Full text : 1929 (0010)

von Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bei
Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als Entgel,
für die andere.
Die Umsatzsteuer ist ohne Rücksicht darauf, in
welcher Währung das Entgelt vereinnahmt wurde, in
der gesetzlichen Währung zu entrichten.
Die nicht in der gesetzlichen Währung verein—
nahmten Enlgelte sind nach dem amtlichen Kurse der
Pariser Börse am Tage des Einganges des Entgeltes
in Franken umzurechnen.
Verlängeruüng der Erklärungsfrist kann nur in
dringenden Fällen bewilligt werden. Nicht hin—
reichend begründete Anträge dieser Art werden daher
abgewiesen werden müssen.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind
Vordrucke zu verwenden. Sie können bei dem unter—
zeichneten Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
oerpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Er—
klärung nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen durch
nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen erzwungen
werden, unbeschadet der Befugnis des Finanzamtes,
die Veranlagung auf Grund schätzungsweiser Ermit—
telung vorzunehmen.
Eine Steuerpflicht besteht nicht, wenn die Gesamt—
heit der Entgelte einschließlich der Entnahmen aus dem
eigenen Betrieb in dem Kalenderjahr 1929 nicht mehr
als 5000 Franken betragen hat. Zur Vermeidung von
Erinnerungen empfiehlt es sich in diesem Falle dem
Finanzamt eine die Nichteinreichung begründende Mit—
teilung zu machen.
3 19 der U. St. V. in Verbindung mit 88 355 ff.
der Reichsabgabenordnung bedroht denjenigen, der
über den Betrag der Entgelte wissentlich unrichtige
Angaben macht uͤnd vorsätzlich die Umsatzsteuer hinter—
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil
erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Be—
trage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer. Der
Versuch ist strafbar.
Der Steuerpflichtige hat auf die für das Kalen—
derjahr 1930 fällig werdende Umsatzsteuer bis 15. April,
15. Juli, 15. Oktober 1930 und 15. Januar 1931 ohne
besondere Aufforderung Abschlagszahlungen in Höhe
von 1,6 vom Bundert der jeweils im abgelaufenen Ka—
lenderviertel fatsächlich erzielten steuerpflichtigen Um—
sätze zu leisten. Das steuerpflichtige Entgelt ist hierbei
auf volle Franken nach oben, die Steuer auf 0.10
Franken nach oben abzurunden.
Die Leistung der Abschlagszahlungen kann durch
Geldstrafen erzwungen werden.
Uebersteigt die für das Kalenderjahr endgültig
jsestzusetzende Steuer den Gesamtbetrag der zu leisten—
den Abschlagszahlungen um mehr als 20 vom Hundert,
jedoch um mindestens 200 Franken, so wird ein Zu—
schlag in Höhe von 10 vom Hundert des Unterschieds
zwischen dem vorstehend bezeichneten Steuerbetrag und
den geleisteten Abschlagszahlungen erhoben.
Neunkirchen-Saar, den 20. Dezember 1929.
Finanzamt.

196 —

Bekanntmachung
betr. die Entrichtung der Umsatzsteuer auf
Luxusgegenstände.
Auf Grund des 8 12 der Umsatzsteuerverordnung
und Art. 9 der Ausf.«Best. dazu werden die zur Ent—
richtung der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände (An—
lage Anzur Umsatzsteuerverordnung) verpflichteten ge—
werbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen
Personenvereinigungen aufgefordert, die vorgeschriebe—
nen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuer—
pflichtigen Entgelte im Monat Dezember 1929 bis
fpätestens 15. Januar 1930 dem unterzeichneten Fi—
nanzamt schriftlich einzureichen oder die erforderlichen
Angaben an Amftsstelle mündlich zu machen.
Die Steuerpflicht erstreckt sich nicht auf Angehörige
freier Berufe (Aerzte, Rechtsanwälte, Künstler usw.).
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit
die steuerpflichtigen Personen uswp. Gegenstände aus
dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder Ver—
brauch entnehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Falle
der Betrag, der am Ort und zur Zeit der Entnahme
hon Wiederverkäufern gezahlt zu werden pflegt. Bei
Tauschgeschäften gilt jede der Lieferungen als Entgelt
für die andere.
Die nicht in der gesetzlichen Währung verein—
nahmten Entgelte sind nach dem amtlichen Kurse der
Pariser Börse am Tage des Einganges des Entaeltes
in Franken umzurechnen.
Verlängerung der Erklärungsfrist kann nur in
dringenden Fällen bewilligt werden. Nicht hin—
reichend begründete Anträge dieser Art werden daher
abgewiesen werden müssen.
Der Umsatzsteuer auf Luxusgegenstände unterliegen
auch diejenigen Personen usw., bei denen die Gesamt—
heit der Entgelte in einem Monat oder Kalenderiahre
nicht mehr als 5000 Franken beträgt.
Zur Einreichung der schriftlichen Erklärung sind
Vordrucke zu verwenden. Sie können bei dem unter—
zeichneten Finanzamt kostenlos entnommen werden.
Steuerpflichtige sind zur Anmeldung der Entgelte
verpflichtet, auch wenn ihnen Vordrucke zu einer Er—
klärung nicht zugegangen sind.
Die Abgabe der Erklärung kann im übrigen
durch nötigenfalls zu wiederholende Geldstrafen er—
zwungen werden, unbeschadet der Befugnis des Fi—
nanzamtes, die Veranlagung auf Grund schätzungs—
weiser Ermittelung vorzunehmen.
Diese Aufforderung wird nicht allmonatlich wieder—
holt. Die Steuerpflichtügen haben vielmehr künftig die
Erklärung über den Gesamtbetrag der steuerpflichtigen
Entgelte innerhalb zweier Wochen nach Ablauf jeden
MWonats für diesen Monat unaufgefordert abzugeben.
8 19 der U. St. V. in Verbindung mit 88 355ff.
der Reichsabgabenordnung bedroht denjenigen, der
über den Belkrag der Entgelte wissentlich unrichtige
Angaben macht und vorsätzlich die Umsatzsteuer hinter—
zieht oder einen ihm nicht gebührenden Steuervorteil
erschleicht, mit einer Geldstrafe bis zum 20 fachen Be—
trage der gefährdeten oder hinterzogenen Steuer. Der
Bersuch ist strafbar.
Neunkirchen-Saar, den 20. Dezember 1929.
Finanzamt.
            
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