Full text : 1929 (0010)

8 5.
Ausnahmen und weitergehende Vorschriften.
i. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die
Tätigkeit amtlicher Versuchsanstalten, wissenschaftliche
Forschungen ‚sowie die Entnahme von Proben durch
die Aufsichtsorgane keine Anwendung.
II. Die Regierungskommission, Abteilung Land—
wirtschaft, behält sich das Recht vor, das verseuchte
Gebiet für einen von ihr zu bestimmenden Zeitraum
der fünf Jahre nicht überschreiten darf, mit Beschlag
zu belegen, um alle nützlich erscheinenden Versuche
ausführen zu können. Der Ausbeuter des betreffenden
Grundstückes erhält in diesem Falle für die vorge—
sehene Zeit eine Entschädigung, und zwar nach dem
Durchschnittsertrag derjenigen Anpflanzungsart, die
nach den örtlichen Gebräuchen sich auf dem beschlag—
nahmten Felde als die vorteilhafteste erweist.
III. Weitergehende polizeiliche Anordnungen über
die Benutzung der — Felder sind zulässig.
6.
Der Ansteckung verdächtige Felder.
Wenn damit gerechnet werden muß, daß der An—
teckungsstoff auch auf andere Felder überkragen ist
ohne daß bisher dort der Kartoffelkrebs festgestellt
wöorden wäre, oder wenn zu besorgen ist, daß er ohn⸗
entsprechende Maßnahmen dorthin übertragen wird
kann die Polizeibehörde die vorstehenden Bestimmun—
gen in vollem Umfange oder zum Teil auch auf diese
Felder, (der Ansteckung verdächtige Felder) erstrecken
Den Umfang der verdaͤchtigen Zone bestimmt die Po—
lizeibehörde im Einvernehmen mit der Regierungs—
kommission, Abteilung Despheischash
.
Kranke Kartoffelbestände außerhalb landwirtschaftlicher
Vetriebe.
Werden außerhalb landwirtschaftlicher Betriebe
krebskranke Knollen gefunden, müssen auch die be—
treffenden Kartoffelbestände nach den Anweisungen der
Ortspolizeibehörde für technische Zwecke (Brennen pp.)
oder anderweit unschädlich an Ort und Stelle verwen—
det werden.

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88.
Gemeindebehörden.
Die Ortspolizeibehörde kann ihre Befugnisse der
Gemeindebehörde übertragen.
89.
Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Vor—
schriften oder gegen die auf Grund dieser Vorschrift
getroffenen Anordnungen werden „oweit nicht eine
höhere Strafe verwirkt ist, mit Gefängnis bis zu einem
Jahr und mit Geldstrafe bis zu zehntausend Franken
oder mit einer dieser 8 geahndet.
10.
Weitergehende Anordnungen.
Die Polizeibehörden können im Einvernehmen mit
der Vegierungskommission, Abteilung Landwirtschaft
befallene oder ansteckungsverdächtige Grundstücke so—
wie Räume, in denen krebskranke Kartoffeln aufbewahrt
 werden oder aufbewahrt worden sind, für
unbefugte Personen sperren,
betriebswirtschaͤftliche Maßnahmen nach Anhörung

der Sachverständigen der landwirtschaftlichen Schu—
len anordnen, z. B. Aenderungen der Furchtfolge,
3. die Anpflanzung von Kartoffeln auf dem verseuchten
Gebiete für die Dauer von acht Jahren verbieten,
. die zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses im ein—
zelnen Fall sonst erforderlichen Anordnungen treffen.
811.
Kosten.
Die gemäß 83 Abs. J entstehenden Kosten fallen
den zuständigen Gemeinden, alle anderen Kosten den
Nutzungsberechtigten befallener oder ansteckungsfähiger
Hrundstücke oder denjenigen zur Last, die krebskrauke
Kartoffeln in Verwahr haben.
8 12.

Inkrafttreten.
Diese Verordnung tritt unter Aufhebung der Po—
lizeiverordnung zur Bekämpfung des Kartoffelkrebses
vom 9. Oktober 1925 (Amtsblatt 1925 Seite 308)
mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Regierungskommission in Kraft.
Saarbrücken, den 10. April 1929.
Im Namen der Vegierungskommission.
Der Praͤsident:
gez. E. C. Wilton.

Anhang.

Nach den Feststellungen und Ausführungen der
Biologischen Reichsanstalt für Land- und Forstwirt—
schaft in Berlin ist der Kartoffelkrebs darau erkennt—
lich, daß man an den Knollen Wucherungen von ver—
schiedener Größe und Form findet, deren Oberfläche
warzig und später oft zerklüftet ist, so daß sie zuweilen
an manche Sorten von Badeschwämmen erinnern.
Manchmal erscheinen sie nur wie kleine Warzen, oft
sind es große Auswüchse, nicht selten endlich ist von
der eigentlichen Knolle nichts mehr zu erkennen und
an ihrer Stelle finden sich schwammartige Wißbil—
dungen, die nur durch den Ort ihres Vorkommens er—
kennen lassen, daß sie ursprünglich aus jungen Kar—
toffeln entstanden sind. Anfänglich find alle diese Miß—
bildungen hellbraun und fest. Später werden fie dun—
kelbraun und schwarzbraun und zerfallen allmählich, in—
dem sie bei trockenem Wetter verschrumpfen und zer—
krümeln ‚bei nassem verfaulen.
Da die Krankheit alle jungen Gewebe ergreifen
kann, so findet man Krebswücherungen außer an den
Knollen auch an anderen Teilen der Pflanze. Meistens
werden die Knollen, die Wurzelzweige und die unter—
irdischen Stengelteile ergriffen, Wenn die jungen
Triebe aber längere Zeit brauchen, um aus dem Boden
herauszukommen, oder wenn laͤngere Zeit feuchtes
Wetter herrscht, bilden sich auch an den Blattknospen
der oberirdischen Stengel Geschwulste, an denen man
nicht selten noch erkennen kann, daß sie aus Blaͤtt—
anlagen hervorgegangen sind. Die oberirdischen Pflan—
zenteile sind ebenso wie die am Licht liegenden Knollen—
auswüchse grün, oft mit einem weißlichen oder röt—
lichen Ton.
            
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