Full text : 1929 (0010)

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Verwandten der daselbst ruhenden Toten ist der Zutritt
zu jeder Tageszeit gestattet. An den Tagen, an denen
der Friedhof gefschlossen gehalten wird, können dieselben
die Schlüfssel zu den Toren bei dem Totengräber ab—
holen, haben aͤber auch die Pflicht, sie nach gemachten
Gebrauch sofort zurückzutragen. Kinder haben nur un—
ter Aufsicht von Erwachsenen Zutritt, die für ein an—
gemessenes Betragen der mitgeführten Kinder verant—
wortlich sind.

810.
Es ist nicht gestattet, Hunde oder sonstige Tiere
irgendwelcher Art, mit Ausnahme der Zugtiere der
Leichen und Grabsteinfuhren, auf den Friedhof mit—
zubringen.
Das Uebersteigen der Tore und Umzäunung, die
Niederlegung von Steinen, Erde usw. an den Zu—
fahrtswegen des Friedhofes, das Beschädigen und Be—
schmutzen der auf dem Friedhofe befindlichen Denk—
mäler, Grabsteine u. Kreuze, der Gebäulichkeiten u. An—
lagen usw., das Abpflücken von Blumen und Pflan—
zen ist verboten. Jede Verunreinigung des Friedhofes
sowie jeder die Ruhe störende Lärm und jedes mit sei—
ner Würde nicht verträgliche Verhalten, sowie das
Tabakrauchen auf dem Friedhof ist untersagt.
811
Bei Begräbnissen haben nur diejenigen, welche zur
Leichenbegleitung gehören, Zutritt. Andere Personen,
welche sich zufällig auf dem Kirchhofe befinden, haben
sich sofern sie nicht passende Kleidung tragen, in ange—
messener Entfernung von der Leichenbegleitung aufzu—
halten, jedenfalls die Trauerfeier in keiner Weise, na—
mentlich nicht durch Erregung von Geräusch zu stören.
Kinder unter 5 Jahren dürfen abgesehen von dem
Fall, daß sie selbst zu den Leidtragenden gehören, über—
haupt nicht bei Beerdigungen gegenwärtig sein.
8 12.
Auf dem Friedhofe dürfen bei Begräbnissen ohn«
oorherige Genehmigung der Polizeiverwaltung nur
Reden von staatlich anerkannten Geistlichen gehalten
werden. Werden Lieder bei einer Beerdigung gesungen
so sind dieselben vorher dem Bürgermeister mitzuteilen
welcher den Gesang zu untersagen hat, wenn die Lieder
gegen die Religion, die staatliche Ordnung und die
guten Sitten verstoßen.

813.
Für den Transport der Leichen steht der Leichen—
wagen zur Verfügung. Die Anmeldung bei dem von
der Gemeinde bestellten Fuhrunternehmer ist die Sache
der Angehörigen der Verstorbenen, welche die Bestel—
lung des Leichenwagens bei dem Unternehmer 36
Stunden vor der Beerdigung zu bewerkstelligen haben.
Der Transport der Leichen vom Leichenwagen nach
der Grabstelle ist ebenfalls Sache der Angehörigen.
8 10.
Die Angehörigen des Verstorbenen, welche auf den
Gräbern Denkmäler errichten, haben für deren or
dentliche Erhaltung Sorge zu tragen und sich den da—

rauf bezüglichen Anordnungen der Polizeibehörde zu
unterwerfen. Leisten sie dieser nach Ablauf der ihnen
gestellten Frist keine Folge, so verfügt die Gemeinde
über die Denkmäler, welche durch ihren Verfall die
Ordnung und Würde des Friedhofes verletzen. Unbe—
kannte Angehörige der Verstorbenen sind durch das
Kreisblatt usw. zur Erfüllung der für die Denkmäler
übernommenen Pflichten aufzufordern.
Nach Ablauf einer dreimonatigen Frist gehen die
Anrechte an die Denkmäler und Einfriedigungen ver—
oren.

8 15.
Bei Wiederbelegung der Reihengräber, welche zu—
nächst nicht vor Ablauf von 30 Jahren seit der letzt
vorangegangenen Belegung vorgenommen werden darf,
werden die dort noch vorhandenen Grabsteine, sofern sie
nach vorheriger Aufforderung durch die Angehörigen
betreffenden Toten nicht entfernt sind, an einem ge—
eigneten Platz auf dem Friedhof zusammengestellt.
Familiengräber.
816.
Familiengräber werden nicht abgegeben.
817.
Die Aufsicht über den Friedhof und das Begräb—
niswesen wird von den Bürgermeister bezw. dessen
Stellvertreter ausgeübt.

818.
Etwaige Meinungsunterschiede, welche bei der
Ausführung vorstehender Bestimmungen und Beding—
ungen entstehen können, entscheidet die Gemeindever—
waltung, in polizeilicher Richtung die Polizeibehörde
819.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Ver
öffentlichung in Kraft.
Eppelborn, den 8. Wärz 1929.
Der Bürgermeister.

Polizei-Verordnung.
Im Anschluß an vorstehende Friedhofs- und Be—
gräbnisordnung wird auf Grund des Dekrets vom 23
Prairial XII und des 8 5 des Gesetzes über die Po—
lizeiverwaltung vom 11. Wärz 1850 sowie mit Ge—
nehmigung des Präsidenten der Regierungskommission
hinsichtlich der Höhe des angedrohten Strafmaßes fol—
gendes verordnet:
Einziger Paragraph.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
88 10, 11 und 12 der vorstehenden Verordnung werden.
soweit die bestehenden Strafvorschriften nicht höher«
Strafen androhen, mit einer Geldbuße bis zu 30 Fr
oder verhältnismäßiger Haft geahndet.
Diese Verordnung tritt am 3. Tage nach ihre
Veröffentlichung in Kraft.
Eppelborn, den 11. Wärz 1929.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
            
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