Full text : 1929 (0010)

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Vorschriften über das Wahlverfahren verstoßen und
weder eine nachträgliche Ergänzung möglich ist, noch
nachgewiesen wird, daß durch den Verstoß das Wahl—
ergebnis nicht verändert werden konnte.
Ungültig ist die Wahl einer Person, die zur Zeit
der Wahl nicht wählbar war.
Ungültig ist die Wahl von Personen, die oder zu
deren Gunsten Dritte die Wahl rechtswidrig oder durch
Gewährung oder Versprechen von Geschenken beein—
flußt haben, es sei denn, daß dadurch das Wahlergeb—
nis nicht verändert werden konnte.
Ottweiler, den 2. September 1929.
Der Wahlleiter:
Dr. VRech. Landrat.

Bekanntmachung.
Einsperren der Tauben während der Saatzeit.
Es wird darauf hingewiesen, daß nach der Polizei—
perordnung der Regierungskommission vom 2u. Sep—
tember 1926 die Taubenbesitzer verpflichtet sind, ihre
Tauben in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Oktober
so einzusperren, daß ein Ausfliegen auf die Felder
unmöglich ist.
Zuwiderhandlungen werden mit Geldstrafe bis zum
Betrage von 60 Franken, im Unvermögensfalle mit
entsprechender Haft bestraft.
Ottweiler, den 12. September 1929.
Der Landrat. Or. Vech.

Bekanntmachung
betreffend die Wahl der Vertrauensmänner und ihrer
Ersatzmänner in der Angestelltenversicherung im Stadt⸗
bezirk Reunkirchen Saar.
Die Wahl der Vertrauensmänner und Ersatzmän—
ner findet für den Wahlbezirk der Stadt Neunkirchen
statt
a) für die Arbeitgeber
am Sonntag, den 20. Oktober 1929 von 9—18 Uhr
b) für die Angestellten
ebenfalls am Sonntag, den 20. Oktober 1929 von
9413 Uhr.
Die Wahl findet im Rathaus — Hauptgebäude —
Zimmer Ar. 18 statt.
Es sind zu wählen 6 Vertrauensmänner und 12
Ersatzmänner.
Die Vertrauensmänner und ihre Ersatzmänner
werden je zur Hälfte aus dem Kreise der Verficherten,
die nicht Arbeitgeber sind, und aus dem Kreise der
Arbeitgeber der versicherten Angestellten gewählt.
Wahlberechtigt sind volljährige Versicherte u.
deren Arbeitgeber, die im Wahlbezirk der Stadt Neun—
kirchen wohnen.
Wahlberechtigt als Arbeitgeber sind — so—
sie nicht als Angestellte wahlberechtigt sind —
au
1) die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und be—
schränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2) bei juristischen Personen die Witglieder des Vor—
standes. bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung

die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaf—
ten die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie
nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind
hiernach für eine iuristische Person oder eine Gesell—⸗
schaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden.
so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeit—
geber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestell⸗
ten, die im Wahlbezirk wohnen oder beschäftigt werden
oder ihren Geschäftsbetrieb haben.
Wählbar als Arbeitgeber sind — sofern sie nicht
als Angestellte wählbar sind — auch
1) die gesetzlichen Vertreter geschäftsuͤnfähiger und be—
schränkt geschäftsfähiger natütlicher Personen,
2) bei juristischen Personen die Witglieder des Vor—
standes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaft
ten die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie
nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind
hiernach für eine juristische Person oder eine Gesell—
schaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden
so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben
3) die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist.
wer
N) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den
Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ver—
folgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren er—
öffnet ist,
2) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist,
Angestellte, die nach ð 75 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte von der eigenen Beitragsleistung be—
freit sind ‚„sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl.
Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, dem
unterzeichneten Wahlleiter Vorschlagslisten einzurei—
chen, die von wirtschaftlichen Vereinigungen von Ar—
beitgebern oder von Verbänden solcher Bereinigungen
aufzustellen sind.
Die Vorschlagslisten müssen unter Angabe des
Namens und des Sitzes der wirtschaftlichen Vereini—
gung oder des Verbandes von den Perfsonen unter—
schrieben sein, denen die Vertretung der Vereinigung
oder des Verbandes zusteht.
Diesen Vorschlagslisten stehen solche Vorschlags—
listen von Arbeitgebern von Versicherten gleich, welche
mindestens 10 Wahlberechtigte unterschrieben haben.
Die Vorschlagslisten müssen spaäͤtestens 3 Wochen
vor dem Wahltage, also bis zum 28. Septhr. 1929 bei
dem Wahlleiter eingehen.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und
für die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen.
Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviele Namen ent—
halten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner (85120
Abs. 2, 8 125 des Versicherungsgesetzes für Angestellte)
zu wählen sind. Enthält eine Vorschlagsliste weniger
Namen, so wird sie dadurch nicht ungültig.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vors u. Zunamen,
Stand oder Beruf und Wohnort 3u bezeichnen und
            
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