Full text : 1929 (0010)

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ewi dem , —4 vom Viehseuchenpolizeiliche Anordnung
Februar ird verordnet:
81. Betrifft: Maul- und Klauenseuche in Hasborn.
Die Oberpreisprüfungskommission wird mit Wir— In Abänderun 3313
g meiner viehseuchenpolizeilichen
kung vom 1. April 1929 —— Anordnung vom 1. d. M. Kreisblatt Nr. 10) wird
Des Witghed der Vadirungstommition sur wnn. Gf hose aehßeeeee
schaftliche Angelegenheiten wird mit der Ausführung das verseucht gewesene Gehöft des Johann Vorr be—
dieser Veredinne heanstaegh Marz Weq schränkt. Alle übrigen für den Ort Hasborn angeord
——,,eten, de neten Sperrmaßnahmen werden aufgehoben.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Praͤsident: Ottweiler, den 16. März 1929.
gez. E. C. Wilton. Der Landrat: Dr. Rech

Hinweis.

15.
Ar.

Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom
März 1929 Mr. 11 erschienenen Verordnungen:
153 Verordnung betr. die Erhebung einer, die
Umsatzsteuer für Zuckerlieferungen ersetzenden Um—
satzabgabe.
154 Bekanntmachung betr. Ausführungsbestim—
mungen zur Verordnung vom 13. Wärz 1929 über
die Erhebung einer, die Umsatzsteuer für Zucker—
lieferungen ersetzenden Umsatzabgabe.
159 Bekanntmachung betr. die saarländische Arz—
neitare.
Ottweiler, den 19. Wärz 1929.
Der Landrat: Dr. Rech.

Nr.

Ar.

Polizeiverordnung
betr. das Umherlaufenlassen der Hunde.
Auf Grund des 8 11 des Gesetzes über die Poli—
zeiverwaltung vom 11. Wärz 1850 verordnen wir für
den Umfang unseres Verwaltungsbezirks hiermit Fol—
gendes:

8 L.
Es ist verboten, Hunde, mit alleiniger Ausnahme
der Jagdhunde bei berechtigter Ausübung der Jagd
und der Hirtenhunde beim Hüten der Viehherden, im
Wald u. auf den Feldfluren, außerhalb der öffentlichen
Wege frei umherlaufen zu lassen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden
mit einer Geldbuße von 430 Wark, im Unvermö—
gensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Trier, den 2. Januar 1878.
Negierung.

Vorstehende Polizeiverordnung bringe ich hiermit
zur genauen Beachtung mit der Maßgabe in Erinne—
rung, daß an die Stelle der in Warkwährung festge—
setzten Strafen, Strafen von ziffernmäßig gleicher Höhe
in Frankenwährung treten.
Die Polizei- u. Landjägerbeamten sind angewiesen,
jede Uebertretung zur Anzeige zu bringen.
Ottweiler. den 15. Wärz 1929.
Der Landrat: Dr. Rech

Bekanntmachung.

Die handwerktreibende Bevölkerung wird hierdurch
auf die einschlägigen Bestimmungen der Handwerker—
gesetzgebung aufmerksam gemacht und ihr die genaueste
Beachtung der 88 126 129 der RGEO,. betr. Lehr⸗
lingswesen, dringend empfohlen. Insbesondere wird be—
merkt, daß der Lehrvertrag binnen ä Wochen nach Be—
zinn der Lehre zur Vermeidung von Strafe schriftlich
abzuschließen ist. Der Vertrag ist kosten- und stempel—
frei. Für jeden Lehrling, der zur Gesellenprüfung zu—
gelassen wird, muß die Lehrzeit mindestens 3 Jahre
betragen, sofern nicht für das betr. Handwerk eine
längere Lehrzeit vorgeschrieben ist. Die Befugnis zur
Anleitung von Lehrlingen steht nur solchen Handwer—
kern zu, die die Meisterprüfung abgelegt haben oder
denen die Befugnis schriftlich erteilt worden ist.
Die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften wird
von Zeit zu Zeit durch Beauftragte der Handwerks—
kammer kontrolliert.
Neunkirchen, den 16. März 1929.
Der Bürgermeister.

Jagdverpachtung.

Am MWittwoch, den 3. April 1929, nachmittags 5
Uhr wird in der Wirtschaft Bourguignon in Tholey die
Nutzung des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes der Ge—
meinde Tholey auf die Dauer von 6 Jahren öffentlich
verpachtet.
Der Jagdbezirk ist 735 ha groß, darunter 92 ha
Wald und liegt unmittelbar an der Bahnstation Tho—
ley der Eisenbahnstrecke St. Wendel —Tholey.
Die Jagdpachtbedingungen werden im Termin be—
kanntgegeben.
Tholey, den 11. Wärz 1929.
Der Jagdvorsteher: Görg.

Jagdverpachtung
der Gemeinde Hierscheid
in der Wirtschaft Kleer in Hierscheid am 13. April
1929 vormittags 10 Uhr.
            
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