Amtliches Nachrichtenblait für den Kreis Ottweiler
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. Druck und Erpedition: Neunkirchener Zeitung, Neunkirchen (Gaar)
Hüttenbergstr. 42, Tel. 2021 und 2022. — Erscheinungsweise: Wöchenilich 1 mal (Donnerstags).
Nr. 33
Donnerstag, den 16. Oktober
1930
Inhaltsverzeichnis
h) nachweislich im Ursprungslande amtlich auf Tri
chinen untersucht und „trichinenfrei“ befunden ist.
l. Verordnung zur Abänderung der Verordnung betr.
die Fleischbeschau des in das Saargebiet ee
Fleisches vom 30. Juni 1925.
Verordnung betr. Gewährung von steuerlichen Ver—
günstigungen an nichtbezuschußte Kleinwohnungs—
vauten.
Hinweis auf die im Regierungsamtsblatt vom 8. 10.
1930 Nr. 38 erschienenen Verordnungen Nr. 531 und
536.
82.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Veröffent—
lichung im Amtsblatte der Regierungskommission ir
Kraft.
Saarbrücken, den 15. September 1930.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.
2.
3.
zJ.
Hinweis auf die im Regierungsamtsblatt vom 15. 10
1930 Nr. 39 erschienene Verordnung betr. Gewährung
von steuerlichen Vergünstigungen an nichtbezuschußte
Kleinwohnungsbauten.
Bekanntmachung betr. Landwirtschaftsschule (einschl.
Frauenschule) in St. Wendel.
Bekanntmachung betr. Straßensperre in Illingen.
Bekanntmachung betr. Vorsichtsmaßregeln auf der
Kreisstraße Dirmingen und Berschweiler.
Bekanntmachung betr. die aushilfsweise Ausübung
des Jagdschutzes in Elversberg.
Bekanntmachung betr. Mandatsniederlegung und Er—
nennung eines neuen Mitgliedes im Gemeinderat
Welschbach.
Bekanntmachung betr. Verhängung der Stallsperre in
Kaisen.
Bekanntmachung betr. Fluchtlinienplanfestsetzung in
Scheuern.
Veroroͤnung
betr. Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen an
nichtbezuschußte Kleinwohnungsbauten.
J
ñ.
7.
Auf Grund der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IJ (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles
und auf Grund ihres Beschlusses vom 8. Oktober 1930
verordnet die Regierungskommission nach Anhörung der
gewählten Vertreter der Bevölkerung was folgt:
Artikel 1.
8.
Als Kleinwohnungsbauten im Sinne dieser Verord—
nung gelten nur solche vom Wohnungsbauverbande der
Gemeinden des Saargebietes nicht bezuschußte Bauten,
die nach der Art des Baues und der baulichen Ausstat—
tung lediglich als Wohnstätte für die minderbemittelte
Bevölkerung zu dienen bestimmt sind und in welchem die
selbständigen Einzelwohnungen höchstens 100 ¶m Wohn
einschl. des Zubehörs und 12 qm Stallenbaufläche
aben.
In den Ausführungsbestimmungen wird weiter ge—
regelt, welche Häuser als Kleinwohnungsbauten im
Sinne der vorstehenden Bestimmungen anzusehen sind.
Artikel 2.
Von der Entrichtung der nach Tarif Nr. 11 des
Reichsstempelgesetzes vom 3. 7. 13,26. 7. 18 in Verbin—
dung mit der Verordnung vom 7. 12. 1923 (Amtsbl. Nr
670, S. 291) fälligen Grundstücksstempelabgabe ist befreit:
1. der Erwerb einer Baustelle zur Errichtung eines Klein—
wohnungsbaues. Die Befreiung tritt nur ein, wenn
die Gesamtfläche einschl. Hof, Garten usw. 400 qm
und bei einem Kleinwohnungsbau mit mehreren selb—
ständigen Einzelwohnungen für jede weitere Einzel—
wohnung weitere 200 9qm nicht übersteigt, unter der
Voraussetzung, daß die selbständigen Einzelwohnungen
von verschiedenen Mietern bewohnt werden und diese
an der Garten- bezw. Freifläche Anteil haben.
Die Befreiung entfällt, wenn der Kleinwohnungs—
bau zu anderen als Wohnzwecken verwendet oder die
unbebaute Fläche ganz oder teilweise bebaut oder ver—
10.
11.
Veroroͤnung
zur Abänderung der Verordnung betr. die
Fleischbeschau des in das Saargebiet eingehenden Fleisches
vom 30. Juni 1925 (Amtsblatt S. 140).
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu Abschnitt 1V (Teil
3) des Friedensvertrages von Versailles verordnet, die
Regierungskommission zwecks Ausführung des Gesetzes
betr. die Schlachtvieh- und Fleischbeschau, vom 3. Juni
1900 (R.G.Bl. S. 547), gemäß ihrem Beschlusse vom 15.
September 1930, was folgt:
81.
Der 8 12 der Verordnung betr. die Fleischbeschau des
in das Saargebiet eingehenden Fleisches vom 30. Juni
1925 (Amtsblaͤtt S. 140) erhält folgenden Wortlaut:
„Von einer Untersuchung des Schweinefleisches auf
Trichinen wird nur abgesehen bei Fleisch, das entweder
a) auch in seinen innersten Schichten durch hohe Hitze—
grade behandelt ist, oder