Full text : 1930 (0011)

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äußert wird, es sei denn, daß die Abtretung de—
ãRa aus Gründen des öffentlichen Wohles
erfolgt.
Die Befreiung entfällt ferner, wenn durch Kauf oder
Tausch erworbene Grundstücke derart mit dem steuer—
befreilen Grundstück in Verbindung gebracht werden,
daß eine wirtschaftliche Einheit entsteht, die die in
Abs. 1 bestimmte Flächengröße überschreitet.
Der Wegfall der Steuerbefreiung ist von dem Steuer—
pflichtigen dem Steueramt Saarbrücken-Stadt anzuzeigen.
Der Anspruch auf Befreiung entsteht erst, wenn auf
dem Grundstück bis zum 31. Dezember 1931 ein Klein—
wohnungsbau fertiggestellt ist. Andernfalls wird der
bis dahin zu stundende Grundstücksstempel eingezogen.
Die erste Uebertretung des Eigentums an einem Klein—
wohnungsbau von einer gemeinnützigen Baugenossen—
schaft auf einen Genossen und seine miterwerbende
Ehefrau, wenn die Stempelpflicht bis zum 31. Dezem—
ber 1931 entsteht.
Das Gleiche gilt für die Weiterveräußerung von
Kleinwohnungsbauten seitens einer Gemeinde oder
eines Gemeindeverbandes an ihre Einwohner und
deren miterwerbende Ehefrauen, wenn die Bauten
von diesen Körperschaften zur Linderung der Woh
nungsnot erstellt worden sind.
Als gemeinnützig gelten nur solche —X
ten, bei denen der Reingewinn auf, eine höchstens
zprozentige Verzinsung der Anteile beschränkt ist, bei
Auslofungen, Ausscheiden eines Genossen oder für der
Fall der Auflösung nicht mehr als der Nennwert der
Anleile zugefichert wird und bei der Auflösung der
etwaige Rest des Vermögens für gemeinnützige Zwecke
bestimmt ist.
Artikel 3.

1. Die Beurkundung der zum Erwerb der Baustelle
oder des darauf errichteten Kleinwohnungsbaues sowie
zur Errichtung des Kleinwohnungsbaues durch den Bau⸗
herrn aufgenoͤmmenen Darlehen sind von den Abgaben
aͤus der Verordnung betr. die Stempelsteuer vom 31. 8.
1924 (A.Bl. S. 377 ff.) in der Fassung der Verordnung
beir. die Erhöhung von Stempelsteuern vom 27. Juli 26
A.“Bl. S. 179) befreit.
Ebenso ist der Uebergang eines Rohbaues im Wege
der Zwangsversteigerung stempelfrei, sofern er von dem
Erwerber vollendet wird.
2. Unter denselben Voraussetzungen, welche für die
vorstehende Befreiung von der Grundstücksstempelabgabe
bestimmt stud, sind die in den Fällen zu Artikel 2erfor—
derlich werdenden Eintragungen der Eigentumsübertra—
gung einschließlich der Eintragungen und Löschungen in
y J und Jsi des Grundbuchs von Gerichtsgebühren
efreit

Ebenso ist gebührenfrei das Zwangsversteigerungs
verfahren mit den daraus sich ergebenden Grundbuchein
tragungen, wenn es einen nicht schlüsselfertigen Klein—
wohnunasbau betrifft.

Artikel 4.

Kleinwohnungsbauten, die in der Zeit vom 1. April
1923 bis 31. Dezember 1931 fertiggestellt werden, sind bis
zum 31. März 1935 von der Grund- und Gebäudesteuer
befreit.
Diese Befreiung erstreckt sich auch auf die durch Auf—
stockung oder Ausbau der Dachgeschosse vorhandener, nicht
steuerfreier Häuser geschaffenen neuen Wohnungen, sofern
letztere im Sinne des Artikel 1 als Kleinwohnungen
gelten.
Gewerbliche Räume fallen auch hier nicht unter die
Befreiungsvorschrift.

Artikel 5.
Die Steuerbefreiung nach Artikel 3 tritt nur auf An—
trag ein. Der Antrag ist bei der zuständigen Gemeinde
behörde unter Beifügung der für die Beurteilung der
Steuerfreiheit erforderlichen Unterlagen einzureichen.
Die Gemeindebehörde erteilt dem Antragsteller einen
schriftlichen Bescheid. Der Bescheid hat bei Ablehnung
des Befreiungsantrages eine entsprechende Begründung
und eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Artikel 6.
Gegen die Bescheide der Gemeindebehörde (Art. 4
stehen den Abgabepflichtigen binnen einer mit dem ersten
Tage nach erfolgter Zustellung beginnenden Frist von
vier Wochen die Klage im Verwaltungsstreitverfahren
offen. Zuständig ist in erster Instanz für Landgemein—
den der Kreisausschuß, für di eStadtgemeinden der Ver
waltungsausschuß. Im bayerischen Teile des Saarge—
bietes tritt dabei für Stadt- und Landgemeinden an
Sitelle des Kreisausschusses das Bezirksamt. Gegen die
Entscheidung des Verwaltungsausschusses für Stadtge
meinden des preußischen Gebietsteiles ist nur das Rechts
mittel der Revision zuständig.
Artikel 7.
Auf Rechtsmittel gegen Steuerbescheide nach Artikel2
findet die Verordnung betr. die Rechtsmittel in Ver⸗
brauchs- und Stempelsteuersachen vom 10. April 1926
A.«Bl. 223, S. 153) Anwendung.
Artikel 8.
1. Die Verordnung tritt — abgesehen von den im
Art. 3 enthaltenen vom Tage der Veröffentlichung dieser
Verordnung in Kraft tretenden Befr. Vorschriften — mit
Wirkung vom 1. Juli 1928 mit der Maßgabe in Kruft,
daß auf unerledigte Einsprüche die Rechtsmittelverfahren
der Arlikel 4, 5 und 6 mit rückwirkender Kraft Anwen—
dung finden.
2. 8 33 des Bayerischen Haussteuergesetzes vom 4
November 1910,17. August 1918 findet auf Bauten, die
nach dem 31. März 1933 fertiggestellt worden sind, keine
Anwendung.
Hinsichtlich der vor dem 1. April 1923 fertiggestellten
Bauten bleibt die genannte Bestimmung in Kraft.
3. Die Verordnung vom 27. Juni 1923 betr. die Ge
währung von steuerlichen Vergünstigungen an nicht be—
zuschußte Kleinwohnungsbauten (A.⸗“Bl. S. 143) und die
Ergänzungsverordnung vom 22. Juni 1927 werden auf⸗
gehoben.
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforder—
lichen Ausführungsbestimmungen, erläßt das Mitglied
der Regierungskommission für die Finanzen.
Saarbrücken, den 8. Oktober 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C Wilton.
Hinweis
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom 8
Oktober 1930 Nr. 38 erschienenen Verordnungen:
Nr. 531 Oberpolizeiliche Vorschrift über die Trichinen—
schau bei Schweinen und Wildschweinen, so—
wie bei Hunden, Bären und Dachsen im
pfälzischen Teile des Saargebietes.
Bekanntmachung betr. Uebersicht über die Ver—
breitung der Tierseuchen im Saargebiet im
Jahre 1929.
Ottweiler, den 15. Oktober 1930.
Der Landrat:
Dr. Rech.
            
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