Full text : 1929 (0010)

Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Exrpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler-Saar.
 — Fernruf: SA Mr. 5715 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: Wöchentl. 1mal Donnerstag).

Nr. 34.

Donnerstag, den 10. Oktober

1929.

Inhaltsverzeichnis.
1. Verordnung betr. Neuwahlen für die Gemeinde—
und Kreisvertretungen.
Ausführungsbestimmungen zur Verordnung vom 2.
Okt. 1929 betreffend Neuwahlen für die Gemeinde—
und Kreisvertretungen.
Bekanntmachung betr. die Höhe des Mietpreises für
die Monate Okt.,‚ Nov., und Dez. 1929.
Bekanntmachung betr. Sonntagsbeschäftigung im
Herren -und Damenfriseugewerbe im Bezirke der
Bürgermeisterei Tholey.
Kreistagswahlen.
Bekanntmachung betr. die Wahl der Vertrauens—
männer und ihrer Ersatzmänner in der Angestellten—
versicherung.
7. Prothesentage des Versorgungsamtes Neunkirchen.
8. Straßensperre.
9. Bekanntmachung.

getragen waren, sind neu einzutragen, wenn sie bis zum
25 .Oktober 1929 die Eigenschaft als Saareinwohner
durch Mitteilung der zuständigen Behörde feststeht oder
durch Vorlage eines Erteilungsbescheides nachgewiesen
wird.

— —

Artikel 4.
Die zur Ausführung dieser Verordnung erforder—
lichen Vorschriften erläßt der Präsident der VRegie—
gierungskommission.
Artikel 5.
Die Verordnung tritt in Kraft mit dem Tage ihre—
Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, den 2. Oktober 19209.
Im Namen der Vegierungskommission.
Der Präsident:
gez3. E. C. Wilton.

Verordnung
betreffend Neuwahlen für die Gemeinde- und Kreis—
vertretungen.

Ausführungsbestimmungen

zur Verordnung vom 2. Oktober 1929 betreffend Neu—
wahlen für die Gemeinde- und Kreisvertretungen.
Auf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom
2. Oktober 1929 betreffend Neuwahlen für die Ge—
meinde- u. Kreisvertretungen wird folgendes bestimmt:
81.
Die Wählerlisten sind auf dem Gemeindehaus vom
12. bis 25. Oktober 1929 aufzulegen.

Vach Einsicht des Artikels 1 der Verordnung vom
24. April 1929 betreffend Verlängerung des Mandates
der Mitglieder der Gemeindevertretungen und Kreis—
Bezirks⸗) Tage verordnet die Regierungskommission
auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zu Abschnitt
IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles ge—
mäß ihrem Beschlusse vom 2. Oktober 1929 was folgt:
Artikel 1.
Die Wahlen sind vorzunehmen nach Maßgabe der
Verordnungen vom 29. April 1920, 9. Wai 10923
21. Wai und 2. Juni 1926 sowie der Ausführungsver—
ordnungen vom 31. Mai und 23. Juni 1920, 9. und
17. MWai 19283, 26. Mai und 1. Juli 1926, soweit sie
nicht durch nachstehende Vorschriften oder durch die zu
dieser Verordnung ergehenden Ausführungsbestimmun—
gen abgeändert sind.
Artikel 2.
Die erforderlichen Nachwahlen erfolgen am 24.
November 1929.

82.
Einsprüche gegen die Wählerlisten sind spätestens
bis zum Ablauf der Auslegungsfrist beim Bürger—
meisteramt zu erheben. Für das Einspruchsverfahren
bewendet es bei den Bestimmungen des 8 11 der Wahl—
ordnung vom 29. April 1920.
Die Kommissionen haben über die Einsprüche bis
zum 30. Oktober 1929 zu entscheiden.
Gegen die Entscheidung der Kommissionen ist bin—
nen 2 Tagen seit der Bekanntgabe Beschwerde beim
Amtsgericht zulässig, das innerhalb 5 Tagen entscheidet.
Die Entscheidung des Amtsgerichtes kann nur wegen
Verletzung des Gesetzes oder irrtümlicher Auslegung
der Wahlordnung mittels Revision beim Obergericht
in Saarlouis angefochten werden. Die Revision ist
binnen 2 Tagen einzulegen; die Entscheidung über die
Revision erfolgt durch einen mit 3 Richtern besetzten
Senat des Obergerichts.
Am 14. November 1929 hat der Gemeindevor—
stand die beiden gleichmäßig berichtigten Stücke der

Artikel 3.
Die Listen der Wahlberechtigten sind auf Grund
der Wählerlisten für die Landesratswahlen vom 25.
März 1928 aufzustellen. Abgänge sind aus Grund
der Melderegister zu berücksichtigen. Personen, welche
bisher in die Wählerlisten zum Landesrat nicht ein—
            
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