Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Erpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler-Saar.
— Fernruf: SA Ar. 57 15 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: Wöchentl. 1mal (Donnerstag).
—A
Freitag, den 27. Dezember I
—
ßenbau—s sowie des Kulturbauamtes des Saarge—
bietes.
Nr. 756 Grundsätzliche Entscheidungen des Landes—
versicherungsamtes in Saarlouis.
Ottweiler, den 19. Dezember 1929.
Der Landrat: Dr. Rech.
Inhaltsverzeichnis.
. Bekanntmachung.
2. Hinweis.
3. Prothesentage des Versorgungsamtes in Neunkir—
chen im 1. Vierteljahr 1980.
Bekanntmachung des Finanzamtes Neunkirchen betr
die Errichtung der Umsatzsteuer für das Kalender—
jahr 1929.
Bekanntmachung des Finanzamtes Neunkirchen betr
Ie rrichtung der Umsatzsteuer auf Luxusgegen—
ände.
Prothesentage
des Versorgungsamtes in Neunkirchen im h. Vierteljahr
1930.
am 14. und 28. Januar,
am 11. und 25. Februar und
am 11. und 25. Wärz.
Ottweiler, den 23. Dezember 1929.
Amtliche Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und
Kriegshinterbliebene des Kreises Ottweiler.
J. A. Dr. Holling.
Bekanntmachung.
Die Wahl
1) des Bergmanns — Badewärter — Johann
Ruffing zum Gemeindevorsteher der Gemeinde Spiesen
2) des pens. Bergmanns Johann Robert Rammo
zum stellvertretenden Gemeindevorsteher der Gemeinde
Spiesen,
3) des pens. Bergmanns Friedrich Wallacher zum
Gemeindevorsteher der Gemeinde Elversberg — Wie—
derwahl,
). des Grubenschlossermeisters Peter Jung zum
stellvertretenden Gemeindevorsteher der Gemeinde El—
versberg,
ist von mir bestätigt worden.
Ottweiler, den 16. Dezember 1929.
Der Landrat: Dr. Rech.
Bekanntmachung
betr. die Entrichtung der Umsatzsteuer für das
Kalenderjahr 1929.
Auf Grund des 8 12 der Umsatzsteuerverordnung
und Art. 9 der Ausf.«Best. dazu werden die zur Ent—
richtung der allgemeinen Umsatzteuer verpflichteten ge—
werbetreibenden Personen, Gesellschaften und sonstigen
Personenvereinigungen aufgefordert, die vorgeschriebe—
nen Erklärungen über den Gesamtbetrag der steuer—
pflichtigen Entgelte im Jahre 1929 bis spätestens 15.
Januar 1930 dem unterzeichneten Finanzamt schrift—
lich einzureichen oder die erforderlichen Angaben an
Amtsstelle mündlich zu machen.
Als steuerpflichtiger Gewerbebetrieb gilt auch der
Betrieb der Forstwirtschaft, der Viehzucht, der Fi—
scherei und des Gartenbaues sowie der Bergwerksbe—
trieb. Die Absicht der Gewinnerzielung ist nicht Vor—
aussetzung für das Vorliegen eines Gewerbebetriebes
im Sinne der U. St. B. Angehörige freier Berufe
(Aerzte, Rechtsanwälte. Künstler usw.) sind nicht steuer—
pflichtig.
Die Steuer wird auch erhoben, wenn und soweit
die steuerpflichtigen Personen usw. Gegenstände aus
dem eigenen Betriebe zum Selbstgebrauch oder Ver—
hrauch entnehmen. Als Entgelt gilt in letzterem Fall
der Betrag. der am Ort und zur Zeit der Entnahme
Hinweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom
15. Dezember 1929 Ar. 50 erschienenen Verordnungen:
Nr. 748 Erlaß betr. Ausführung der Unfallversiche—
rung nach dem dritten Buche der Reichsversiche—
rungsordnung im Bereiche der Post- und Tele—
graphenverwaltung des Saargebietes.
Ar. 749 Erlaß betr. Ausführung der Unfallversiche—
rung nach dem dritten Buche der Reichsversiche—
rungsordnung im Bereiche der Eisenbahnverwal—
tung des Saargebietes, des Hochbauamtes für
Militär⸗ und Wohnungsbauten, des Hochbau—
amts für Staatsbauten, des Wasserbau-, Stra—