Amiliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landraisamt Ottweiler. Oruck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Saar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 2021 und 2022. — Erscheinungsweise: Wöchentlich 1 mal (Oonnersiags).
Ar. 35
Donnerstag, den 20. November
1930
Inhalisverzeichnis
1. Bekanntmachung betr. Viehzählung im Saargebiet.
2. Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Gemein—
de Wiebelskirchen (Kreis Ottweiler).
3. Verordnung über die Höchstsätze in der Erwerbslosen—
fürsorge.
Hinweis auf die im Regierungsamtsblatt vom 1. No—
vember 1930 Nr. 41 erschienene Verordnung Nr. 5390.
Bekanntmachung betr. Ausbruch der Rotlaufseuche in
Welschbach.
Saargebiete vom 8. Januar 1930 — Amtsblatt S. 16 —
an ihn gerichteten Fragen wissentlich wahrheitswidrig be
antwortet oder diejenigen Angaben zu machen verwei
gert, welche ihm nach der genannten Verordnung und der
zur Durchführung derselben ergangenen oder ergehenden
Vorschriften obliegen, wird mit Gefängnis bis zu 6 Mo—
naten oder mit Geldstrase bis zu 2000 Frs. bestraft; auch
kann Vieh, dessen Vorhandensein verschwiegen worden
ist, im Urteil „für den Staat verfallen“ erklärt werden.
Saarbrücken, den 10. November 1930.
Das stellvertretende Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft:
gez. Dr. Obé.
Bekannimachung
betr. die am 1. Dezember stattfindende Viehzählung.
Am 1. Dezember 1930 findet innerhalb des Saargebie
tes eine allgemeine Viehzählung statt.
Es werden gezählt Pferde, Rindvieh, Schafe, Schwei
Ziegen, Kaninchen, Federvieh und Bienenvölker.
Vieh, das am Zähltage vorübergehend nich—
ortsanwesend ist, ist nur bei der viehhaltenden Haushal—
tung zu zählen, zu der es gehört.
Am 1. Dezember verkauftes Vieh ist nur beim Ver—
käufer zu zählen. Das bei Metzgern und Händlern stehen—
de oder am Zähltage eintreffende und in der Nacht zum
1. Dezember 1930 beförderte, zum Schlachten oder Ver—
kauf bestimmte Vieh ist bei den Metzgern bezw. Händlern
zr zählen, sofern die Tiere erst am Zähltage gekauft sind
Militärpferde, Dienstpferde des Landjägerkorps und
Polizei⸗- sowie Grubenpferde werden nicht gezählt.
Viehherden und einzelnes Vieh sind stets in der Ge—
meinde zu zählen, in der sie sich auf der Weide befinden;
handelt es sich um Tiere, die zur Fütterung übernommen
men sind, so werden sie in der Haushaltung dessen ge
zählt, bei dem sie stehen, auch wenn sie nicht dessen Eigen
tum sind
Verfügung
betr. das Wohnungswesen in der Gemeinde Wiebels
kirchen, Kreis Ottweiler.
Gemäß Artikel 54 der Verordnung vom 28. Juni
1929 betr. Regelung des Wohnungswesens wird nach
Anhörung des Gemeinderates und der Wohnungszutei—
lungskommission sowie mit Zustimmung des Landrats
und des Bürgermeisters angeordnet, daß die Vorschriften
der genannten Verordnung in der Gemeinde Wiebels
kirchen mit Wirkung vom 1. April 1931 ab keine Anwen
dung mehr finden.
Diese Anordnung erfolgt unter Vorbehalt des Wi—
derrufs.
Saarbrücken, den 31. Oktober 1930.
Das Mitglied der Regierungskommission für die
Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Veroroͤnung
Die Ergebnisse der Viehzählung dienen lediglich den
Zwecken der Verwaltung, der Statistik und der Förde—
rung der Tierzucht, nicht zu Steuerzwecken.
Jeder Tierbesitzer ist zur richtigen Angabe seines
Viehbestandes verpflichtet.
Wer die auf Grund der Verordnung, betr. die Vor—
nahme der statistischen Aufnahme der Viehbestände im
über die Höchstsätze in der Erwerbslosenfürsorge.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt IV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, auf Grund
der Verordnung über die Erwerbslosenfürsorge vom 9
Juli 1929 (Amtsblatt 1930 Seite 544 ff.), auf Grund ihren
Beschlüsse vom 22. Oktober 1930 und 6. November 1930
verordnet die Regierungskommission was folgt: