Full text : 1930 (0011)

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Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor—
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten
Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklä—
rung nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen
werden, unbeschadet der Befugnis des Finanzamtes, die
Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittelung
vorzunehmen.
Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn die Gesamtheit
der Entgelte einschließlich der Entnahmen aus dem eige—
nen Beirieb in dem Kalenderjahr 1930 nicht mehr als
5000 Franken betragen hat. Zur Vermeidung von Erin—
nerungen empfiehlt es sich in diesem Falle dem Finanz—
amt eine die Nichteinreichung begründende Mitteilung zu
machen.
8 19 der U. St. V. in Verbindung mit 88 355 ff. der
Abgabenordnung bedroht denjenigen, der über den Be—
trag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben macht
und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen
ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer
Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder
hinterzogenen Steuer. Der Versuch ist strafbar.
Der Steuerpflichtige hat auf die für das Kalender—
jahr 1931 fällig werdende Umsatzsteuer bis 15. April, 15.
Juͤli, 15. Oktober 1931 und 15. Januar 1932 ohne beson—
dere Aufforderung Abschlagzahlungen in Höhe von 1,6
vom Hundert der jeweils im abgelaufenen Kalendervier—
tel taisächlich erzielten steuerpflichtigen Umsätze zu leisten.
Das sieuerpflichlige Entgelt ist hierbei auf volle Franken
nach oben, die Steuer auf 0,10 Franken nach oben abzu—
runden.
Die Leistung der Abschlagszahlungen kann durch
Geldstrafen erzwungen werden.
Uebersteigt die für das Kalenderjahr endgültig festzu—
setzende Steuer den Gesamtbetrag der zu leistenden Ab—
schlagszahlungen um mehr als 20 vom Hundert, jedoch
um mindestens 200 Franken, so wird ein Zuschlag in
Höhe von 10 vom Hundert des Unterschieds zwischen dem
vorstehend bezeichneten Steuerbetrag und den geleisteten
Abschlagszahlungen erhoben.
Neunkirchen, den 18. Dezember 1930.
Das Finanzamt.

—AC
betr. die Entrichtung der Umsatzsteuer auf Luxusgegen—
stände

— —

Auf Grund des 8 12 der Umsatzsteuerverordnung und
Art. 9 der Ausf.Best. dazu werden die zur Entrichtung
der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände verpflichteten ge
werbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen

Personenvereinigungen aufgefordert, die vorgeschriebenen
Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Entgelte im Monat Dezember 1930 bis spätestens 15. Ja
nuar 1931 dem unterzeichneten Finanzamt schriftlich ein
zureichen oder die erforderlichen Angaben an Amesstelle
mündlich zu machen.
Verlängerung der Erklärungsfrist kann nur in drin—
genden Fällen genehmigt werden. Nicht hinreichend be
gründete Anträge dieser Art werden daher abgewiesen
werden müssen.
Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Angehörige
freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.).
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit die
steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus dem
eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch entnehmen. Als
Entgelt gilt in letzterem Falle der Betrag, der am Or—
und zur Zeit der Entnahme von Wiederverkäufern ge—
zahlt zu werden pflegt. Bei Tauschgeschäften gilt jede der
Lieferungen als Entgelt für die andere.
Die nicht in der gesetzlichen Währung vereinnahmten
Entgelte sind nach dem amtlichen Kurse der Pariser Börse
am Tage des Einganges des Entgeltes in Franken um—
zurechnen.

Der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen
auch diejenigen Personen usw., bei denen die Gesamtheit
der Entgelte in einem Monat oder Kalenderjahre nich—
mehr als 5000 Franken beträgt.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind Vor—
drucke zu verwenden. Sie können bei dem unterzeichneten
Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelté
verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Erklä—
rung nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen
werden, unbeschadet der Befugnis des Finanzamtes, die
Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermittelung
vorzunehmen.

Diese Aufforderung wird nicht allmonatlich wieder
holt. Die Steuerpflichtigen haben vielmehr künftig die
Erklärung über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Entgelte innerhalb zweier Wochen nach Ablauf jeden
Monats für diesen Monat unaufgefordert abzugeben.
8 19 der U. St. V. in Verbindung mit 88 355 ff. der
Abgaͤbenordnung bedroht denjenigen, der über den Be
trag der Entgelte wissentlich unrichtige Angaben mach
und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinterzieht oder einen
ihm nicht gebührenden Steuervorteil erschleicht, mit einer
Geldstrafe bis zum 20fachen Betrage der gefährdeten oder
hinterzogenen Steuer. Der Versuch ist strafbar.
Neunkirchen, den 18. Dezember 1930
Das Finanzanit.
            
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