Wird veröffentlicht mit dem Bemerken, daß dieses
Ortsstatut durch Beschluß des Verwaltungsausschusses
vom 28. 5. 1930, Nr. B. 589,30 genehmigt worden ist.
Ottweiler, den 17. Dezember 1930.
Der Bürgermeister.
Bekannimachung
Die über das Gehöft des Bergmanns Johann Werkle
zu Welschbach, Provinzialstraße Nr. 28, wegen Ausbruchs
der Rotlaufseuche verhängte Sperre wird, da die Seuche
erloschen ist, aufgehoben.
Schiffweiler, den 18. Dezember 1930.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Ortsgesetz
betr. den Anschluß der Grundstücke an die Kanalisation
der Gemeinde Illingen-Gennweiler.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 und der 884. umnd7
des Kommunalabgabengeseßes vom 14. Juli 1893 in der
Fassung der Bekanntmachung der Regierungskommission
vom 21. Dezember 1923 wird hiermit gemäß Gemeinde—
ratsbeschluß vom 3. Dezember 1930 für den Gemeinde
Illingen-Gennweiler nachstehendes Ortsgesetz er
lassen:
81.
Innerhalb der Gemeinde Illingen-Gennweiler sind
alle Eigentümer berechtigt, ihre Hausgrundstücke an den
gemeindlichen Hauptkanal anzuschließen.
82.
Die Kosten der zum Anschluß der Grundstücke an die
Kanalisation notwendigen unterirdischen Entwäsferungs
anlagen hat der Anlieger zu tragen.
83
Dem Antrag auf Herstellung eines Anschlusses ist ein
— und Höhenplan in zweifaächer Ausfertigung beizu—
ügen.
84.
Der Lageplan muß die genaue Darstellung des
Grundstücks, welches entwässert werden soll, im Maßstab
1:3625 sowie den Querschnitt und Laͤngenschnitt der
Kanalankage im Maßstab 1: 100 enthalten. Sämtliche
Anlagen sind von dem Hausbesitzer und dem Bauuntet—
nehmer zu unterschreiben.
8 5.
Jeder Einwohner, welcher an die bestehende Kanali—
sation anschließt, hat außer den im 8 2 genannten Kosten
für den Anschluß zur teilweisen Deckung der Unterhal—
tungskosten der Kanalisation eine jährliche Gebühr zu
entrichten.
86.
Die Höhe der Gebühr beträgt für alle Grundstücks—
besitzer, die bereits an den Kanabangeschlossen sind, 0,66
Irs. pro cbm umbauten Raumes, welcher zu Wohn- und
Wirtschaftszwecken dient, (ausschl. Scheunen und kleinen
Schuppen) berechnet von der Kellersohle bis zum Haupt
gesims).
87.
Mehrere Eigentümer eines Grundstücks haften für
die Gebühr als Gesamtschuldner.
88.
Die Erhebung der Gebühr erfolgt vierteljährlich mit
den Gemeindesteuern.
89.
Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Ablauf des
Vierteljahres, in welchem die Anschlußleitung hergestellt
ist; sie endigt mit dem Abschluß des Vierteljahres, in
welchem die Anschlußleitung beseitigt ist.
810.
Die Gebühren haben die Eigenschaft von Gemeinde
gohaben und unterliegen dem Zwangsvollstreckungsver
ahren.
8 11.
Dieses Ortsgesetz tritt nach erfolgter öffentlicher Be—
kanntmachung in Kraft.
JIllingen, den 3. Dezember 1930.
Der Bürgermeister: gez. Doppler
K. A. Nr. 8100.
Genehmigt:
Ottweiler, den 8. Dezember 1930.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende
gez. Dr. Rech, Landrat.
Veröffentlicht:
JIllingen, den 22. Dezember 1930.
Der Bürgermeister: Doppler.
Bekanntmachung
Auf Grund des Ministerialerlasses vom 24. Februar
1900 —, II. A. 480 — gesiatte ich im Einvernehmen mit
der Regierungskommission — Abteilung Forsten — dem
Forstgehilsen Morbe in Neunkirchen die aushilfsweise
Mitwirkung bei der Ausübung des Jagdschutzes außer
halb seines Dienstbezirks auf den Gemarkungen der
Gemeinden Fürth, Lautenbach, Münchwies, Hangard und
Wiebelskirchen.
Ottweiler, den 22.
Dezember 1930.
Die Jagdpolizeibehörde.
Der Landrat: Dr. Rech