von 101-200 Pfd. 25 Fr. 201 300 Pfd. 40 Fr.,
über 300 Pfd. 50 Fr.
Für Kadaver, deren Haut nicht vollwertig ist, wird
dem Viehbesitzer ein angemessener Betrag aus der in—
frage kommenden Bürgermeistereikasse gezahlt. Auf Be—
schwerde setzt der Kreisausschuß diesen Betrag endgültig
fest.
83.
Bei Abholung resp. Inempfangnahme eines Ka—
davers, für den eine Entschädigung nach 8 2 zu zahlen
ist, hat sich der Abdeckereibesitzer die Empfangnahme
des Kadavers vom Viehbesitzer nach einem vom Kreis—
ausschuß vorgeschriebenen Muster bescheinigen zu las—
sen und hat dann auf dieser Bescheinigung die für die
Berechnung der Entschädigung noͤtigen Angaben über
den Kadader bezw. die Haut zu machen. Diese Be—
scheinigungen sind von dem Abdeckereibesitzer zum
Schlusfe jeden Monats den infrage kommenden Bür—
germeisterämtern zuzuleiten. Ergibt die Prüfung der
Unterlagen keine Anstände, so zahlt die betreffende
Bürgermeistereikasse den Viehbesißern die nach 82 zu
gewaͤhrende Entschädigung aus.
84.
Am Schlusse eines jeden Rechnungsjahres wird
die Gesamtsumme der von den einzelnen Bürgermeisterämtern
nach 82 sowie 883 Abs. 3 und g88 4,
5, 6, 7, 8 des in 81 vorgesehenen Vertrages gezahlten
Beträge festgestellt und den Bürgermeisterämtern die
Hälfte der von ihnen gezahlten Entschädigungen vom
Kreise ersetzt.
8 5.
Die vorstehenden Baͤmmungen finden nur be—
züglich derjenigen Bürgermeistereien resp. Städte des
Kreises Auwendung, welche hierzu ihre Zustimmung
erklärt haben.
Ottweiler, den 13. Mai 19209.
Der Kreisausschuß des Kreises Ottweiler:
Der Landrat: Dr. Resch.
Vertrag.
Zwischen dem Kreise Ottweiler einerseits und Herrn
Franz Bischoff in Ottweiler, Am Ziegelberg, anderer⸗
seits, wurde aufgrund der Kreisbestimmungen vom 13.
Mal 1929 und unter der Voraussetzung der daselbst
vorgesehenen Zustimmung der Bürgermeistereien des
Hreises zum Äübschluß dieses Vertrages mit Wirkung
bom 1. Äpril 1929 ab folgendes vereinbart:
Der Unternehmer Biscchoff verpflichtet sich, alle
Kadaver und Kadaverteile deren Ablieferung an seine
Abdeckerei durch die Kreispolizeiverordnung vom 14.
Oktober 1927 vorgeschrieben ist, sofort nach Benach—
richtigung, bei heißer Witterung spätestens binnen 6
Stunden, sonst binnen 12 Stunden, abzuholen und in
seiner Kadaver-Verwertungs- und Vernichtungsanstalt
n Oitweiler zu vernichten. Der Tierbesitzer bezw. dessen
Vertreter hal dem von Bischoff ensandten Fuhrmann
die Stelle, an welcher das Tier liegt, zu zeigen. Die
Ueberführung des Tieres in die Anstalt nach Ottweiler
geschieht mitlels eigens dazu bestimmter Wagen. Die
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Wagen müssen undurchlässig sein und geeignete Auf—
ladevorrichtung haben; die Kadaver sind vollständig
herdeckt zu befördern. Die Wagen dürfen erst in Be—
trieb genommen werden, nachdem sie dem Kreistierarzt
vorgeführt und von ihm zugelassen sind. Sie sind dau—
ernd in gutem Zustand zu erhalten.
Die Kadaver-Perwertungs- und Vernichtungsan—
stalt von Bischoff in Ottweiler ist unter Nr. 5734 (Amt
Neunkirchen stelefonisch zu erreichen. Telefonkosten hat
der Anrufer zu tragen.
82.
Das etwa erforderliche Töten von Tieren hat mög—
lichst in der Anstalt zu Ottweiler durch Herrn Bischoff
selbst oder durch seine dazu ausgebildeten Angestellten
zu erfolgen, wobei jede Quälerei der Tiere unter allen
Umständen vermieden werden muß.
83.
Für Tiere der Rinder- und Pferdeklasse im Alter
bis zu einem Jahre und für Schweine in einem Ge—
wichtle von 1 Zentner und darüber, sowie für Schafe
und Ziegen hat Bischoff keine Enschädigung zu zahlen.
Im übrigen zaählt er, sofern die Haut verwendbar
ist, dem Eigentümer für Tiere:
a) der Rindviehklaͤsse 25, — Fr.
b) der Pferdeklasse 10,Fr.
Für Schweine in einem Gewichte von unter einem
Zentner sowie für Früh-, oder Totgeburten aller Kate—
gorien, ferner für das Abholen, Toͤten und Vernichten
von Hunden, Katzen und dergl. Tiere erhält Bischoff
auf Vorlage der Bescheinigung des Tierbesitzers über
die erfolgte Abholung aus der infrage kommenden
Bürgermeistereikasse pro Stück 5,— Fr.
Ueber Streitigkeiten zwischen dem Ablieferungs—
pflichtigen und Bischoff entscheidet endgültig der Kreis—
russchuß.
8S M.
Für die Abholung und Vernichtung von geschlach—
teten, aber von der Fleischbeschau verworfenen Tieren
oder Teilen von ihnen sind, falls sie ohne Haut ab—
geliefert werden, vom zuständigen Bürgermeisteramt
an Bischoff folgende Entschädigungen zu zahlen:
Jl. für Großvieh (Pferde, Kühe, Rinder und dergl
pro Stück 15,— Fr.
II. für Kleinvieh (Kälber, Schafe, Ziegen und dergl.
pro Stück 5, Fr.
III. für Fleischteile und zwar:
a) vom Großvieh:
für 2 Viertelteile eines Viehkörpers und da—
rüber 15,— FIr.
für 1 Viertelteil eines Viehkörpers und da—
rüber 10,— Fr.
für unter einem Viertelteil eines Viehkörpers
5. Fr.
fuͤr das ganze Eingeweide eines Stückes Groß—
vieh 15,— Fr.
b) vom Kleinvieh:
für jede Gewichtsmenge 5,— Fr.
Bezüglich der Entschädigungszahlung für Schweine
finden die Bestimmungen im 8 3 entsprechende An—⸗
wendung.