Full text : 1929 (0010)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Expedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler-Saar.
 — Fernruf: SA NMr. 57 15 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: Wöchentl. 1mal (Donnerstag).

—A

Donnerstag, den A. Juli

1929.

Inhaltsverzeichnis.

gerung bis zu 6 Wonaten anzuordnen.

Verordnung betreffend Regelung des Wohnungs—
wesens.
Verfügung betr. das Wohnungswesen in der Ge—
meinde Elversberg.
3. Polizeiverordnung.
4. Bekanntmachung betr. Grenzveränderung.
5. Erlaß.
3. Bekanntmachung betr. Einführung eines neuen
Hebammenlehrbuches.
7. Bekanntmachung betr. Ferien des Kreisausschusses
3. Straßensperre (Kreisstraße 24).
9. Straßensperre (Kreisstraße 31).
10. Jagdscheine.
11. Hinweis.
12. Bekanntmachung.
13. Bekanntmachung.
Iu. Bekanntmachung.

82.
Artikel 3, Ziffer 6 erhält folgenden Absatz 5:
„Einigen sich Hausbesitzer und Mieter nicht über
den Mietzins der aus der Zwangswirtschaft freige—
gebenen Räume, so wird der Wietzins von dem
Mieteinigungsamt nach billigem Ermessen festgesetzt.“
Artikel 3, Ziffer 8 erhält folgende Fassung:
„Räume, die zu gewerblichen Zwecken benutzt wer—
den, mit Ausnahme der Räume, die Teile einer Woh—
nung bilden, oder wegen ihres wirtschaftlichen Zu—
sammenhanges mit Wohnräumen mit dieser zusammen
vermietet werden.“
Artikel 3, Ziffer 9 wird wie folgt abgeändert:
„Wohnungen, deren am 1. Juli 1914 gezahlter
oder nach den Bestimmungen des Artikels 25 Abs.1
errechneter Mietpreis
in der Stadt Saarbrücken 1200 3
in den übrigen Orten des Saargebietes 1000 3
und darüber betrug, sobald der augenblickliche Woh—
nungsinhaber die Wohnung geräumt hat.
Wohnungen, die nach Vorstehendem der Zwangs—
wirtschaft nicht mehr unterliegen, dürfen jedoch nur zu
Wohnzwecken verwendet werden, andernfalls ihre Zu—
teilung gemäß Teil III und IV der Verordnung er—
folgen kann.“

*
8

Verordnung

betreffend Vegelung des Wohnungswesens.

Nach Einsicht der Verordnung vom 27. Juli 1926
betreffend die Abänderung der Bestimmungen über
das Wohnungswesen sowie der Verordnung vom 16.
Dezember 1927 betreffend das Wohnungswesen
verordnet die Regierungskommission auf Grund
der 88 18, 19 und 23 der Anlage zu Abschnitt IV
Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles,
auf Grund ihres Beschlusses vom 28. Juni 1929
nach Anhörung der gewählten Vertreter der Bevölke—
rung was foldgt:

83.
Artikel 9 Abs. MSatz 2 wird wie folgt geändert:
„Die Zahl der vorbehaltenen Wohnungen darf
2000der tatsächlich freigewordenen Wohnungen nicht
übersteigen.“

8 M.
Artikel 10 erhält folgende Fassung:
„Der Wohnungtausch bedarf keiner Genehmigung,
wenn Hausbesitzer und Mieter einverstanden sind.
Der Wohnungstausch zwischen Saargebiet und
Gemeinden außerhalb desselben ist nur auf Grund
der Genehmigung der Wohnungszuteilungskommission
zulässig.
Bei grundloser Weigerung des Vermieters, einem
Wohnungstausch zuzustimmen, kann seine Zustimmung
in dringenden Fällen durch Entscheidung der Woh—
nungszuteilungskommission ersetzt werden.
Gegen die Entscheidung der Wohnungszuteilungskommission
 ist die Beschwerde zulässig.“
8 5.
Artikel 16 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
„Ist in dem Falle des 8 554 B. G. B. gegen

8IL.
Die Geltungsdauer der Verordnung vom 27. Juli
1926 betreffend Abänderung der Bestimmungen über
das Wohnungswesen und die Geltungsdauer der Ver—
ordnung vom 16. Dezember 1927 betreffend Regelung
des Wohnungswesens wird bis zum 30. Juni 1930
verlängert.
Die Regierungskommission wird ermächtigt, au
Antrag des Mitgliedes der Regierungskommission für
die Angelegenheiten des Innern eine weitere Verlän—
            
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