Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
Herausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Erpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler-Saar.
— Fernruf: SA Ar. 5715 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: Wöchentl. 1mal (Donnerstag).
— r
NMAr. 29
Donnerstag, den 29. Auqust
1929
Inhaltsverzeichnis.
. Polizeiverordnung (GOberpolizeiliche Vorschrift) betr.
Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung
und Heilung von Tierkrankheiten.
2. Richtlinien für die Gewährung von Baudarlehen
an Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.
3. Straßensperre.
4. Bekanntmachung.
82.
Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot werden,
insoweit nicht auf Grund sonstiger Bestimmungen
höhere Strafen verwirkt sind, in dem preußischen Ge—
bietsteile mit Geldstrafe bis zu 60. Fr., im bayeri—
schen Gebietsteile nach Artikel 67, Abfatze2 des Po—
lizeistrafgesetzbuches für 8 bestraft.
3.
Diese Polizeiverordnung tritt mit dem auf ihre
Veröffentlichung folgenden Tage in Kraft.
Saarbrücken, den 30. Juli 1929.
Das Mitglied der Regierungskommission
für die Angelegenheiten des Innern:
gez. E. C. Wilton.
Polizeiverordnung
(Oberpolizeiliche Vorschrift)
betr. Ankündigung von Geheimmitteln zur Verhütung
und Heilung von Tierkrankheiten.
Auf Grund des 8 19 der Anlage zu AbschnittIV
(Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles, auf
Grund ferner der 88 6, 12 und 15 des preußischen
Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. Wärz
1850 (G. S. S. 265), der 88 137, 139 und 140 des
preußischen Gesetzes über die allgemeine Landesver—
waltung vom 30. Juli 1883 (G. S. S. 195), sowie
der Artikel 1, 7 und 67, Absatz 2, des Polizeistraf—⸗
gesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 wird
für den Bereich des ganzen Saargebietes nachstehende
Volizeiverordnung (Oberpolizeiliche Vorschrift) erlassen.
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Richtlinien
für die Gewährung von Baudarlehen an Kriegs-—
beschädigte und Kriegshinterbliebene.
Die Regierungskommission stellt zur Wohnungs—
fürsorge für versorgungsberechtigte Kriegsbeschädigte u.
Kriegshinterbliebene, soweit Mittel im Haushalt hier—
für vorgesehen sind. Baudarlehen zur Verfügung.
II.
Die Gewährung der Darlehen erfolgt durch die
Abteilung Volkswohlfahrt der Regierungskommission
(Hauptfürsorgestelle).
81.
Die öffentliche Ankündigung von Geheimmitteln,
welche dazu bestimmt sind, zur Verhütung oder Hei—
lung nachstehend aufgeführter tierischer Krankheiten,
nämlich der Maul- u. Klauenseuche, der Tuberkulose,
des Votlaufes der Schweine, der Schweineseuche, der
Schweinepest, des ansteckenden Verwerfens, Umsohlens
und Umrinderns, des Scheidenkatarrhs der Rinder.
der Krankheiten der Neugeborenen, der Druse der
Pferde, der Euterkrankheiten, der Knochenbrüchigkeit,
der Geflügelcholera, der Geflügeltuberkulose, der an—
steckenden Blutarmut der Pferde, der Brustseuche, In—
fluenza, Kolik der Pferde, des Blutharnes, der Leber—
egelseuche und der Gebärparese der Rinder zu dienen.
ist verboten.
Der öffentlichen Ankündigung in Zeitungen ist
gleich zu achten das Anpreisen durch Briefe und Druck—
schriften, durch Reisende, das Anpreisen durch Re—
klamebilder, das Feilhalten auf Märkten und in Schau—
fenstern.
III.
Die empfangenen Darlehen sind grundsätzlich zu
vier vom Hundert zu verzinsen. Die Tilgung erfolgt
in der Weise, daß ein Betrag von sieben vom Hundert
der ursprünglichen Gesamtsumme alljährlich von den
Darlehensempfängern in monatlichen Raten zu ent—
richten ist. Von diesen Zahlungen werden die laufenden
Zinsen gedeckt, der Rest wird zur Abtragung des
Kapitals verwandt. Die Tilgungsquote beträgt daher
anfänglich 3 vom Hundert der Gesamtsumme sie er—
höht sich fortschreitend in dem Maße. in dem sich der
Zinsendienst ermäßigt.
Beispiel:
Es wird ein Darlehen gewährt von 50 000. — Fr.
Im ersten Monat beträgt die Tilgungs—
quote 3 vom Hundert 125. — Ir.
während die Zinsen 4Avom Hundert- 166.65 Fr.
betragen.