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schaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden,
so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.
Wählbar sind nur Versicherte, die nicht Arbeit—
geber sind, und Arbeitgeber der versicherten Angestell—
ten, die im Wahlbezirk wohnen oder beschäftigt werden
oder ihren Geschäftsbetrieb haben.
Wählbar als Arbeitgeber sind — sofern sie nicht
als Angestellte wählbar sind — auch
1) die gesetzlichen Vertreter geschäftsunfähiger und be—
schränkt geschäftsfähiger natürlicher Personen,
2) bei juristischen Personen die Mitglieder des Vor—
standes, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
die Geschäftsführer, bei anderen Handelsgesellschaf—
ten die persönlich haftenden Gesellschafter, soweit sie
nicht von der Vertretung ausgeschlossen sind. Sind
hiernach für eine juristische Person oder eine Gesell—
schaft mehrere wahlberechtigte Personen vorhanden,
so darf nur eine von ihnen das Wahlrecht ausüben.
3) die bevollmächtigten Betriebsleiter.
Weder wahlberechtigt noch wählbar ist.
wer
1) infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit
zur Bekleidung öffentlicher Aemter verloren hat oder
wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das den
Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ver—
folgt wird, falls gegen ihn das Hauptverfahren er—
öffnet ist,
2) infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über sein Vermögen beschränkt ist,
Angestellte, die nach 8 75 des Versicherungsgesetzes
für Angestellte von der eigenen Beitragsleistung be—
freit sind sind sowohl wahlberechtigt als auch wählbar.
Gewählt wird schriftlich nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl.
Die Wahlberechtigten werden aufgefordert, dem
unterzeichneten Wahlleiter Vorschlagslisten einzurei—
chen, die von wirtschaftlichen Vereinigungen von Ar—
beitgebern oder von Verbänden solcher Vereinigungen
aufzustellen sind.
Die Vorschlagslisten müssen unter Angabe des
Namens und des Sitzes der wirtschaftlichen Vereini—
gung oder des Verbandes von den Personen unter—
schrieben sein, denen die Vertretung der Vereinigung
oder des Verbandes zusteht.
Diesen Vorschlagslisten stehen solche Vorschlags—
listen von Arbeitgebern von Versicherten gleich, welche
mindestens 10 Wahlberechtigte unterschrieben haben.
Die Vorschlagslisten müssen spätestens 3 Wochen
vor dem Wahllage, also bis zum 28. Septbr. 1929 bei
dem Wahlleiter eingehen.
Die Vorschlagslisten sind für die Arbeitgeber und
für die versicherten Angestellten getrennt aufzustellen.
Jede Vorschlagsliste soll mindestens soviele Namen ent—
halten, als Vertrauensmänner und Ersatzmänner (5120
Abs. 2, 8 125 des Versicherungsgesetzes für Angestellte)
zu wählen sind. Enthält eine Vorschlagsliste weniger
Namen, so wird sie dadurch nicht ungültig.
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor- u. Zunamen,
Stand oder Beruf und Wohnort zu bezeichnen und
erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Eine Trennung
der Vorgeschlagenen nach Vertrauensmännern und Er—
saßmännern ist unzulässig.
Jede Vorschlagsliste soll mit einem Kennwort ver—
sehen sein, das sie von anderen Vorschlagslisten deut—
lich unterscheidet. Trägt eine Vorschlagsliste kein Kenn—
wort, so gilt der Name des darin an erster Stelle ge—
nannten Bewerbers als Kennwort.
Auf jeder Vorschlagsliste ist ein Listenvertreter
und ein Stellvertreter für ihn zu benennen, die zur Ab—
gabe von Erklärungen gegenüber dem Wahlleiter oder
feinem Beauftragten bevollmächtigt sind. Fehlt diese
Benennung, so gilt der erste Unterzeichner als Listen—
vertreter, der zweite als sein Stellvertreter.
Ungültig sind Vorschlagslisten, wenn sie
1) verspaͤtet eingereicht sind, oder
2) den Erfordernissen des 88 Abs. 1, 2 und 3 der
Wahlordnung nicht entsprechen und wenn der Man—
gel nicht rechtzeitig behoben wird.
Die Stimme darf nur für unveränderte Vor—
schlagslisten abgegeben werden. Als verändert gelten
auch solche Vorschlagslisten, in denen die Reihenfolge
der Vorgeschlagenen geändert ist.
Zwei oder mehr Vorschlagslisten können in der
Weise miteinander verbunden werden, daß sie den
anderen Vorschlagslisten gegenüber als eine einzige
Vorschlagsliste gelten. In diesem Falle müssen die
Unterzeichner der Vorschlagslisten oder die Listenver—
treter (435 11) übereinstimmend spätestens bis zum Ab—
lauf des elften Tages vor dem Wahltag die Erklärung
abgeben, daß die Vorschlagslisten miteinander verbun—
den sein sollen. Andernfalls ist die Erklärung über die
Verbindung ungültig.
Reichen innerhalb der Frist des 88 Abs. 5 Ar—
beitgeber oder versicherte Angestellte nur eine Vor—
schlagsliste ein, so findet keine Wahl statt. Die in der
einzigen Vorschlagsliste einer Gruppe gültig bezeich—
neten Personen gelten in der für den Wahlbezirk er—
forderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags
als gewählt.
Die Wähler haben sich über ihre Wahlberechtigung
auszuweisen. Für die bei der Versicherungsanstalt für
Angestellte versicherten Angestellten dient die Ver—
sicherungskarte als Ausweis, für Ersatzkrankenkassen—
mitglieder eine Bescheinigung des Kassenvorstandes.
Die Versicherungskarte oder die Bescheinigung muß er—
geben, daß wenigstens ein Beitrag innerhalb der letzten
12 Wonate vor der Wahl entrichtet ist. Die Arbeit—
geber müssen ihre Wahlberechtigung durch eine von der
Gemeindebehörde des Betriebssitzes auszustellende Be—
scheinigung nachweisen.
Die Arbeitgeber werden aufgefordert, sich die Be—
scheinigung ausstellen zu lassen.
Gewählt wird durch den Stimmzettel. Die Stimm—
zettel sind außerhalb des Wahlraumes im Wege der
Vervielfältigung herzustellen. Der Wahlberechtigte darf
sein Wahlrecht nur in dem Stimmbezirk ausüben, in
dem er wohnt. Der Stimmzettel muß das Kennwort
der Vorschlagsliste enthalten; er darf nicht unterschrie—
ben sein und weder einen Vorbehalt noch eine Ver—
wahrung enthalten.
Arbeitgeber können ihren Stimmzettel brieflich in
verschlossenem Umschlag unter Beifügung des Aus—
weises über die Wahlberechtigung (8 22) dem Wahl—
eiter innerhalb einer von ihm bestimmten Frist ein—
senden. Der Brief muß spätestens am 19. Oktober bei