Aufhebung einer Straßensperre
Die am 1. Juli ds. Irs. (Kreisblatt Nr. 22) ange
ordnete Sperrung der Kreisstraße Nr. 15 Neunkirchen —
Spiesen von Wirtschaft Sorg bis Forsthaus Spieserhöhe
wird, nachdem die Bauarbeiten beendet sind, mit sofor—⸗
tiger Wirkung aufgehoben.
Ottweiler, den 25. Juli 1930.
Die Chausseepolizeibehörde:
Der Landrat: Dr. Rech.
Orisstatut
betreffend den Anschluß an die Wasserleitung der
Gemeinde Heiligenwald.
Auf Grund des 8 11 der Landgemeindeordnung für
die Rheinprovinz vom 23. Juli 1845 wird gemäß dem
Beschluß der Geineindevertretung Heiligenwald, vom 28
Mai' 1930 für die Gemeinde Heiligenwald folgendes
Ortsstatut erlassen.
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Der Eigentümer eines jeden bebauten Grundstücks,
das Wohnzwecken dient, ist verpflichtet, dies an die Ge—
meindewasserleitung anzuschließen. Grundstücke der obi—
gen Art, bei denen nach ihrer Lage der Anschluß an die
Gemeindewasserleitung nicht oder nur mit unverhältnis—
mäßig hohen Kosten möglich ist, können von dem Gemein—
devorftand von dem Anschlußzwang freigestellt werden.
Der Anschluß an die Gemeindewasserleitung ist von
dem Grundstückseigentümer bei dem Gemeindevorsteher
schriftlich oder mündlich zu beantragen.
83.
Die Herstellung des Anschlusses an die Gemeinde—
wasserleitung (— es ist dies die Herstellung des von der
Straßenhauptleitung bis zum Wassermesser reichenden
Leitungsteiles — Hausanschlußleitung genannt —) erfolgt
lediglich durch die Gemeinde. Durch diese werden auch
der Wassermesser und der Hauptabstellhahn“ angebracht,
Hausanschlußleitung, und zwar in ihrer ganzen Länge,
sowie Wassermesser und Hauptabstellhahn bleiben Eigen—
tum der Gemeinde.
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Träger der Kosten der ersten Verlegung der Haus—
anschlußleitung bis zu einer Länge von 8 Meter, von der
Straßenmitte ab gemessen, ist dic Gemeinde. Der An—
schlußnehmer hat für die Kosten der weiteren Verlegung
der Hausanschlußleitung aufzukommen, auch fallen diesem
die ganzen Kosten der mit den gesamten Verlegungs—
arbeiten verbundenen Erdarbeiten zur Last.
Im Falle des Ersatzes oder der Reparatur der Haus—
anschlußleitung fallen die sämtlichen dadurch entstehenden
Kosten dem Anschlußnehmer zu.
8 5.
Die Herstellung der eigentlichen Hausleitung — der
notwendigen Ableitungen in dem Hausgrundstück — ist
Sache des Anschlußnehmers. Dieser hat jedoch die
Pflicht, die erforderlichen Arbeiten von fachkundigen Per—
sonen ausführen zu lassen.
Für die Hausleitung dürfen nur galvanisierte —
schmiedeeiserne oder asphaltierte — gußeiserne Röhren
verwandt werden, die einen Wasserdruck von mindoestens
15 Atmosphären aushalten.
Die Hausleitung ist mit einem Entleerungshahn zu
versehen uͤnd so anzulegen, daß sie nach Möglichkeit vor
Frost geschützt ist.
86.
Jede neu errichtete oder wegen Reparatur pp, nen
ersetzte Hausleitung ist durch die Gemeinde abzunehmen.
Die Abnahme ist von dem Anschlußnehmer bezw. dem
Hauseigentümer bei dem Gemeindevorsteher schriftlich
oder mundlich zu beantragen. Die Abnahme erfolgt ko—
stenlos. Erst nach restloser Abnahme der Hausleitung
darf diese an die Hausanschlußleitung angeschlossen wer—
den. Diesen Anschluß herzustellen ist allein Sache des
Gemeinderohrmeisters.
87.
Grundsätzlich erhält jeder Hausanschluß einen Was—
sermesser. Das Einbauen, Ausbauen, Verlegen oder Re—
parieren der Wassermesser, sowie das Lösen der Plomben
bon diesen darf nur durch den Gemeinderohrmeister oder
Beauftragte der Gemeinde erfolgen. Der Anschlußnehmer
hat für die Verhütung einer Verschmutzung des Wasser
messers Sorge zu tragen.
88.
Der Anschlußnehmer hat dem Gemeindevorsteher so—
fort Mitteilung zu machen, sobald er irgend welche Be
schädigungen an dem Wassermesser wahrnimmt, oder
dieser“ den Wasserverbrauch überhaupt nicht mehr en
zeigt, damit die Vornahme der notwendigen Reparatur
arbeiten veranlaßt werden kann.
Die Gemeinde trägt die Kosten der Reparatur, wenn
diese auf gewöhnlichem Verschleiß des Wassermessers be—
ruht. Dagegen fallen dem Anschlußnehmer die Kosten
zur Last, wenn die Reparatur durch Umstände bedingt
wurde, die der Anschlußnehmer bei pfleglicher Behand—
lung und genügendem Schutze des Messers zu verhüten
im Stande war.
89.
Ist der Anschlußnehmer der Ansicht, daß der Wasser—
messer den Wasserverbrauch nicht richtig anzeigt, so kann
er bei dem Gemeindevorsteher Nachprüfung bezw. Neu—
eichung des Messers beantragen. Die dadurch entstehen—
den Kosten hat der Anschlußnehmer zu tragen, wenn die
Nachprüfung ergibt, daß der Wassermesser den Wasser—
verbrauch richtig anzeigt. Im andern Falle gehen diese
Kosten zu Lasten der Gemeinde.
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Der Wassermesser sowie die Abstell- und Entleerungs—
vorrichtungen müssen so angebracht sein, daß sie jederzeit
dem Gemeinderohrmeister bezw. den sonstigen Beauftrag—
ten der Gemeinde leicht zugänglich sind.
Falls der Wassermesser sich in einem verschlossenen
Raum befindet, ist Vorsorge zu treffen, daß der zur Auf—
nahme des Wasserverbrauchs oder zur Reinigung des
Messers usw. Beauftragte der Gemeinde ohne Zeitver—
lust zu diesem gelangen kann.
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Bei Wassermangel ist die Gemeinde berechtigt, die
Wasserentnahme auf bestimmte Zwecke zu beschränken
oder die Wasserlieferung zeitlich begrenzt zu unterbrechen
812.
Während eines Brandes ist die Entnahme von Was
ser aus der Gemeindewasserleitung zu anderen Zwecken als
der Bekämpfung des Brandes zu unterlassen.
Jeder Anschlußnehmer ist verpflichtet, zur Brandbe
kämpfung seine Hausleitung zur Verfügung zu stellen.