Full text : 1929 (0010)

des Viehseuchengesetzes vom 26. Juni 1909 (RGEBl.
S. 519) der Ortsteil Spor zum Sperrgebiet und der
übrige Ort Tholey zum Beobaächtungsgebiet erklärt.
Im Sperrs und Beobachtungsgebiet gelten die in
meiner viehseuchenpolizeilichen Anordnung vom 7. Ja—

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JNnuar d. J. (Kreisblatt Nr. 2) angegebenen Bestimm—
ungen.
Ottweiler, den 11. März 1929.
Der Landrat: Dr. Vech.

Oeffentliche Aufforderung
zur Abgabe der Steuererklärung für die Veranlagung zur Einkommens und Gewerbesteuer für das Kalender—
jahr (Steuerjahr) 1928, sowie zur Vermögenssteuer für den Veranlagungszeitraum 1929 1931.
Auf Grund des 8 22 der Verordnung betr. die Auf Grund des 8 183 der Verordnung betr. die
Einkommensbesteuerung und des 8 10 Abs. 3 der Ver- Erhebung einer Vermögenssteuer und des Artikels 11
ordnung betr. die Gewerbesteuer wird hiermit zunächst Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen hierzu wird zu—
jede steuerpflichtige natürliche Person, deren Reinein- nächst jede steuerpflichtige natürliche Person, deren
kommen in dem Kalenderjahre 1928 den Jahresbetrag steuerbares Vermögen am 31. Dezember 1928 30000
von 20000 Franken überschritten hat, sowie jede steuer⸗ Franken oder mehr betragen hat, aufgefordert, die vor—
pflichtige nichtphysische Person im Finanzamtsbezirke geschriebene Vermögenssteuererklärung
aufgefordert, die vorgeschriebene Steuererklaͤrung (Ein—
kommensteuererklärung)

bei dem untenbezeichneten Finanzamte
in der Zeit vom 14. März 1929 bis zum 3. April 1929 einschließlich
schriftlich oder mündlich zu Protokoll unter der Ver⸗ kommen- bezw. Gewerbe- bezw. Vermögenssteuer zu
sicherung abzugeben, daß die Angaben nach bestem entrichten.
Wissen und Gewissen gemacht sind. Jeder der oben— Außerdem wird der Säumige zur Abgabe der
bezeichneten Steuerpflichtigen ist zur rechtzeitigen Ab-— Steuererklärung mit Geldstrafen bis zu 500 Franken
gabe der ihm auf Grund dieser Aufforderung obliegen- angehalten werden.
den Einkommen- u. Gewerbe- bezw. Vermögenssteuer— Steuerpflichtige, die nicht zur Abgabe einer Ein—
erklärung verpflichtet, auch wenn ihm eine besondere kommen- und Gewerbe— oder Vermögenssteuer-Erklä⸗
Aufforderung hierzu oder ein Formular nicht zuge- rung verpflichtet sind, können zur Herbeiführung einer
gangen ist. Auf Verlangen werden die vorgeschriebenen zutreffenden Veranlagung innerhalb der obigen Frist
Formulare von heute ab, soweit sie den einzelnen freiwillig eine Steuererklärung einreichen.
Steuerpflichtigen nicht bereits zugesandt worden sind, Die steuerpflichtigen daespschen Personen sind
von dem untenbezeichneten Finanzamte oder von der derpflichtet, ihre Geschäftsberichte und Jahresabschlüsse
Gemeindebehörde (Bürgermeisteramt) kostenlos verabe Bilanzen- Gewinn und Verlustrechnungen), sowie die
folgt. darauf bezüglichen Beschlüsse der Generalversammlun—
zen, der Steuererklärung beizufügen. Die Verpflichtung
zur Abgabe der Steuererklärung ist von nichtphysischen
Personen, deren erster Abschluß zur Zeit der gegen—
wärtigen Bekanntmachung noch nicht vorliegt, inner—
halb zweier Wochen nach Fertigstellung des Abschlusses
zu erfüllen. In letzterem Falle ist jedoch innerhalb
obiger Frist dem Finanzamte anzuzeigen, bis zu wel—
hem Zeitpunkte der Abschluß erfolgen wird.
Die Hinterziehung der Einkommen- oder Gewerbe—
oder Vermögenssteuer wird nach 8 67 der Verordnung
betr. die Einkommensbesteuerung und nach 88 11 und
12 der Verordnung betr. die Gewerbesteuer und nach
Z 10 der Vermögenssteuerverordnung mit Geldstrafe
bis zum zehnfachen Betrage der hinterzogenen Steuer
bestraft.

Anträgen auf Verlängerung der Erklärungsfrist
kann nur in dringenden Fällen stattgegeben werden.
Nicht hinreichend begründete Anträge werden daher
abgewiesen werden müssen.
Die Einsendung der schriftlichen Erklärung durch
die Post ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Ab—
senders und deshalb zweckmäßig mittels Einschreibe—
briefes. Mündliche Erklärungen werden an den Werk—
tagen, vormittags zwischen 9.-12 Uhr, in den Ge—
schäftszimmern des Finanzamtes hier, Oberer Warkt
Nr. 13 zu Protokoll entgegen genommen.
Wer die Frist zur Abgabe der ihm obliegenden
Steuererklärung versäumt, hat einen Zuschlag von 5
vom Hundert zu der endgültig festgestellten Ein—
Neunkirchen, den 11. Wärz 1929.

Finanzamt Neunkirchen.

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Fischereiverpachtung.
Am Dienstag, den 26. Wärz 1929, nachmittags
um A Uhr wird im Sitzungssaal des Rathauses die
Fischerei des gemeinschaftlichen Fischjagdbezirkes Ott—
weiler, umfassend die nicht geschlossenen Gewässer der
Gemarkung Ottweiler auf die Dauer von 6 Jahren, ab
IT. . 1929 öffentlich meistbhietend verpachtet.

Die Pachtbedingungen werden im Termin bekannt ge—
geben und können vorher auf dem Bürgermeisteram—
eingesehen werden.
Ottweiler, den 11. Wärz 1929.

Der Jagdvorsteher:
Lorenz, Bürgermeister
            
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