Es sind folgende Wahlstellen eingerichtet:
a) Wahlstelle: Illingen, umfassend die Gemeinden
des Bürgermeistereibezirkes Uchtelfangen.
Wahllokal: Bürgermeisteramt in Illingen,
Sitzungssaal.
b) Wahlstelle: Dirmingen, umfassend die Gemeinden
des Bürgermeistereibezirks Dirmingen.
Wahllokal: Evangelisches Schulhaus, Saal der
Oberklasse in Dirmingen.
c) Wahlstelle: Eppelborn, umfassend die Gemeinden
des Bürgermeistereibezirks Eppelborn.
Wahllokal: Neues Schulhaus Eppelborn. Saal
Ar. 1.
d) Wahlstelle: Wemmetsweiler, umfassend den Be—
zirk der Gemeinde Wemmetsweiler.
Wahllokal: Ratskeller in Wemmetsweiler.
3. Der Spruchkammerbezirk Tholey umfaßt den Bezirk
der Bürgermeisterei Tholey. Es ist eine Wahlstelle
eingerichtet.
Wahllokal: Bürgermeisteramt Tholey.
4. Der Spruchkammerbezirk Ottweiler umfaßt die Bür,
germeistereien Ottweiler und Stennweiler. Es sind
folgende Wahlstellen eingerichtet
a) Wahlstelle Ottweiler: umfassend den Bezirk der
Stadt Ottweiler.
Wahllokal: Sitzungssaal des Rathauses in Ott—
weiler.
b Wahlstelle: Schiffweiler, umfassend die Gemein—
den der Bürgermeisterei Stennweiler.
Wahllokal: Sitzungssaal des Bürgermeisteramts
in Schiffweiler.
Die Wahlhandlung beginnt in sämtlichen Wahl—
stellen um 9 Uhr vormittaas und dauert bis A Uhr
nachmittags.
Zu wählen sind für jede Spruchkammer
6 Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitgeber und
6 Beisitzer aus dem Kreise der Arbeitnehmer.
Wählbar sind nur Personen, die das 25. Lebens—
jahr vollendet haben und zwar auch Personen weib—
lichen Geschlechts.
Personen, die nach 8 32 des Gerichtsverfassungs—
gesetzes zum Amte eines Schöffen unfähig sind, sind
nicht wählbar.
Die zu wählenden müssen in dem Bezirk derjenigen
Spruchkammer, für welche sie gewählt werden sollen.
ihre Wohnung oder Beschäftigung haben.
Wahlberechtigt sind,
a) Solche Arbeitgeber, die das 20. Lebensjahr vollendet
haben und in dem Bezirk ihrer Spruchkammer woh—
nen oder eine gewerbliche Niederlassung haben.
b) Solche Arbeitnehmer, die das 20. Lebensjahr vol—
lendet haben und in ihren Spruchkammerbezirk be—
schäftigt sind, oder, falls sie außerhalb dieses Be—
zirks in Arbeit stehen, in dem Spruchkammerbezirk
wohnen.
Auch weibliche Personen sind wahlberechtigt. Wer
nach 8 32 des Gerichtsverfassungsgesetzes zum Amte
eines Schöffen unfähig ist, ist nicht wahlberechtigt.
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Mitglieder einer Innung, für die ein Schieds—
gericht in Gemäßheit des 8 81b Ar. Mund der 88 91
und 91b der Gewerbe-Ordnung errichtet ist, und deren
Gesellen (Gehilfen) und Arbeiter, sowie Gehilfen und
Lehrlinge in Apotheken oder Handelsgeschaͤften sind
weder wählbar noch wahlberechtigt.
Als Arbeitgeber gelten die selbständigen Gewerbe—
treibenden, die wenigstens einen Arbeiter das Jahr hin—
durch oder zu gewissen Zeiten des Jahres beschäftigen.
Den Arbeitgebern stehen gleich, die mit der Leitung
eines Gewerbebetriebes oder eines bestimmten Zweiges
desselben betrauten Stellvertreter der selbständigen Ge—
werbetreibenden, sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt 18000 Franken übersteigt.
Als Arbeitnehmer gelten die Gesellen, Gehilfen,
Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der 7te Titel
der Gewerbeordnung Anwendung findet, ausschließ—
lich der in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstal—
ten und unterirdischen Brüchen und Gruben beschäf—
tigte Arbeiter. Desgleichen gelten als Arbeitnehmer,
Betriebsbeamte, Werkmeister und mit höheren tech—
nischen Dienstleitungen betraute Angestellte, deren Jah—
resarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt 18000 Fr.
nicht übersteigt, und soweit sie bei Ausübung ihrer ge—
werblichen Tätigkeit nicht als Aufsichtspersonen über
die im vorhergehenden Satz Genannten anzusehen sind
Personen, die für bestimmte Gewerbetreibende
außerhalb der Arbeitsstätte der Letzteren mit Anferti—
gung gewerblicher Erzeugnisse beschäftigt sind, (Heim—
arbeiter, Hausgewerbetreibende) sind, sofern sie selbst
wenigstens 2 Arbeiter das Jahr hindurch oder zu ge—
wissen Zeiten des Jahres beschäftigen, als Arbeitgeber
andernfalls als Arbeitnehmer wahlberechtigt und wähl—
bar.
Personen, die in mehreren Spruchkammerbezirken
des Kreisgewerbegerichts wahlberechtigt sind, dürfen
ihr Wahlrecht nur für den Bezirk einer Kammer aus—
üben. Sämtliche in Neunkirchen bei dem Eisenwerk,
vorm. Gebr. Stumm, beschäftigten Arbeiter sind in der
Liste der örtlichen Wäahlstelle Neunkirchen eingetragen.
Die Wählerlisten liegen zu jedermanns Einsicht
offen vom 16. bis 29. November 1929 und 3war
für den Bezirk der:
1) Stadt Neunkirchen auf dem Buürgermeisteramt
Neunkirchen, fruͤheres Hotel zur Post. Gartenein—
gang, Zimmer Mr. 2.
2) Bürgermeisterei Wiebelskirchen im Rathaus Wie—
belskirchen, Zimmer Ar. A.
3) Bürgermeisterei Spiesen auf dem Bürgermeisteramt
Spiesen, Zimmer Ar. J1.
1) Gemeinde Heiligenwald in der Wohnung des Ge—
meindevorstehers in Heiligenwald.
5) Bürgermeisterei Uchtelfangen im Rathaus Illingen
Zimmer Ar. 3.
6) Bürgermeisterei Dirmingen bei dem Gemeindevor—
steher in Dirmingen.
Bürgermeisterei Eppelborn im Rathaus Eppelborn
Zimmer NMr. 3