tafel angeschrieben. Der Handel mit Schlachtvieh dar
nur auf dem Viehhof stattfinden, jedoch kann Beobach⸗
fungsviehe,das waͤhrend des Freiviehmarktes in den
Stallungen verbleibt, nach Schluß des öffentlichen
Maͤrktes in den Stallungen gehandelt werden. Außer—
halb der Warktstunden, insbesondere auch vor Beginn
uͤnd nach Ende des Warktes ist der Handel verboten,
8 1M. Zutritt.
Der Zutritt zu dem Biehhof ist abgesehen von be—
sonderer Erlaubnis von Seiten der Verwaltung nur
denjenigen Personen gestattet, die auf demselben dem
Verkehr entsprechende Geschäfte zu verrichten haben
Denjenigen Händlern, die kein Vieh zum Verkauf auf
dem MWMaͤrkt aufgestellt haben, ist der Zutritt zum
MWaͤrkte verboten. Kinder unter 14 Jahren dürfen den
Viehhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. Den
Meßhzgern ist das Betreten der Stallungen und Stallhöfe,
in denen das Warktvieh eingestellt ist, in der
Zeit von. Samstag nachmittage2 Uhr bis zur Eröff—⸗
ung des Marktes Montag früh sowie an Feiertagen
untersagt. Insbesondere ist den Viehhändlern unter—
sagt, waäͤhrend der Zeit, wo das Betreten der Stal—
lungen für Metzger verboten ist, Metzger mit in die
Stallungen zu nehmen, auch wenn angeblich nichts ge—
kauft oder verkauft werden soll.
8 5. Zutrieb.
Die Zufuhr von Vieh zum Montagviehmarkt durch
die Bahn darf nur in der Zeit von Samstagnachmit—
tag bis Montag früh erfolgen. Das Ausladen des für
den Schlachtviehmarkt bestimmten Viehes aus den Ei—
senbahnwaggons am Güterbahnhof ,ist verboten, es darf
nur an der Schlachthoframpe erfolgen. Alles auf den
Viehmarkt gelangende Schlachtvieh ist unter Angabe
des Absenders, des Empfängers, der Stückzahl, und
Gattung ‚sowie ob von einem andern Schlachthof stam—
mend, dem aufsichtsführenden Personal zu melden. Für
die Anmeldung der mit der Eisenbahn eintreffenden
Tiere ist der bahnseitig ausgestellte Transportschein
maßgebend. Das zugeführte Vieh ist auf den vom Auf⸗
sichtspersonal angewiesenen Plaͤtzen, sei es im Stall
oder auf dem Warkte aufzustellen. Ein eigenmächtiges
Wechseln des angewiesenen Platzes ist dem Vieheigen—
tümer verboten. Für diejenigen Viehhändler, die regel—
mäßig die hiesigen Schlachtviehmärkte beschicken, kann
von der Verwaltung ein bestimmter Plaßtz angewiesen
werden. Das von auswärts dem Schlachthof zur Ab—
schlachtung zugeführte Vieh darf nicht in die Ställe ein—
gestellt werden, sondern ist unmittelbar vom Eisenbahn—
wagen in die Schlachthalle zu verbringen. Sämtliches
Schlachtvieh , das zum Verkauf im Viehhof eingebracht
wird, muß Montags auf dem Viehmarkt aufgestellt
werden, auch wenn es im Voraus bestellt war und die
Tiere als ausgezeichnet und vorgezeichnet markiert sind.
In den Stallungen darf nur Beobachtungsvieh oder
Seuchenvieh nach Anordnung des Kreistierarztes zu—
rückbleiben. Von der Landstraße her ist die Zufuhr
von Schlachtvieh zum Viehmarkt nur Wontags von
6—9 Uhr vormittags gestattet. Bei Verstoß gegen diese
Vorschriften kommen die Strafvorschriften des 8 17 zur
Anwendung mit der Maßgabe, daß der verhängt—
Warkwerweis sofort verdoppelt wird, für den Fall, daf
der betr. Händler während der Zeit des Warktverweises
sein Vieh durch Dritte veräußern läßt.
