Full text : 1929 (0010)

Ottweiler Kreisblatt

Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Exrpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler-Saar.
 — Fernruf: SA Mr. 5715 Amt Neunkirchen. — Erscheinunasweise: Wöchentl. 1mal (Donnerstag).

Nr. 30..

Donnerstag, den 5. September

1929.

Inhaltsverzeichnis.

Artikel 4M.
Alle entgegenstehenden Bestimmungen des Ge—
setzes betreffend die Anstellung und Versorgung der
Kommunalbeamten vom 30. Juli 1899 sowie des
bayrischen Gemeindebeamtengesetzes vom 15. Juli 1916
und der Gemeindeordnung für die Pfalz vom 29. April
1869 treten außer Kraft.
Saarbrücken, 24. August 1929.
Im Namen der VRegierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

1. Verordnung.
2. Verordnung betr. Abänderung des 81 des preußi—
schen Gesetßzes vom 23. April 1883 betr. den Erlaß
polizeil. Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
Verordnung betr. Ausstellung von Schuldverschrei—
bungen auf den Inhaber im Falle des Artikels 17
8 l des preußischen Ausführungsgesetzes zum Bür—
gerlichen Gesetzbuch.
Bekanntmachung betr. die Wahl der Vertrauens—
männer und ihrer Ersatzmänner in der Anaestellten—
persicherung.
5. Ankörung der Ziegenböcke.
3. Hinweis.
7. Bekanntmachung betr. die Wahl der Vertrauens—
männer und ihrer Ersatzmänner in der Angestellten—
———
8. Planoffenlegung.
9. Bekanntmachung.

Verordnung
betr. Abänderung des 81 des preußischen Gesetzes
vom 23. April 1883 betr. den Erlaß polizeilicher
Strafverfügungen wegen Uebertretungen.
Nach Einsicht der 88 19 und 23 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver—
sailles, verordnet die Regierungskommission nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung und
auf Grund ihres Beschlusses vom 24. Auqust 1929
was folgt.

—— — — — — —

— — —— —

—

Verordnuna.

Auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zu Ab—
schnitt IV (Teil 8) des Friedensvertrages von Ver—
sailles, verordnet die Regierungskommission gemäß
ihrem Beschlusse vom 24. August 1929 und nach An—
hörung der gewählten Vertreter der Bevölkerung waͤs
folat.

Artikel 1.
8 1 des preußischen Gesetzes betr. den Erlaß
polizeilicher Strafverfügungen wegen Uebertretungen
bom 23. April 1883 wird dahin abgeändert, daß die
nach Abs. 3 festzusetzende Geldstrafe 150 Franken, die
Ersatzhaftstrafe 1J Woche nicht übersteigen darf.
Artikel 2.
Diese Verordnung tritt in Kraft mit dem Taae—
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt.
Saarbrücken, 20. August 1929.
Im Namen der Regierungskommission.
Der Präsident:
gez. E. C. Wilton.

Artikel 1.
Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände
des Saargebietes treten mit dem auf die Vollendung
des 63. Lebensjahres zunächst folgenden 1. April oder
1. Oktober kraft Gesetzes in den Vuhestand
Artikel 2.
Aus dienstlichen Gründen kann das Mitglied de—
Regierungskommifssion für die Angelegenheiten des
Innuern auf Antrag des Vorsitzenden des Kreisaus
schusses (im bayerischen Teil des Saargebietes des
Laͤndrats, bei kreisfreien Städten des Bürgermeisters)
nach Anhörung der Gemeindevertretung die Versetzung
in den Ruhestand hinausschieben.
Artikel 3.
Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1929
in Fraft.

Verordnung
betr. Ausstellung von Schuldverschreibungen auf den
Inhaber im Falle des Artikels 17 81 des preußischen
Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch.
Auf Grund der 88 19 und 28 der Anlage zu Ab⸗
schnitt IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Ver⸗
dJilles und nach Anhörung der gewählten Vertreter
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.