z u des Kommunalabgabegesetzes in der Fassung der
Bekauntmachung der Regierungskommission vom 21.
Dezember 1923, sowie des Beschlusses der Gemeinde—
beriretung Wemmetsweiler vom 21. August 1929 wird
hiermit fuͤr die GBemeinde Wemmetsweiler nachstehendes
Ortsgeset erlassen.
81.
Jede Anhäufung von Dünger, Kehrricht, Asche,
Müll, Kot, tierischen Abfällen, sowie sonstiger fäulnis—
fähiger Stoffe, sowie jede Ansammlung von unreinen
Flüssigkeiten in der nach der Straße zu freigelegenen
Umgebung, von Wegerinnen und nach der Straße zu
gelegenen Plätzen ist verboten, soweit die Anhäufung
und Ansammlung nicht in solchen Dungstätten oder
Anlagen erfolgt, wie fie durch & 30 der Bauordnung
für den Regierungsbezirk Trier vom 1. Februar 1911
vorgeschrieben sind. Ausgenommen ist eine vorüber—
gehende Lagerung bis zu 24 Stunden zum Zwecke der
Abfuhr.
82.
Die Gemeinde trägt Sorge für die regelmäßige
Abfuhr der Hausabfälle. Unter Hausabfällen im Sinne
diefes Ortsgesetzes ist zu verstehen, der Unrat vom
Reinigen der Wohnungen und sonstigen Räumlichkeiten
und der dazu gehörigen Beheizungsanlagen, sowie die
nicht flüssigen Küchenabfälle aus den Wohnungen. Die
Abfuhr von gewerblichen Abfällen, insbesondere Bau—
schutt, Gartenabfällen, Unkraut und Steinen, Abgän—
gen der Aborte, Dünger, Tierkadaver und dergleichen
ist von der Gemeindemüllabfuhr ausgeschlossen, jedoch
nicht Kehrricht und Asche aus gewerblichen Räumen.
Hausabfälle, die in der Landwirtschaft verwendet
werden sollen, können auf entsprechenden Antrag durch
den Bürgermeister von der Müllabfuhr freigegeben
werden. In diesem Falle sind die Abfälle jedoch in
wasserdichten, abgedeckten, geruchsicheren Behältern auf—
zubewahren und regelmäßig zu beseitigen.
83.
Die Müllabfuhr erfolgt wöchentlich 4 mal und
zwar, Dienstags, Mittwochs, Freitags und Sams—
lags. Ist einer dieser Tage ein Feiertag, so erfolgt die
Abfuhr am vorhergehenden Wochentage. Die Abfuhr—
zeiten werden jährlich anfangs April ortsüblich be—
kannt gegeben.
Zur Abfuhr sollen nur Wagen verwendet werden,
die mit dichtabschließenden Deckeln versehen sind, so—
daß ein Staubwirbeln und Herausfallen des Inhaltes
verhindert wird.
8S M.
Jeder Haushaltungsvorstand ist verpflichtet, die
Abfälle der Haushaltung kurz vor den Abholzeiten in
haltbaren und undurchlässigen, mit Henkel oder Griffen
und Deckel versehenen Gefäken vor den Häusern auf—
zustellen.
Die Behälter mit Inhalt dürfen nicht mehr ale
25 Kilo wiegen. Ihr Inhalt ist derart anzufeuchten,
daß beim Entleeren der Gefäße in den Wagen ein
Stauben möglichst verhindert wird.
Der Verkehr darf durch die Aufstellung der Be—
hälter nicht behindert werden. Das Durchsuchen und
Durchwühlen der Behälter ist verboten.
Längstens eine Stunde nach erfolgter Abfuhr
müssen in allen Straßen die Behälter, aleichviel ob
leer oder voll, entfernt werden.
8 5.
Es ist verboten, Hausabfälle, Kehricht usw. auf
der Straße liegen zu lassen, oder der Straßenrinn«
126 —
oder den Wanalonschlasser zuzuführen.
6.
Zur Deckung der Kosten, die der Gemeinde Wem—
metsweiler durch die Müllabfuhr entstehen, werden
von dem Inhaber einer Wohnung oder sonstiger Räum—
lichkeiten, aus welchen die Hausabfälle seitens der Ge—
meinde Wemmetsweiler abgefahren werden, eine Ge—
bühr erhoben. Als Wohnungsinhaber gelten gleicher—
weise entweder Eigentümer, Nutznießer, Verwalter
Verfügungsberechtigte oder Mieter.
Die Gebühr beträgt monatlich 2 Ir, für jede Haus—
haltung und wird jeweils von dem Wohnunasinhaber
oder dem Hausbesitzer erhoben.
Für die Mehrbenutzung der Müllabfuhr durch die
Gewerbetreibenden wird für diese eine erhöhte Gebühr
festgesetzt dergestallt, daß sie jeweils 2500 mehr zu
zahlen verpflichtet sind wie gewöhnliche Haushaltungen.
die keine Abfälle aus gewerblichen Räumen haben. Die
so errechnete Gebühr der Gewerbetreibenden wird je—
weils auf 0.05 oder 0,10 Irs. nach oben abgerundet
87.
Die Veranlagung der Müllabfuhrgebühr geschieht
durch den Gemeindevorstand dergestalt, daß sämtliche
Kosten wie im 86 angegeben umgelegt werden. Die
Benachrichtigung der Gebührenpflichtigen geschieht
durch Anforderungszettel.
Die Gebühr wird in Vierteljahrsbeiträgen erho—
ben. Sie ist fällig am 1. MA., 1. 7., 1. 10. und 1. 1. Die
Gebührenpflicht beginnt mit Anfang des Monats, in
dem die Hausabfälle abgefahren worden sind. Sie ende!
mit dem letzten des Monats. in dem die Abfuhr ein—
gestellt werden ist.
88.
Gegen die Heranziehung zu den Gebühren nach
vorstehender Ordnung steht den Zahlungspflichtigen der
Einspruch zu, welcher innerhalb 4 Wochen vom Tage
nach erfolgter Zahlungsaufforderung ab gerechnet be'
dem Gemeindevorstand (Bürgermeister) anzubringen ist.
Gegen den auf den Einspruch erfolgenden Bescheid des
Bürgermeisters steht dem Zahlungspflichtigen binnen
einer Frist von 2 Wochen, gerechnet vom Tage nach
erfolgter Zustellung, die Klage im Verwaltungsstreit—
berfahren bei dem Kreisausschuß offen. Die Verpflich—
tung wird durch Einspruch o»der Klage nicht aufgehalten.
89.
Dieses Ortsgesetz tritt mit dem Tage der Ver—
öffentlichung im amtlichen Kreisblatt des Kreises Ott
weiler in Kraft.
Wemmetsweiler, den 1. Oktober 1929.
gez. Walter.
K. A. Vr. 5663. Genehmigt.
Ottweiler, den 14. Oktober 1929.
Namens des Kreisausschusses:
Der Vorsitzende: gez. Dr. Rech, Landrat.
Bekanntmachung.
Die über das Gehöft des Lokomotivführers Jakob
Woll zu Schiffweiler, Johannesstraße, wegen Aus—
bruchs der Votlausseuche verhängte Sperre wird, da die
Seuche erloschen ist, aufgehoben.
Schiffweiler, den 23. Oktober 1929.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister.
WMaelder.