Full text : 1930 (0011)

Pflicht, die erforderlichen Arbeiten von fachkundigen Per—
sonen ausführen zu lassen. ιιανα,
Fürn die Hausleitunge dürfen nur galvanisiertens
schmiedeeisernein wder asphaltierte * gußeiserne Röhren
verwandt werden, die ginen-Wass. erdruck pon mindestens
15 Atmosphären aushalten. 37*
Die Hausleitimge ifst mit einem Entleerungshahn zu
versehen uͤnd so anzulegen, daß sie nach Möglichkeit vor
Frost geschützt ist.
86.

Jede neu errichtete oder wegen Reparatur pp, neu
ersetzte Hausleitung ist durch die Gemeinde abzunehmen.
Die Abnahme ist von dem Anschlußnehmer bezw. dem
Hauseigentümer bei dem Gemeindevorsteher schriftlich
oder mündlich zu beantragen. Die Abnahme erfolgt ko—
stenlos. Erst nach restloser Abnahme der Hausleitung
darf diese an die Hausanschlußleitung angeschlossen wer—
den. Diesen Anschluß herzustellen ist allein Sache des
Gemeinderohrmeisters.

87.

Grundsätzlich erhält jeder Hausanschluß einen Was—
sermesser. Das Einbauen, Ausbauen, Verlegen oder Re—
parieren der Wassermesser, sowie das Lösen der Plomben
von diesen darf nur durch den Gemeinderohrmeister oder
Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Anschlußnehme—
hat für die Verhütung einer Verschmutzung des Wasser
messers Sorge zu tragen.
88.

Der Anschlußnehmer hat dem Gemeindevorsteher so—
fort Mitteilung zu machen, sobald er irgend welche Be
schädigungen an dem Wassermesser wahrnimmt, oden
dieser den Wasserverbrauch überhaupt nicht mehr an
zeigt, damit die Vornahme der notwendigen Reparatur—
arbeiten veranlaßt werden kann..
Die Gemeinde trägt die Kosten der Reparatur, wenn
diese auf gewöhnlichem Verschleiß des Wassermessers be—
ruht. Dagegen fallen dem Anschlußnehmer die Kosten
zur Last, wenn die Reparatur durch Umstände bedingt
wurde, die der Anschlußnehmer bei pfleglicher Behand—
lung und genügendem Schutze des Messers zu verhüten
im Stande war. —
9

Ist der Anschlußnehmer der Ansicht, daß der Wasser—
messer den Wasserverbrauch nicht richtig anzeigt, so kann
er bei dem Gemeindevorsteher Nachprüfung bezw. Neu—
eichung des Messers beantragen. Die dadurch entstehen—
den Kosten hat der Anschlußnehmer zu tragen, wenn die
Nachprüfung ergibt, daß der Wassermesser den Wasser—
verbrauch richtig anzeigt. Im andern Falle gehen diese
Kosten zu Lasten der Gemeinde.

810.
Der Wassermesser sowie die Abstell- und Entleerungs—
vorrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie jederzeit
dem Gemeinderohrmeister bezw. den sonstigen Beauftrag—
ten der Gemeinde leicht zugänglich sind.
Falls der Wassermesser sich in einem verschlossenen
Raum befindet, ist Vorsorge zu treffen, daß der zur Auf—
nahme des Wasserverbrauchs oder zur Reinigung des
Messers usw. Beauftragte der Gemeinde ohne Zeitver—
lust zu diesem gelangen kann.

8 11.
Bei Wassermangel ist die Gemeinde berechtigt, die
Wasserentnahme auf bestimmte Zwecke zu beschränken,
oder die Wasserlieferung zeitlich begrenzt zu unterbrechen.

842*

nrWährend ieines Brandes ist die Entucihme von?Was
ser aus der Gemeindewasserleitung zu anderen Zwöcken al—
der Bekämpfung des Brandes zu unterlässon ι
Jeder Anschlußnehmer ist? verpflichtet, zur Brandbe
kämpfung seine, Hauslestung zur, Verfügung zu stellen.

Ein Anspruch der Anschlußnehmer auf eine gewisse
quantitative oder qualitative Wasserbelieferung durch die
Gemeinde besteht nicht.
814.

Dieses Ortsstatut tritt mit dem dritten Tage nach
der Veroffentlichung im amtlichen Kreisblatt für den Kreis
Ottweiler in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten alle
diesem Ortsstatut entgegen stehenden Bestimmungen
außer Kraft.
Wemmetsweitler, den 15. Juli 1930.
Der Bürgermeister: Walter
a. A. 4729 Genehmigt.
Ottweiler, den 24. Juli 1930.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
Dr. Rech, Landrat.
Veröffentlicht!
Wemmetsweiler, den 5. August 1930.
Der Bürgermeister: Walter.
Oroͤnung
über Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Wasserleitung der Gemeinde Wemmetsweiler.

Auf Grund der 88 1,3 und 4 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der ab 1. April 1923 gültigen Fassung und
des Beschlusses der Gemeindevertretung Wemmetsweiler
vom 20. Mai 1930 wird für den Anschluß und die Be—
nutzung der Wasserleitung der Gemeinde Wemmetsweilen
folgende Gebührenordnung erlassen:
81.

Die Gebühr für das entnommene Wasser, festgestell:
nach Angabe des Wassermessers, wird auf 1,70 Frs. pro
ebm festgesetzt, jedoch mit der Maßgabe, daß als Min
destgebühr für jeden Wasseranschluß jährlich 102. — Frs
zu schtei sind, wofür bis zu 60 cbu Wasser geliefer:
werden.

82.

Die Mindestgebühr wird zu Beginn des Rechnungs—
jahres durch die Gemeindekasse angefordert und ist in «
gleichen Raten zum 15. 4. 15. 7. 15. 10. und 15. 1. des
betreffenden Rechnungsjahres zu entrichten. Die Fest
stellung der das Mindestquantum von 60 chm überstei
genden Wassermenge folgt nach Ablauf des betreffender
Rechnungsjahres. Die Gebühr für dieses Wasser ist in
nerhalb 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällia

83.
Zahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauseigen
tümer. Mehrere Eigentümer eines Gebäudes oder Grund
stückes haften für die Gebühr als Gesamtschuldner.
            
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