Full text : 1929 (0010)

Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Wär.
1850 wird für den Gemeindebezirk Neunkirchen fol—
gende Polizeiverordnung erlassen:

86

*8

Im Staͤdtteil Neunkirchen finden 5 Wochenmärkte
statt und zwar Dienstags und Donnerstags auf dem
oberen Markt, Mittwochs und Freitags auf dem un—
teren Markt, Samstags auf dem Heusnersweiher.
Im Stadtteil Wellesweiler findet 1 Wochenmarkt
eweils am Samstag statt.
Während der Warktzeit auf dem oberen Warkt
wird die Ludwigstraße vom oberen Warkt bis zur Jo—
hannesstraße und während der Waärktzeit auf dem un—
teren Markt der Verkehrsweg an der Südseite des un—
teren Marktes für den durchgehenden Fuhr- und Kraft—
wagenverkehr gesperrt.
Die Grenze, bis zu welcher Straßenteile mit Ver—
kaufsständen besetzt werden dürfen, wird jeweilig durch
besondere Markierungen in der Straßendecke angezeigt,
ebenso wird der Aufstellungsplatz fuüͤr Gefährte jeder
Art jeweilig durch die Polizeiverwaltung angewiesen

82.

Der MWarkt beginnt während der Monate April bis
einschließlich September des Morgens um 7 Uhr, wäh—
rend der übrigen Monate des Morgens um 8 Uhr
und endet des Mittags um 1 Uhr. Rach Schluß des
Warktes haben die Verkäufer die Plätze zu räumen und
diese Räumung spätestens innerhalb einer halben
Stunde zu beenden.

83.

Die Zulassung der Gegenstände zum Wochenmarkt—
verkehr regelt sich nach den Bestimmungen des 8 66
der Veichsgewerbeordnung. Der Verkauf von Kurz—
und Wollwaren wird im allgemeinen ausgeschlossen,
jedoch können Ausnahmen in einzelnen Fällen von der
Polizeiverwaltung genehmigt werden.

84

Ein Verkauf darf nur stattfinden von dem von den
Aufsichtsbeamten zugewiesenen Platze aus. Sobald der
zur Verfügung stehende Platz besetzt ist, findet eine
weitere Zulassung nicht statt. Ein eigenmächtiges Er—
weitern oder Wechseln des zugewiesenen Plahtzes hat
Ausschließung vom Warkt zur Folge.

85

Für die Anweisung eines Verkaufsplatzes wird
eine Gebühr nach besonderem Gebührentarif erhoben.
Die Gebühr ist vor Beginn des Verkaufs zu entrichten,
andernfalls eine Zulassung nicht stattfindet.

86.

—.Getreide, Sülsenfrüchte, Kartoffeln, Mehl und alle
Mühlenfabrikate sowie Brote dürfen nur nach Gewicht
verkauft werden; Butter, wenn sie dem Kaäufer nicht
vorgewogen, sondern in Stücken verkauft wird, muß 1
Kg. oder das-Vielfache eines 4 wiegen.

86.

Verkäufer, welche Fleisch oder Wurstwaren und
Käse gleichzeitig feilbieten, sind verpflichtet, den Käse
von den uͤbrigen Waren räumlich getrennt zu halten
und beim Verkauf desselben besondere Wagen und
Messer zu benutzen. Fleisch darf nur aus geschlossenen
Ständen (Bretterbuden) verkauft werden, die nur eine
Oeffnung an der oberen Vorderseite des Verkaufs—
tisches zur Bedienung der Kunden haben dürfen. Im
Sommer sind alle Fleischwaren mit Fliegennetzen zu
bedecken. An den Fleischverkaufsständen müssen Name
und Wohnort des Eigentümers in deutlich lesbarer
Schrift angebracht sein.
8.

Unreife, zum Einmachen oder Kochen bestimmte
Früchte dürfen nur dann verkauft oder zum Verkauf
ausgestellt werden, wenn die als solche durch eine ent—
sprechende, deutlich sichtbare Bezeichnung kenntlich ge—
macht sind.
Die nicht als solche bezeichneten unreifen Früchte
unterliegen der Entziehung.
89.

Alle Körbe, aus denen Waren verkauft werden
müssen zum Schutze der Waren gegen Verunreini—
gung auf einer festen Unterlage stehen. Direkt auf den
Erdboden dürfen keine Waren geschüttet werden.

810.

Der Ferkel- und Läufermarkt findet allwöchentlich
einmal Mittwochs auf dem unteren Wartkt statt.

811.

Nicht zum Warktverkehr gehörige Gegenstände,
insbesondere Zugtiere, Wagen und andere Transport—
nittel dürfen während der Warktzeit nicht auf den
Marktplätzen oder den unmittelbar anstoßenden Stra—
zen willkürlich aufgestellt werden. Bei der Zuͤ— und
Abfuhr sowie dem Aufstellen sind die Weisungen der
Aufsichtsbeamten zu beachten. Das Mitbringen und
Umherlaufenlassen von Hunden auf den Warktplätzen
während der Warktzeit ist verbbten.
812.

Das Ausrufen und Versteigern von Waren so—
wie der Verkauf im Umhertragen und Umherfahren auf
den Wochenmärkten ist verboten.
813.
Das Betreten der Wiegehäuschen ist Unbefugten
untersagt.

— — J
Die Aufsicht über die Ordnung auf den Wärkten
führen im Auftrag der Polizeibehorde Polizeibeamte,
deren Anordnungen bei Vermeidung.von Strafe zu be—
folgen sind, namentlich auch sofern sie einem Ver—
käufer einen bestimmten Platz zur Aufstellung seiner
Warte bẽégeichnen. —
Auch ist den Beamten auf Verlangen über Menge.
und Preis der einzelnen Waren Auskunft Zu
geben. d
            
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