Full text : 1929 (0010)

34—

im letzten Satz des Absatzes 1 erwähnten Zuständen.
Erkranken Lehrer oder Schüler oder Schuldiener
Turndiener und anderes Hilfspersonal an einer der in
Abs. 1 bezeichneten Krankheiten, so ist dies dem Vor—
steher der Anstalt unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
85.
Gesunde Lehrer und Schüler oder Schuldiener.
Turndiener und anderes Hilfspersonal aus Behau—
sungen, in denen Erkrankungen an einer der im 8 30
genannten Krankheiten vorgekommen sind, dürfen die
Schulräume nicht betreten soweit und solange eine
Weiterverbreitung der Krankheit aus diesen Behau—
sungen durch sie zu befürchten ist.
Die Orispolizeibehörden sind angewiesen, von jeder
Fernhaltung einer Person vom Schul- und Unter—
richtsbesuche dem Vorsteher der Schule (Direktor, Rek—
tor, Hauptlehrer, ersten Lehrer, Vorsteherin usw.) un—
oerzüglich Mitteilung zu machen.
Auch die Schule hat darauf hinzuwirken, daß der
Verkehr der vom Unterricht ferngehaltenen Schüler
mit anderen Kindern, insbesondere auf öffentlichen
Straßen und Plätzen, möglichst eingeschränkt wird.
Lehrer und Schüler oder Schuldiener, Turndiener
und anderes Hilfspersonal sind davor zu warnen, Be—
hausungen zu betreten, in denen sich Kranke der im
8 3a bezeichneten Art oder Leichen von Personen be—
finden, die an einer dieser Krankheiten gestorben sind.
Die Begleitung dieser Leichen durch Schulkinder und
das Singen der Schulkinder am offenen Grabe ist zu
bverbieten.

86.
Zur Schule dürfen wieder zugelassen werden:
a) die im 8 A genannten Personen, wenn entweder
eine Weiterverbreilung der Krankheit durch sie nach
ärztlicher Bescheinigung nicht mehr zu befürchten
oder die für den Verlauf der Krankheit erfahrungs—
gemäß als Regel geltende Zeit abgelaufen ist. Diese
ist zu bemessen bei Pocken und Scharlach auf sechs
Wochen, bei Wasern, solange Husten besteht, sonst auf
zwei Wochen, bei Grippe und Röteln auf zwei Wo—
chen, bei Diphtherie, epidemischer Gehirnentzündung
Genickstarre, auf vier Wochen, bei Typhus auf sechs
Bogen und bei epidemischer Kinderlähmung auf acht
Wochen.

Bei Diphtherie und Genickstarre darf die Wieder—
zulassung zur Schule erst erfolgen, wenn eine min—
destens dreimalige, in zweitägigen Zwischenräumen
vorgenommene bakteriologische Untersuchung des Ra—
chenabstrichs ein negatives Ergebnis hatte, bei Typhus,
Paratyphus, Ruhr und Cholera erst dann, wenn eine
mindestens dreimalige, in achttägigen Zwischenräumen
vorgenommene Untersuchung des Stuhlganges, bei
Typhus und Paratyphus auch des Urins, ein nega—
tives Ergebnis hatte, bei Lungen- und Kehlkopftuber—
kulose, wenn nach dem Zeugnis des Schularztes, des
Fürsorgearztes oder des beamteten Arztes keine An—
steckungsfähigkeit mehr besteht.
Ergibt bei Diphtherie die bakteriologische Unter—
suchung Dauerausscheidung von Diphtheriebazillen, so
kann gleichwohl die Wiederzulassung zur Schule er—
folgen, wenn nach erfolgter klinischer Genesung acht
Wochen verstrichen sind. Bei Genickstarre. Typhus

Paratyphus, Ruhr und Cholera ist für den Fall der
Dauerausscheidung des betreffenden Krankheitserregers
die Wiederzulassung zum Schulbesuch von dem Gut—
achten des zuständigen beamteten Arztes abhängig zu
machen.
Es ist darauf zu achten, daß die krank gewesenen
Personen vor ihrer Wiederzulassung gebadet und ihre
Wäsche, Kleidung und persönlichen Gebrauchgegen—
stände vorschriftsmäßig gereinigt bezw. desinfiziert
werden.
b) die im 8 5 genannten Personen, wenn die
Erkrankten genesen, in ein Krankenhaus überführt oder
gestorben und ihre Wohnräume, Wäsche, Kleidung und
persönlichen Gebrauchsgegenstände vorschriftsmäßig des—
infiziert sind, bei Cholera, Diphtherie, Genickstarre,
Typhus, Paratyphus und Ruhr jedoch nur mit der
unter a Abs.2 geuannleh, Einschränkung.
87.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichts—
anstalt eine Erkrankung an Diphtherie vor, so ist allen
Personen, die in der Anstalt mit dem Erkrankten in
Berührung gekommen sind, dringend anzuraten, sich
unverzüglich durch Einspritzung von Diphtherieheil—
serum gegen die Krankheit immunisieren zu lassen.
88.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichts—
anstalt eine Erkrankung an Diphtherie, epidemischer
Behirnentzündung, übertragbarer Genickstarre, Grippe,
epidemischer Kinderlähmung oder Scharlach vor, so
ist allen Personen, die in der Anstalt mit dem Erkrank—
ten in Berührung gekommen sind, dringend anzuraten,
in den nächsten Tagen täglich Rachen und Nase mit
einem desinfizierenden Mundwasser auszuspülen.
89.
Schüler, die an Körnerkrankheit leiden, dürfen
solange sie keine deutliche Eiterabsonderung haben,
am Unterricht teilnehmen, müssen aber besonders, von
den gesunden Schülern genügend weit entfernte Plätze
angewiesen erhalten und haben Berührungen mit den
gesunden Schülern tunlichst zu vermeiden.
810.
Es ist darauf zu halten, daß Lehrer und Schüler
oder Schuldiener, Turndiener und anderes Hilfsper—
sonal, die unter Erscheinungen erkrankt sind, die den
Verdacht der Lungen- oder Kehlkopftuberkulose erwecken
Waͤttigkeit, Abmagerung, Blässe, Hüsteln, Auswurf
usw. — einen Arzt befragen und ihren Auswurf bak—
teriologisch untersuchen lassen.
Es ist dafür zu sorgen, daß in den Schulen an
geeigneten Plätzen leicht erreichbare, mit Wasser ge—
füllte Speigefäße in ausreichender Anzahl vorhanden
sind. Das Spucken auf den Fußboden der Schulzimmer
Korridore, Treppen und auf den Schulhof ist zu unter—
sagen und nötigenfalls zu bestrafen.
811.
Kommt in einer Schule oder anderen Unterrichts—
anstalt eine' Erkrankung an Pocken vor, so ist allen
Personen, die in der Anstalt mit dem Erkrankten in
Berührung gekommen sind, soweit sie nicht die Pocken
überstanden haben oder innerhalb der letzten fünf Jahre
mit Erfolg geimpft worden sind, dringend anzuraten
sich unverzüglich der Schutzimpfung zu unterziehen.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.