Full text : 1929 (0010)

— 169 —
schlags-) tafeln zu erfolgen. Die Benutzung dieser Ein- richten eine Pauschale. Diese beträgt für das halbe
richtung ist den Bestimmungen dieses Ortsgesetzes un- Kalenderjahr 10,— Ir.
terworfen. Für das ganze Kalenderjahr 20.— Ir.
86.
Die Gebühren sind vor dem Anschlagen der An—
zeigen usw. an den Gemeindevorsteher zu entrichten.
Im übrigen unterliegen sie der Beitreibung im Ver—
waltungszwangsverfahren.

Auf die Bekanntmachung, Anzeigen und Erlasse
der öffentlichen Behörden findet das Verbot des 81
keine Anwendung. Auch bleiben Grundbesitzer und
Mieter berechtigt, Anzeigen, welche lediglich ihre per—
sönlichen Interessen betreffen, an ihren Grundstücken
oder Mieträumen auszuhängen oder anzuschlagen.
Desgleichen ist das Anbringen von sogenannten Emp—
fehlungsschildern und Tafeln aus festen Stoffen wie
MWetall, Stein, Holz, Glas usw., ferner das Anbringen
von festen durch Walerei, Aetzerei oder dergl. Arbeit
hergestellten und auf längere Zeit ohne Veränderung
des Inhalts bestimmten Inschriften und Empfehlun—
gen unmittelbar an den Grundstücken oder deren Zu—
behör, sowie endlich der telegraphischen Nachrichten der
Zeitungsverleger und des Börsen- und Baäandelsver—
kehrs an besonders dazu bestimmten Anschlagtafeln
oder Kasten gestellt.

87
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren steht
dem Abgabepflichtigen der Einspruch zu. Das Rechts—
mittel ist binnen einer Frist von 4 Wochen nach Be—
kanntgabe der Gebühren an den Steuerpflichtigen bei
dem Gemeindevorstande (Bürgermeister) einzulegen.
Ueber den Einspruch beschließt der Bürgermeister. Ge—
gen den Beschluß steht dem Pflichtigen binnen einer
mit dem ersten Tage nach erfolgter Zustellung be—
zinnenden Frist von 2 Wochen die Klage im Ver—
waltungsstreitverfahren offen.
Zuständig in erster Instanz ist der Kreisausschuß
zu Ottweiler. Durch Einspruch und Klage wird die
Verpflichtung zur Zahlung nicht aufgehoben.
88.
Dieses Ortsstatut tritt nach erfolgter Genehmigung
und Veröffentlichung in Kraft.
Wiebelskirchen, den 30. September 1929.
Der Bürgermeister.
Dr. Paege.

83
Das Anschlagen oder Entfernen von Anzeigen oder
der in 81 bezeichneten Anschlagsvorrichtung ist nur
nach vorheriger Erlaubnis des Gemeindevorstehers ge—
stattet. Der Antragsteller hat selbst die Anbringung der
Anzeigen usw. zu besorgen. Ein Ueberkleben anderen
Plakate ist verboten, solange die auf jedem Plakat
eingetragene Aushängezeit noch nicht abgelaufen ist
An Sonn— oder Feiertagen ist das Bekleben der Pla—
katafeln untersagt. Plakate, die gegen Gesetz und gute
Sitte verstoßen. sind von dem Anschlage ausgeschlossen.

K. A. 53456.
Genehmigt:
Ottweiler, den 2. Oktober 1929.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende: gez. Dr. Rech, Landrat
Veröffentlicht:
Wiebelskirchen, den 7. November 1929.
Der Bürgermeister
Dr. Paege

84.

Der Anschlag erfolgt in der Reihenfolge der An—
meldung und entsprechend. dem verfügbaren Raume,
Die für die behördlichen Bekanntmachungen bestimmten
Stellen bleiben reserviert. Dauerplakate oder Plakate
von außergewöhnlichen Größen können nur unter dem
Vorbehalt angenommen werden, daß sie bei Platz—
mangel zeitweilig durch andere unaufschiebbare Plakat«
überklebt werden dürfen. In diesem Falle tritt ent—
sprechende Erstattung der Gebühren ein.
8 5.
Für die Benutzung der Gemeindeeinrichtung wer—
den folgende Gebühren erhoben:
a) für Anzeigen von Gemeindeeinwohnern über
Verkäufe, Verpachtungen, Versteigerungen, Versamm—
ungen und dergl. in Höhe bis zu 16 mal 20 0,50 Fr.
In größerem Format 1,— Fr.
b) fuͤr Lustbarkeitsanzeigen in Größe bis zu 16
mal 20 2,— Fr.
In Größen bis zu 20 mal 32 5,— Fr.
In größerem Format 20,— Fr.
c) für Anzeigen jeglicher Art von Personen und
Firmen, die nicht in der Gemeinde Hangard wohnhaft
sind, in Größe bis zu 16 mal 20 5,— Ir.
In Größe bis zu 20 mal 32 10,— Ir.
In größerem Format 20,— Ir.
d) Ortseingesessene Vereine und Körperschaften,
die die Gemeindeeinrichtung regelmäßig benutzen. ent—

Polizeiverordnung

über das öffentliche Anschlagwesen in der Gemeinde
Hangard

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 1411. Wärz 1850 und mit Ge—
nehmigung des Mitgliedes der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern hinsichtlich der
Höhe des angedrohten Strafmaßes, wird hiermit für
den Bezirk der Gemeinde Hangard folgende Polizei—
verordnung erlassen:

81

Wer den Vorschriften der 88 1 bis A des für die
Gemeinde Hangard erlassenen Orfsstatuts betreffend
die Regelung des Anschlagwesens in der Gemeinde
Hangard vom 30. September 1929 3uwiderhandelt
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.