8) Die Einfuhr von Klauenvieh in das Sperrgebiet ist
verboten.
9) Das Durchtreiben von Klauenvieh durch das Sperr—
gebiet ist verboten.
10) Die Ausfuhr von Stroh, Vauhfutter und Dünger
aus den verseuchten Gehöften ist verboten.
11) Felle geschlachteter oder gefallener Tiere dürfen
nur mit polizeilicher Erlaubnis ausgeführt werden.
12) Der Besitzer, seine Dienstboten und Hausgenossen
der verseuchten Gehöfte dürfen seuchenfreie Stal—
lungen anderer Gehöfte nicht betreten.
Ottweiler, den 27. Dezember 1928.
Der Landrat: Dr. Rech.
Hinweis.
Ich verweise auf folgende im Regierungsamtsblatt
vom 28. Dezember 1928 Ar. 50 erschienene Verord—
nung:
Nr. 694. Verordnung zur Veröffentlichung des zwischen
der Regierungskommission des Saargebietes
und der franzoͤsischen Regierung am 12. Nov.
1928 zu Paris getätigten Abkommens, betr.
GHewährung steuerlicher Erleichterungen in
Frankreich und im Saargebiete, hinsichtlich
der Sozialabzüge u. Herabsetzung der Steuer—
grundlage.
Ottweiler, den 28. Dezember 1928.
Der Landrat: Dr. Vech.
Prothesentage
im 1. Vierteljahr 1929 des Versorgungsamtes Neun—
kirchen.
Januar Februar Wärz
3. und 22. 5. und 19. 12. und 26.
Ottweiler, den 29. Dezember 1928.
Kreisausschuß.
— Wohlfahrtsamt —
Amtl. Kriegsfürsorge.
J. A.: Dr. Hertzog
Offenlegung
des Planes zur VRegulierung der Blies innerhalb
der Gemeinde Wiebelskirchen von der 2. Bliesbrücke
bis ca. 100 Meter oberhalb derselben.
Gemäß Verfügung der Regierungskommission
Abt. Oeffentl. Arbeiten vom 19. 12. 28 Nr. 6507 8
wurde zwecks Regulierung der Blies innerhalb der Ge—
markung Wiebelskirchen auf oben gen. Strecke das
förmliche Ausbauverfahren genehmigt.
Die Planunterlagen, die eine Darstellung des Un—
ternehmens und der herzustellenden Einrichtungen ent—
—
auf dem Gemeindebauamt Wiebelskirchen zu Jeder—
manns Einsicht offen gelegt.
Einsprüche gegen das Unternehmen und Ansprüche
auf Herftiellung und Unterhaltung von Einrichtungen
oder auf Entschädigung sind in der Zeit vom 10. Jan.
bis 7. Februar 1929 einschließlich schriftlich bei dem
Unterzeichneten oder zu Protokoll auf dem Gemeinde—
bauamt anzubringen.
Einsprüche, die nach der vorbezeichneten Frist
(8 165 Preußisches Wassergesetz) erhoben werden, kön—
nen nicht mehr berücksichtigt werden. Von Interessen—
ten können dann nur noch die in 8 172 des Preuß.
Wassergesetzes bezeichneten Ansprüche geltend gemacht
werden.
Wiebelskirchen, den 27. Dezember 1928.
Der Bürgermeister:
Dr. Paege, Bürgermeistereiverw