Full text : 1930 (0011)

bindung mit 8 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Polizeiver—
waltung vom 11. März 1850 sowie der Verordnung zur
Abänderung des 855 der Währungsverordnung vom J.
Juli 1930 wird die in der Polizeiverordnung der Polizei—
verwaltung Schiffweiler betreffend den Anschluß von
Baugrundstücken an die öffentliche Kanalisation der Ge—
meinde Schiffweiler enthaltene Strafandrohung in Höhe
von 150 — Franken hiermit genehmigt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
J. A.:
gez. Unterschrift.

Veröffentlicht!
Schiffweiler, den 2. Oktober 1930.
Der Bürgermeister.

Abschrift
Nachtrag
zu der Friedhofs- und Begräbnisordnung der Gemeinden
Aschbach und Thalexweiler.
Auf Grund der Beschlüsse der Gemeindevertretungen
Thalerweiler vom 27. Juli 1930 und Aschbach vom 24.
Juni ds. Irs. wird folgender Nachtrag zu der Friedhofs—
und Begräbnisordnung vom 1. 2. 1923 erlassen.
8 18.
Auf Antrag können Grabstellen außer der Reihe er—
worben werden. Der Preis beträgt pro Grab 50, — RM.
und ist jeweils an die Gemeindekasse in der gesetzlichen
Währung zu entrichten.

819.
An dem für Grabstellen abgetretenen Grund und
Boden wird kein Eigentum erworben, sondern nur ein
Benutzungsrecht eingeräumt. Dieses begründet für den
Erwerber für sich und seine Familienangehörigen ein
Verfügungsrecht, das solange dauert, als der Friedhof
zum allgemeinen Begräbnisplatz dient. Es ist nicht zu
lässig, eine von der Gemeinde auf Grund dieser Nach
tragsordnung erhaltene Grabstelle an andere Personen
abzutreten. Sofern nach Verlauf von 30 Jahren Teile

des Friedhoses umgegraben oder neu belegt werden, kann
auch eine Neubelegung der erworbenen Plätze zu dem
Zeitpunkt stattfinden, an dem dieselbe Jahresklasse der
allgemeinen Gräber neu belegt wird. Ueber die Abgabe
wypb Grabstellen ist mit den Erwerbern ein Vertrag abzu—
chließen.

8 20.
Die auf Gräbern angelegten Denkmäler, Einfassun—
gen, Planzungen und Gruftkonstruktionen dürfen die der
Nachbargräber und die Umfassungsmauern des Friedhofs
nicht benachteiligen.

8 21.
Die auf Grund dieser Ordnung erworbenen Grab—
stätten werden in dem Friedhofsplan nachgetragen und in
einem besonderen Register laufend geführt.
Vorstehender Nachtrag tritt mit dem Tage der Ver—
öffentlichung in Kraft.
Eppelborn, den 18. August 1930.
Der Bürgermeister:
gez. Dr. Zengerle.

Regierungskommission
Direktion des Innern
J. C. Tgb. Nr. XXXI. 17/30. H.
Saarbrücken, den 25. September 1930.
Genehmigung.
Der von den Gemeinderäten in Aschbach und Thalex
weiler beschlossene Nachtrag zu der Friedhofs- und Be
gräbnisordnung der Gemeinden Aschbach und Thalex
weiler vom 18. August ds. Irs. erhält hiermit die landes
polizeiliche Genehmigung.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:

gez. H. Heimburger.

Vorstehender Nachtrag zur Friedhofs- und Begräb
nisordnung Thalexweiler wird hiermit veröffentlicht.
Eppelborn, den 6. Oktober 1930.
Der Bürgermeister:
Dr. Zengerle.
            
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