster Nachtrag
zur Wassergebührenordnung der Gemeinde
Wiebelskirchen.
Auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung
von Wiebelskirchen vom 27. Januar 1930, in Verbin—
dung mit 88 4 und 7 des Kommunalabgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung der Regierungskom—
mission vom 21. Dezember 1928, wird der J. Absatz des
8e5 der Wassergebührenordnung vom 8. Mai 1924 wie
folgt aeändert:
8 5.
„Die Gebühr für das entnommene Wasser beträat
2510 Franken für das Kubikmeter“.
            
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