813.
Ein Anspruch der Anschlußnehmer auf eine gewisse
quantitative oder qualitative Wasserbelieferung durch die
Gemeinde besteht nicht. ee
. 14.
Dieses Ortsstatut tritt mit dem dritten Tage nach
der Veröfentlichung im amtlichen Kreisblatt für den Kreis
Ottweiler in Kraft. Mit dem gleichen Tage treten alle
diesem Ortsstatut entgegen stehenden Bestimmungen
außer Kraft.
Wemmetsweiler, den 15. Juli 1930.
Der Bürgermeister: Walter.
K. A. 4728 Genehmigt.
Ottweiler, den 24. Juli 1930.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende:
Dr. Rech, Landrat.
Veröffentlicht!
Wemmetsweiler, den 5. August 1930.
Der Bürgermeister: Walter.
Oroͤnung
über Erhebung von Gebühren für die Benutzung der
Wasserleitung der Gemeinde Heiligenwald.
Auf Grund der 88 1, 3 und 4 des Kommunalabgaben—
gesetzes in der ab J. April 1923 gültigen Fassung und
des Beschlusses der Gemeindevertretung Heiligenwald
vom 2. April 1930 wird für den Anschluß und die Be—
—D
folgende Gebührenordnung erlassen:
81.
Die Gebühr für das entnommene Wasser, festgestellt
nach Angabe des Wassermessers, wird auf 1,70 Irs. pro
bun festgesetzt, jedoch mit der Maßgabe, daß als Min—
destgebühr für jeden Wasseranschluß jährlich 102.— Irs.
— der das Mindestquantum von 60 cbm überstei—
werden.
82.
Die Mindestgebühr wird zu Beginn des Rechnungs—
jahres durch die Gemeindekasse angefordert und ist in 4
gleichen Raten zum 15. 4. 15. 7., 15. 10. und 15. 1. des
hetreffenden Rechnungsjahres zu entrichten. Die Fest—
tellung der das Mindestquantum von 60 Kbm. überstei—
genden Wassermenge folgt nach Ablauf des betreffenden
Rechnungsjahres. Die Gebühr für dieses Wasser ist in—
ierhalb 14 Tagen nach Anforderung zur Zahlung fällig.
83.
Zahlungspflichtiger der Gebühr ist der Hauseigen—
ümer. Mehrere Eigentümer eines Gebäudes oder Grund—
sttückes haften für die Gebühr als Gesamtschuldner.
84.
„Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach vor—
tehender Ordnung steht dem Abgabepflichtigen gemäß 841
des K. A. G. das Rechtsmittel des Einspruchs zu.
Derselbe ist binnen 4 Wochen, von dem auf die Zu
tellung des Anforderungszettels folgenden Tage gerech—
schriftlich oder mündlich zu Prolokoll bei mir anzu—
ringen.
85.
Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in
Kraft. Mit gleichem Zeitpunkte tritt die bisherige Örd—
nung vom 12. September 1923 außer Kraft.
Wemmets weiler, den 28. April 1930.
Der Bürgermeister: Walter.
Nr. 2778 K. A. Genehmigt.
Ottweiler, den 1. Mai 1930.
Namens des Kreisausschusses
Der Vorsitzende:
Der. Rech, Landrat.
Veröffentlicht.
Wemmetsweiler, den 5. August 1930.
Der Bürgermeister: Walter.
Orisstatui
betreffend den Anschluß an die Wasserleitung der
Gemeinde Wemmetsmeiler.
Auf, Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 28. Juli 1845 wird gemäß dem
Beschluß der Gemeindevertretung Wemmetsweiler vom
20. Mai 1930 für die Gemeinde Wemmetswilr folgendes
Ortsstatut erlassen.
J
Der Eigentümer eines jeden bebauten Grundstücks
das Wohnzwecken dient, ist verpflichtet, dies an die Ge—
meindewasserleitung anzuschließen. Grundstücke der obi—
gen Art, bei denen nach ihrer Lage der Anschluß an die
Gemeindewasserleitung nicht oder nur mit unverhältnis—
mäßig hohen Kosten möglich ist, können von dem Gemein—
devorstand von dem Anschlußzwang freigestellt werden.
82.
Der Anschluß an die Gemeindewasserleitung ist von
dem Grundstückseigentümer bei dem Gemeindevorsteher
schriftlich oder mündlich zu beantragen.
83.
Die Herstellung des Anschlusses an die Gemeinde—
wasserleitung (— es ist dies die Herstellung des von der
Straßenhauptleitung bis zum Wassermesser reichenden
Leitungsteiles — Hausanschlußleitung genannt —) erfolgt
lediglich durch die Gemeinde. Durch diese werden auch
der Wassermesser und der Hauptabstellhahn angebracht.
Hausanschlußleitung, und zwar in ihrer ganzen Länge,
sowie Wassermesser und Hauptabstellhahn bleiben Eigen—
tum der Gemeinde.
84
Träger der Kosten der ersten Verlegung der Haus—
anschlußleitung bis zu einer Länge von 8 Meter, von der
Straßenmitte ab gemessen, ist die Gemeinde. Der An—
schlußnehmer hat für die Kosten der weiteren Verlegung
der Hausanschlußleitung aufzukommen, auch fallen diesem
die ganzen Kosten der mit den gesamten Verlegungs—
arbeiten verbundenen Erdarbeiten zur Last.
Im Falle des Ersatzes oder der Reparatur der Haus—
anschlußleitung fallen die sämtlichen dadurch entstehenden
Kosten dem Anschlußnehmer zu.
8 5.
Die Herstellung der eigentlichen Hausleitung — der
notwendigen Ableitungen in dem Hausgrundstück — ist
Sache des Anschlußnehmers. Dieser hat jedoch die