Ottweiler Kreisblatt
Amtliches Nachrichtenblatt für den Kreis Ottweiler.
hHerausgegeben vom Landratsamt Ottweiler. — Druck und Exrpedition: „Ottweiler Zeitung“, Ottweiler⸗
Saar. — Fernruf: SA Ar. 57 15 Amt Neunkirchen. — Erscheinungsweise: Wöchentl. 1mal (Donnerstag).
Nr. 27.
Donnerstag, den 8. August
1929.
Inhaltsverzeichnis.
ist, mit Geldstrafen bis zu 60 Franken, an deren Stelle
im Unvermögensfalle entsprechende Haft tritt. bestraft.
Polizeiverordnung betr. die Reinhaltung von Was—
serläufen.
2. Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
3. Hinweis.
u. Jagdscheine.
5. Jagdverpachtung der Gemeindejagd Eppelborn.
.
83.
Diese Polizeiverordnung tritt sofort in Kraft.
Saarbrücken, den 13. Juni 1929.
Der Präsident der Vegierungskommission
als Mitglied für die Angelegenheiten des
Innern:
gez. E. C. Wilton.
Viehseuchenpolizeiliche Anordnung.
Polizeiverordnung
betr. die VNeinhaltung von Wasserläufen.
Nach Einsicht des 8 19 der Anlage zu Abschnitt
IV (Teil 3) des Friedensvertrages von Versailles wird
auf Grund der 88 6, 11, 12 und 15 des Polizeiver—
waltungsgesetzes vom 11. Wärz 1850, des 8 137 des
Landesverwaltungsgesetzes vom 80. Juli 1883 und des
8 348 des Wassergesetzes vom 7. April 1913 mit Zu—
stimmung des Verwaltungsausschusses für den preu—
ßischen Teil des Saargebietes folgende Polizeiver—
o»rdnung erlassen:
81
Es ist verboten, Erde, Sand, Schlacken, Steine
Holz, feste und schlammige Stoffe sowie tote Tiereé
in einen Wasserlauf einzubringen. Ebenso ist verboten,
solche Stoffe an Wasserläufen abzulagern, wenn die
Gefahr besteht, daß diese Stoffe hineingeschwemmt wer—
den. Ausnahmen kann die Wasserpolizeibehörde zu—
lassen, wenn daraus nach ihrem Urteil eine für andere
nachteilige Veränderung der Vorflut oder eine schäd—
liche Verunreinigung des Wassers nicht zu erwarten
ist. Wird die Unterhaltungslast erschwert, so darf die
Wasserpolizeibehörde die Ausnahme nur mit Zustim—
mung des Unterhaltungspflichtigen zulassen.
Die Vorschriften des Abs. 1gelten nicht für das
Einbringen von Fischnahrung, jedoch ist die Wasser—
polizeibehörde befugt, das Einbringen zu untersagen
wenn dadurch das Wasser zum NMachteil anderer ver—
unreinigt wird. Dasselbe gilt für die Düngung künst—
licher teichartiger Erweiterungen von Wasserläufen, die
der Fischzucht oder Fischhaltung dienen.
82.
Zuwiderhandlungen werden, soweit nicht nach den
allgemeinen Strafgefetzen, eine höhere Strafe verwirkt
Zum Schutze gegen die Maul- und Klauenseuchen—
gefahr und für deren Dauer wird aufgrund des 819
der Anlage IJvV (Teil 3) des Friedensvertrages von
Versailles und der 88 18 und 23 des Viehseuchen—
gesetzes vom 26. Juni 1909 (RGEBl. S. 519) für den
Umfang des Saargebietes folgendes angeordnet:
81
Die Impfung der für die Maul- und Klauen—
seuche empfänglichen landwirtschaftlichen Nutztiere kann
auf Ansuchen des beamteten Tierarztes (Veterinär—
rates) durch die Polizeiverwaltung angeordnet werden
82.
Die Tierbesitzer haben die zu impfenden Tiere
bereitzuhalten und die erforderlichen Hilfsmannschaf—
ten zu stellen.
83.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
»iehpolizeilichen Anordnung werden nach den Straf—
vorschrisften der 88 74 und 76 des Viehseuchengesetzes
vom 26. Juni 1909 (RGEBl. S. 519) bestraft.
Saarbrücken, den 15. Juli 1929.
Das Mitglied der Vegierungskommission
für die Angelegenheiten der Landwirtschaft
gez. Koßmann.
Hinweis.
Ich verweise auf die im Regierungsamtsblatt vom
1. Auqust 1929 Ar. 32 erschienenen Verordnungen: