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Kreuzwald-Ueberherrn am Bahnüber—
zang in Ueberherrn,
Merten-Bisten am Westausgange der
Ortschaft Bisten,
Busendorf-Ittersdorf am Westaus—
gange der Ortschaft Ittersdorf,
Wellingen-Saarlouis am Westaus
zange der Ortschaft Oberfelsberg,
Busendorf-Niedaltdorf an der Eisen
hahnbrücke in Niedaltdorf,
Neunkirchen-Niedaltdorf am Nordaus—
gange der Ortschaft Niedaltdorf,
Waldwiese-Merzig am Westausgange
der Ortschaft Hilbringen.
Ferner über alle Zollstellen, soweit die Einfuhr von
Vieh dort zollamtlich zugelassen ist, an den Zollstellen.
Ueber die Eingangsstellen Nr. 6 und 7 auf Fahr—
zeugen eingeführtes, fuüͤr die öffentlichen Schlachthöfe in
Saärbrücken bestimmtes Schlachtvieh kann an den Wo—
chentagen Montag bis Donnerstag während der Zeit von
8-12 Uhr auch dort untersucht werden.
—10
41.
12.
—13.
14.,
15. 5 1
1
8 12.
Die vorstehenden Bestimmungen (88 1411) finden
auf Pferde und Rinder, die im kleinen Grenzverkehre die
Landesgrenze regelmäßig hin und her überschreiten, keine
Anwendung.
Die Führer der von Handelsreisenden, Jahrmarkts—
händlern, Leuten ohne festen Wohnsitz, Transport- oder
Schiffahrtsunternehmern als Gespanntiere verwendcten
Einhufer müssen jedoch beim Ueberschreiten der saarlän—
dischen Grenze
1. im Besitze eines von der Ortspolizeibehörde des Hei—
matortes der Tiere ausgestellten Ursprungszeugnisses
sein, das eine Gültigkeit von einem Jahre hat, und das
den Namen, Stand und Wohnort des Eigentümers der
Einhufer (Pferde, Maultiere usw. sowie die Beschreibung
der Tiere (Geschlecht, Farbe, Alter, Abzeichen) enthalten
muß,
2. ein nicht über drei Monate altes, von einem saarlän⸗
dischen beamteten Tierarzt ausgestelltes Zeugnis bei sich
fühten, aus dem hervorgeht, daß die Tiere frei von
Seuchen und seuchenverdächtigen Erscheinungen sind.
Die Begleiter der Einhufer haben die Ursprungs—
und Gesundheitszeugnisse den Polizeibeanitten und den
beamteten Tierärzten auf Verlangen vorzuweisen.
Sonderbestimmungen für Vieh bestimmter Herkunft
x. Schlachtvieh von Schlacht- und Viehhöfen außerhalb
des Saargebietes.
8 13.
Die Einfuhr von Rindern, Schafen, Ziegen und
Schweinen aus Schlacht- und Viehhöfen sowie aus Vieh
sammelstellen außerhalb des Saargebietes bedarf auch
dann der schriftlichen Genehmigung der Regierungskom—
mission, Abteilung Landwirtschaft, wenn das Vieh mit
der Eisenbahn eingeführt wird.
Die Einfuhr derartigen Viehes auf dem Fußmarsche
ist verboten. Das Vieh ist, sofern es mit der Eisenbahn
eingeführt wurde, unbeschadet einer etwa schon an der
Zougrenze stattgehabten Untersuchung, bei der Ausla—
dung am Bestimmungsorte amtstierärztlich zu untersu—⸗
chen. Bei auf dem Landwege eingeführten Vieh der im
Äbsatze 1 bezeichneten Herkunft hat die Untersuchung an
den im 8 11 dieser Anordnung genannten Untersuchungs—
stellen stattzufinden. Das Vieh der im Absatze1 bezeich—
deten Herkunft ist binnen 4 Tagen, unter Einrechnung
des Tages der Ankunft, abzuschlachten. Bis dahin ist es
in öffentlichen Schlachthöfen oder im Stalle des privaten
Schlachthauses, in dem es geschlachtet werden soll, abge—
sondert von anderem Klauenvieh unterzubringen.
Ueber drei Monate alte Rinder der im Absatze 1 be—
zeichneten Herkunft sind bei der Einfuhr, unbeschadet der
Kennzeichnung gemäß 8 1, Absatz 4, vom Besitzer oder
seinem Stellvertreter durch Anbringung eines kreisrunden
Loches von mindestens 10 min Durchmesser im rechten
Ohre zu kennzeichnen, falls sie nicht in dieser Weise schon
bei der Einfuhr gekennzeichnet waren.
B. Klauenvieh aus Sperr- und Beobachtungsgebieten
außerhalb des Saargebietes.
8 14.
Aus einem unter Sperre oder Beobachtung stehenden
öffentlichen Schlacht- oder Viehhofe oder aus einem son—
stigen Sperrbezirk oder Beobachtungsbezirke darf Klauen—
vieh in das Saargebiet nur zur sofortigen Schlachtung in
einem öffentlichen Schlachthaus und nur mit der aus—
drücklichen Genehmigung der Regierungskommission, Abt
Landwirtschaft, eingeführt werden.
C. Klauenvieh aus dem Deutschen Reiche.
815.
Die Einfuhr von Klauenvieh aus dem Deutschen
Reiche bedarf der schriftlichen Genehmigung der Regie—
rungskommission, Abteilung Landwirtschaft. Die Wieder—
ausfuhr des Viehes aus dem Saargebiet in lebendem
Zustand ist verboten.
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht müssen bei der
Einfuhr auf einem Ohre mit dem mindestens 2 cm hohen
Buchstaben „D“ mittels Tätowierzange derart gekenn—
zeichnet sein, daß die Zangenstifte den Ohrlappen voll—
iommen durchlöchert haben, und daß alle Stichkanäle mit
schwarzer Tusche gefüllt sind.
D. Klauenvieh aus Luxemburg.
8 16.
Die Einfuhr von Klauenvieh aus Luxemburg bedarj
der schriftlichen Genehmigung der Regierungskommission,
Abteilung Landwirtschaft. Die Wiederausfuhr des Viehes
in lebendem Zustande aus dem Saargebiet ist verboten
Das Vieh ist, unbeschadet einer etwaigen Untersu—
chung an der Zollgrenze, bei der Ausladung am Bestim—
mungsort amtstierärztlich zu untersuchen.
Schweine unter 50 kg Lebendgewicht müssen bei der
Einfuhr auf einem Ohre mit dem mindestens 2cm hohen
Buchstaben „L“ mittels Tätowierzange gekennzeichnet sein.
Bezüglich der Ausführung der Kennzeichnung gilt
das im 8 15 Gesagte.
Klauenvieh aus den Niederlanden, aus Belgien,
Dänemark, Schweden, Polen und Litauen.
Die Ein- und Durchfuhr von Klauenvieh aus den
Niederlanden, aus Belgien, Dänemark, Schweden, Polen
und Litauen bedarf der schriftlichen Genehmigung der
Regierungskommission, Abteilung Landwirtschaft. Das
Vieh ist, unbeschadet einer etwaigen Untersuchung an der
Zollgrenze, beim Ausladen am saarländischen Bestim—
mungsort amtstierärztlich zu untersuchen. Eine Wieder—
ausfuhr des Viehes im lebendem Zustand aus dem Saar—
gebiet ist verboten.
Schlachtvieh dieser Herkunft darf nur in öffentliche
Schlachthäuser eingestellt werden und ist binnen 4 Tagen
unter Anrechnung des Tages der Ankunft zu schlachten.