gesetz der Gemeinde Heiligenwald über die Errichtung
von Wohngebäuden an unfertigen Straßen die Geneh—
migung erteilt.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern
gez. E. C. Wilton.
Veröffentlicht:
Wemmetsweiler, den 16. August 1930.
Der Bürgermeister: Walter.
Orisgesetz J
für die Gemeinde Heiligenwald, betreffend das Verbot der
Errichtung von Wohngebäuden an unfertigen Straßen.
Auf Grund des 8 12 des Gesetzes vom 2. Juli 1875
betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen
und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften han
der Gemeinderat in Heiligenwald am 11. Febr. 1930 für
den Gemeindebezirk nachstehendes Ortsgesetz beschlossen:
81.
An Straßen, Straßenteilen und Plätzen, welche noch
nicht gemäß den für die Gemeinde Heiligenwald gelten—
den baupolizeilichen Bestimmungen für den öffentlichen
Rerkehr und den Anbau fertig hergestellt sind, dürfen
Wohngebäude, welche unmittelbar oder mittelbar nack
jenen Straßen, Straßenteilen und Plätzen einen Aus
gang haben, nicht errichtet werden.
Straßen und Straßenteile sind als für den öffent
lichen Verkehr fertiggestellt zu erachten, wenn sie
mindestens am Endpunkte an einer in ganzer Breite
für den öffentlichen Verkehr und den Anbau bereits
fertiggestellten Straße anschließen,
»Rder bestimmten Höhenlage und den Fluchtlinien ent
sprechend geebnet sind,
c)eine für den Ortsverkehr geeignete und nach polizei—
lichem Ermessen genügende feste Decke haben,
d) mit genügender Entwässerungsanlage versehen sind u
e) zu beiden Seiten dem Bedürfnisse entsprechende
Bürgersteige aufweisen.
Der Errichtung eines Wohngebäudes steht gleich die
Umwandlung eines bisher zu andern Zwecken benutzten
Gebäudes in ein Wohnhaus, selbst wenn bauliche Aen—
derungen damit nicht verbunden sind, ferner die Erwei—
terung eines Wohnhauses hinsichtlich der eigentlichen
Wohnräume, der Wiederaufbau eines abgebrochenen oder
durch Naturereignisse zerstörten Wohngebäudes, sowie die
Herstellung eines bisher nicht vorhandenen Ausganges
von einem bereits bestehenden Wohngebäude nach den in
Absatz 1 bezeichneten Straßen, Straßenteilen und Plätzen.
82.
Ausnahmen von der Vorschrift des 81 können in
einzelnen Fällen mit Rücksicht auf Umfang, Bestimmung
und örtliche Lage der beabsichtigten Bauten von der Poli—
zeibehörde im Einverständnis mit der Gemeindevertretung
bewilligt werden. Ueber die Bedingungen, unter welchen
die Ausnahme gestattet wird, ist mit der Gemeinde Hei—
ligenwald ein Vertrag abzuschließen. In diesem Vertrag
ist auszubedingen:
a) unentgeltliche, lasten- und kostenfreie Abtretung der
vor der Straßenfluchtlinie gelegenen Fläche des zu
bebauenden Grundstückes,
b) Sicherheitsleistung für die Erfüllung der sich aus
dem Ortsgesetz 2 vom heutigen Tage ergebenden
Verpflichtungen nach Maßgabe der von der Gemein—
devertretung festgesetzten Taxe der Straßenbaukosten
c) Ausschluß jeder über den Ersatz des Wertes hinaus
gehenden Entschädigung für etwa später noch abzu—
tretenden Grund und Boden bei späterer Aenderung
der Fluchtlinien und der Höhenlage der Straße.
83.
Dieses Ortsgesetz tritt mit dem 3. Tage nach seine,
vorschriftsmäßigen Bekanntmachung in Kraft.
Wemmetsweiler, den 20. Februar 1930.
Der Bürgermeister: gez. Walter.
B. 575/30.
Beschluß.
Auf Grund des 8 12 des Gesetzes betr. die Anlegung
und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten
und ländlichen Ortschaften vom 2. Juli 1875 wird das
von dem Gemeinderat in Heiligenwald in seiner Sitzung
vom 11. Februar 1930 beschlossene Ortsstatut J für die
Gemeinde Heiligenwald betr. das Verbot der Errichtung
von Wohngebäuden an unfertigen Straßen genehmigt
Saarbrücken, den 28. Mai 1930.
Der Verwaltungsausschuß des Saargebietes:
gez. Dr. Schlodtmann.
Ortsgeset
Veröffentlicht!
Wemmetsweiler, den 16. August 1930.
Der Bürgermeister: gez. Walter.
Ortsgesetz II
betreffend die Anlegung und Unterhaltung neuer Straßen
und Plätze in der Gemeinde Heiligenwald.
Auf Grund des 8 15 des Gesetzes vom 2. Juli 187
hat der Gemeinderat in Heiligenwald für den Gemeinde
bezirk Heiligenwald nachstehendes Ortsgesetz erlassen:
J. Anlegung und Unterhaltung neuer Straßen und
Plätze durch die Gemeinde Heiligenwald.
8 I.
Im Falle der Anlegung einer neuen oder der Ver—
längerung einer schon bestehenden, zur Bebauung be—
stimmten Straße seitens der Gemeinde Heiligenwald sind
die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke, sobald auf
diesen Gebäude an der neuen Straße errichtet werden,
verpflichtet, der Gemeinde Heiligenwald Ersatz der Kosten
zu leisten, welche für die Freilegung, die erste Einrich
tung, die Entwässerung und die Beleuchtungsanlage der
Straße aufgewendet worden sind.
82.
Der Anlegung einer neuen Straße im Sinne des
Ortsgesetzes steht gleich die Anlegung eines Straßenteils
der straßenmäßige Ausbau von Landstraßen-, Feld-, Ver—
bindungs- oder sonstigen Wegen sowie die Anlegung von
Plhven. soweit alle diese Anlagen zur Bebauung bestimmt
ind.
83.
Die Freilegung im Sinne des 81 umfaßt die schul—
den⸗, lasten- und kostenfreie Uebereignung des zur Stra—
ßenanlage einschließlich Bürgersteig bestimmten Grundes