Full text : 1929 (0010)

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erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Trennung
der Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern und Er⸗
satzmännern ist unzulässig.
Jede Vorschlagsliste soll mit einem Kennwort ver⸗
sehen sein, das sie von anderen Vorschlagslisten deut⸗
lich unterscheidet. Trägt eine Vorschlagsliste kein Kenn⸗
wort, so güt der Name des darin an erster Stelle ge—
nannten Bewerbers als Kennwort.
Auf jeder Vorschlagsliste ist ein Listenvertreter
und ein Siellvertreter für ihn zu benennen, die zur Ab—
gabe von Erklärungen gegenüber dem Waͤhlleiter oder
seinem Beauftragten bevollmächtigt sind. Fehlt diese
Benennung, so gilt der erste Unterzeichner als Listen—
vertreter, der zweite als sein Stellvertreter.
Ungüůltig sind Vorschlagslisten, wenn sie
1) verspaͤtet eingereicht sind, oder
2) den Erfordernissen des 58 Abs. 1, 2 und 3 der
Wahlordnung nicht entsprechen und wenn der Man—
gel nicht rechtzeitig behoben wird.
Die Stimme darf nur für unveränderte Vor—
schlagslisten abgegeben werden. Als verändert gelten
auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolage
der Vorgeschlagenen geändert ist.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der
Weife miteinander verbunden werden, daß sie den
anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige
Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die
Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die Listenver—
treter(3 11) übereinstimmend spätestens bis zum Ab—
lauf des elften Tages vor dem Wahltag die Erklärung
abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbun—
den sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die
Verbindung ungültig.
Reichen innerhalb der Frist des 88 Abs. 5 Ar⸗
beitgeber oder versicherte Angestellte nur eine Vor—
schlagsliste ein, so findet keine Wahl statt. Die in der
einzigen Vorschlagsliste einer Gruppe gültig bezeich—
neten Personen gelten in der für den Wahlbezirk er—
forderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags
als gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung
auszuweisen. Für die bei der Versicherungsanstalt für
Angestellte versicherten Angestellten dient die Ver—
sicherungskarte als Ausweis, für Ersatzkrankenkassen—
mitglieder eine Bescheinigung des Kassenvorstandes.
Die Versicherungskarte oder die Bescheinigung muß er⸗
geben, daß wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten
12 Monate vor der Wahl entrichtet ist. Die Arbeit—
geber müssen ihre Wahlberechtigung durch eine von der
Gemeindebehörde des Betriebssitzes auszustellende Be—
scheinigung nachweisen.
Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Be⸗
scheinigung ausstellen zu lassen.
Gewählt wird durch den Stimmzettel. Die Stimm—
zettel sind außerhalb des Wahlraumes im Wege der
Vervielfältigung herzustellen. Der Wahlberechtigte darf
sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk ausüben, in
dem er wohnt. Der Stimmzettel muß das Kennwort
der Vorschlagsliste enthalten; er darf nicht unterschrie—
ben sein und weder einen Vorbehalt noch eine Ver—
wahrung enthalten.
Arbeitgeber koönnen ihren Stimmzettel brieflich in
verschlossenem Umschlag unter Beifügung des Aus—

weises uüber die Wahlberechtigung (5 22) dem Wahl—
leiter innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ein—
senden. Der Brief muß spätestens am 19. Oktober bei
dem unterzeichneten Wahlleiter eingegangen sein.
Der Ausweis wird nicht zurückgegeben.
Die erforderlichen Wahlumschläge sind den Ar—
beitgebern vom Wahlvorsteher auf Verlangen aus—
zuhaͤndigen.
Verspätet eingehende Stimmzettel sind ungültig.
Wahlberechtigten Versicherten, die sich am Wahl—⸗
tag während der Wahlzeit aus zwingenden Gründen
außerhalb ihres Wahlbezirks aufhalten müssen, stellt
der Wahlleiter auf Antrag gegen Hinterlegung der
Versicherungskarte einen Wahlschein aus. Im übrigen
gilt 8 20 entsprechend.
Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme. Jedoch
haben Arbeitgeber, die mehr als 50, aber nicht mehr
als hundert versicherte Angestellte beschäftigen, zwei
Stimmen. Für jedes angefangene weitere Hundert ver—
sicherter Angestellten erhoͤht sich die Zahl um eine
Stimme.
Hat ein Arbeitgeber mehrere Stimmen (3 9) und
bedient er sich nicht der Briefwahl (8 24), so hat er
jeden Stimmzettel in einen besonderen Umschlag zu
legen.
Befinden sich in einem Umschlag mehrere Stimm—
zettel, so gelten sie als ein Stimmzettel, wenn sie
gleichlautend sind; andernfalls sind sie nicht zu zählen.
Die Gültigkeit der Wahl kann binnen einem Mo—
nat nach der Bekanntmachung des Wahlergebnisses bei
den im 8 2 Abs .1 genannten unteren Verwaltungs—
behörden angefochten werden. Auf Beschwerde entschei—
det die Abteilung für Sozialversicherung endgültig.
Die Wahl ist ungültig, wenn gegen wesentliche
Vorschriften uͤber das Wahlverfahren verstoßen und
weder eine nachträgliche Ergänzung möglich ist, noch
nachgewiesen wird, daß durch den Verstoß das Wahl—
ergebnis nicht verändert werden konnte.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit
der Wahl nicht wählbar war.
Ungüůltig ist die Wahl von Personen, die oder zu
deren Gunsten Dritte die Wahl rechtswidrig oder durch
Gewährung oder Versprechen von Geschenken beein—
flußt haben, es sei denn, daß dadurch das Wahlergeb—
nis nicht verändert werden konnte.
Neunkirchen-Saar. den 2. September 1929.
Der Wahlleiter:
gez. Brokmeier, Beigeordneter

Bekanntmachung.
Die über das Gehöft der Witwe Michel Gemmel,
Katharina geb. Alles zu Landsweiler, Sinnerthalstr.
Nr. 3, wegen Ausbruchs der Rotlaufseuche verhängte
Sperre wird, da die Seuche erloschen ist, aufgehoben.
Schiffweiler, den 9. September 1929.
Die Polizeiverwaltung
Ber Bürgermeister
Maoldoer.
            
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