30
8 6. Untersuchung der Tiere.
Das in den Viehhof eingestellte Vieh unterlieg
bei der Ankunft der amtstierärztlichen Untersuchung
und während der Dauer seines Aufenthalts im Vieh—
hof der amtstierärztlichen Beobachtung. Von der Unter—
fuchung bei der Änkunft befreit sind diejenigen Tiere
die am gleichen Tage bereits einer Untersuchung durch
einen saarländischen beamteten Tierarzt unterlegen ha—
ben und deren Untersuchung bei der Ankunft auf dem
Viehhof durch ein amtstieraͤrztliches Gesundheitszeug
nis nachgewiesen wird.
Der Tierbesitzer oder sein Vertreter hat den be
amteten Tierarzt von dem Eintreffen untersuchungs
pflichtigen Viehes mindestens 12 Stunden vorher zu
benachrichtigen und bei den amtstierärztlichen Unter
suchungen die erforderlichen Hilfspersonen zu stellen
Bei Seuchenausbruch auf dem Viehhof wird durch
veterinärpolizeiliche Anordnung die Abschlachtung dees
gesamten Viehbestandes innerhalb 8 Stunden ange
oͤrdnet, ohne daß dem Tierbesitzer Anspruch auf ein
besondere Entschaͤdigung zusteht.
8 7. Entladen und Verladen.
Das Entlaͤden und Beladen der Eisenbahnwager
und sonstigen Fuhrwerke, ebenso das Ueberführen de
Tiere von und nach den Stallungen geschieht durch di—
Besitzer selbst oder deren Bedienstete. Das Entlader
muß spätestens 1 Stunde nach Eintreffen des Trans
ports beendet sein. Das Wiederbeladen entleerter unt
nicht desinfizierter Eisenbahnwagen auf dem Viehho
ist nicht gestattet.
Bösartige Tiere müssen mit verbundenen Auge
und gehörig gefesselt geführt werden. Lahme und trans
vortunfähige Tiere dürfen nur mittels Wagen ode
Karren befördert werden. Jede rohe Behandlung der
Tiere durch unnütziges Schlagen, Fußtritte, Zerrer
an den Leilseilen, Prügeln mit Knüppeln ist verboten
88. Abtrieb.
Vor oder beim Äbtrieb der Tiere vom Warkt sim
dieselben der Marktpolizei unter Angabe des Besitzere
bezw. Käufers anzumelden und mit dem Namen de—
Letzteren durch Haaranschnitt zu zeichnen. Für der
Abtrieb von Vieh aus dem Schlacht- und Viehhof i'
die Einholung einer schriftlichen polizeilichen Ausfuhr
erlaubnis erforderlich. Dieselbe ist dem Aufsichtsbe
amten an der Pforte so wie dem etwa kontrollierendern
Polizeibeamten auf dem Transport als Ausweis vor
zuzeigen. Bösartige Bullen dürfen nur einzeln und
mit verbundenen Augen von mindestens 2 erwachsenern
kräftigen Treibern geführt werden. Wegen des Trans
portes der Tiere finden die Vorschriften des 8 7. Abs.!
sinngemäße Anwendung.
Das vom Warkt unverkauft übriggebliebene Vie—
darf nur in die von der Schlachthof-Verwaltung fü
dasselbe bestimmte Ställe eingebracht werden. Das ar
Markttagen eintreffende Vieh muß vor dem Abtrans
bort genügend ausgeruht, gefüttert und getränkt sein
8 9. Fütterung und Streu.
Auf Verlangen der Beteiligten wird von de
Schlachthof⸗Verwaltung Futter und Streu gegen ent
sprechende Vergütung geliefert. Das Verabreichen vo
Wasser, das Streuen, Reinigen, Lüften der Stallunge
besorgt die Verwaltung. Die benutzte Streu und d